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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.11.1917
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1917-11-09
- Erscheinungsdatum
- 09.11.1917
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. .V 282, 9. November 1917. Wahrung einlegen und die ausdrückliche Erklärung abgebcn, daß das Sortiment gar nicht imstande ist, derartige Wünsche eines einzelnen Verlegers zu erfüllen. Berlin, den 3. November 1917. Der Vorstand »er Kreis- und Ortsvereine im Tcntsche» Buchhandel. R. L. Prager. Bernhard Staar. Oscar Schnchardl. Erwiderung. Es ist uns bekannt, daß der Beschluß des außerordentlichen Ausschusses vom 8. September, dem Sortiment einen ungeschütz ten Tcucrungszuschtag von 10"» ans alle Verkäufe zu gestatten, einstimmig gefaßt wurde; wir haben aber starken Grund, daran zu zweifeln, ob der Vorstand des Verbands recht hat, wenn er den einstimmigen Beschluß dieses Atlsschusses als »einstimmigen Beschluß des deutschen Buchhandels« bezeichnet. Einem sol chen uns zu widersetzen, hätten wir niemals Anlaß genommen; wir sehen aber aus zahlreichen zustimmenden Äußerungen er fahrener Sortimenter aus allen Teilen des Reiches, wie weit entfernt von einer einheitlichen Durchführung die beschlossene Maßregel ist und auch bleiben wird. Diese Zuschriften begrü ßen unser Vorgehen aufs wärmste und lassen klar erkennen, daß nicht nur einzelne große Firmen, sondern ganze Städte sich be stimmt weigern, einen ungeschützten Teuerungszuschlag, der »zum Ruiu des soliden Sortiments führen müsse«, einzuführcn. Wenn wir schon aus diesem Grunde in unserem Schritt keine Durchkreuzung einer wohlerwogenen Maßregel erblicken kön nen, so zeigt auch der Beschluß einiger Kreis- und Ortsvereine, billige Sammlungen, Schulbücher, Zeitschriften-Abonnements u. dgl. von dem Teuerungszuschlag auszuschlietzen, deutlich ge nug, daß Ausnahmen auch ohne Störung der allgemeinen Ord nung wohl möglich und durchführbar sind, zumal wenn es sich um Ausüahme-Erscheinungen, wie es Stegcmanns Kriegsge schichte ist, handelt. Die Ausnahme dieses Werkes wird dem Sortiment auch durch das Verhalten der Feldbuchhandlnngen sowie des Versand« und Reisebuchhandels erleichtert werden, der, soweit uns bekannt, aus guten Gründen nach wie vor keinen Teuerungszuschlag erhebe Daß sich ein solcher Teuerüngszuschlag unter den heutigen Verhältnissen leicht einführen läßt, hat wohl kein Einsichtiger bestritten, wir bezweifeln aber, daß er sich ebenso leicht jahre lang in Ordnung durchführen und später ohne schwere Schä digung des Sortiments wieder ausheben läßt. Wir sollten aber doch über der Gegenwart die Zukunft nicht vergessen, vielmehr daran denken, daß heute der günstigste Zeitpunkt wäre, die Bll- cherpreise möglichst allgemein energisch in die Höhe zu setzen, um sie dann auf dieser Höhe auch dauernd in Übereinstimmung mit den völlig veränderten Geld- und Wirtschafts-Verhältnissen zu halten. Statt dessen erwecken die Teuerungszuschläge im Publikum immer wieder die falsche Vorstellung, dis Grund preise der Bücher seien an sich noch normal und könnten nach einer verhältnismäßig kurzen Übergangszeit wieder unverän dert hergestellt werden. Wer möchte aber heute noch behorchten, daß ein Verleger in den nächsten 5—10 Jahren auch nur an nähernd wieder zu den Preisen von 1914 produzieren könnte? Unsere Absicht war und ist nicht, eine etwa in ruhigem Gang befindliche Entwicklung zu stören — von einer solchen kann wirklich nicht gesprochen werden —, wir fürchten auch nicht, daß durch unser Vorgehen die schon bestehende Unsicherheit noch ver größert würde — das ist nach dem übereinstimmenden Urteil vieler erfahrener Sortimenter nicht mehr gut möglich —; wir glauben aber, daß wir uns auf dem richtigen Weg befinden, und hoffen und wünschen nur, daß die maßgebenden Stellen und Persönlichkeiten des deutschen Buchhandels noch rechtzeitig und mit aller Energie eine umfassende Propaganda zur Erhöhung der Bücherprcise an Sielle der Teuerungszuschläge unterneh- men werden. Der ungeschützte und in das Belieben jedes Wie- derverkäusers gestellte Teuerungszuschlag muß — je früher desto 1198 besser und leichter — wieder fallen, wenn das große Krönersche Reformwerk der letzten Jahrzehnte nicht für immer zugrund» gehen soll. Stuttgart, den 6. November 1917. Deutsche Verlags-Anstalt. Die Zulässigkeit der Abschreibungen auf Ver lagswerte und Verlagsrechts bei der Ein schätzung zur Einkommensteuer. Von Werner Behrens, Syndikns der Steuerderatung in Berlin IV 35, Flottwellstr. 3. Nach A 13 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ist das Ein kommen aus Handel und Gewerbe bei den Steuerpflichtigen, die gemäß 8H 38 s. des Handelsgesetzbuches Handelsbücher führen, nach den Grundsätzen zu berechnen, die durch das Handels gesetzbuch für Inventur und Bilanz vorgeschriebe» sind. Dem nach sind bei der Berechnung des Geschäftsgewinns die regel mäßigen jährlichen Abschreibungen, welche als angemessene Werlverminderung der Aktivposten in die Bilanz eingestellt wor den sind, zu berücksichtigen. Von Zeitungsverlcgern und Buchhändlern, die gemäß Z 1 des Handelsgesetzbuches als Kausleute anzusehen sind, bei denen diese Voraussetzungen also zutreffen, sind der Steuerberatung häufig Fragen über die Zulässigkeit und die Höhe der Ab schreibungen vorgelegt worden. Wir konnten ihnen dann die folgenden Auskünfte geben: Von dem Verlagswert einer Zeitung, d. i. der Wert, den di« Zeitung vermöge ihrer Verbreitung hat, werden meistens Ab schreibungen nicht zulässig sein. Der Verlagswert ist kein selb ständiges Recht, er gehört, wie die Kundschaft, Firma u. a. m., zu den sogenannten »immateriellen« Gütern, die an und für sich keinen Vermögenswert darstellen und demnach auch nicht in die Bilanz einzustellen sind. Nur wenn das Zeitungsunter nehmen entgeltlich erworben worden ist, besteht die Möglichkeit, sofern ein Teil des Kaufpreises auch auf den Verlagswert zu rechnen ist, diesen als Aktivposten in die Bilanz einzustellen und Abschreibungen von ihm zu machen. Diese Abschreibungen sind aber auch nur dann zulässig, wenn sich der Weri des Zeitungs unternehmens, etwa durch die Entstehung eines Konkurrenz unternehmens, vermindert hat. In den meisten Fällen werden also Abschreibungen vom Verlagswert steuerrechtlich nicht zu lässig sein, da eine Wertminderung dieses Bilanzpostens allein durch Zeitablauf nicht eintritt. Wesentlich anders sind die Verlagsrechts an Büchern zu behandeln. Diese Rechte, für deren Erwerb vom Buchhändler Geld aufgewendet werden muß, sind veräußerliche Vermögens rechte, demnach auch Bestandteile des Betriebsvermögens, von denen nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches Abschrei bungen gemacht werden können und von jedem vorsichtigen Buchhändler sogar gemacht werden müssen, denn ihr Wert wird durch den Ablauf der Schutzfrist jedes Jahr geringer. Es besteht nun vielfach in Buchhändlerkreisen die Übung, die erworbenen Verlagsrechte mit Rücksicht daraus, daß diese Rechte durch Neu erscheinungen oder durch Veränderungen im Geschmack des Publikums leicht wertlos werden können, durch hohe Abschrei bungen möglichst sofort niedrig zu bewerten. Dies mag kauf männisch vielleicht ganz geboten sein, steuerrechtlich ist es un zulässig. Für die Steuer kommt eine derartige nur befürchtete Wertminderung nicht in Betracht, sondern nur die tatsächlich eingetretene. Welche Wertminderung aber tatsächlich einge treten ist, ist eine schwierige, für jeden Einzelfall besonders zu beantwortende Frage. Zu berücksichtigen sind bei der Berech nung der Wertminderung, wie schon oben angedeutet, die Länge der Schutzfrist, etwaige Neuerscheinungen u. a. m. Im allge meinen werden in den ersten Jahren der Schutzfrist höhere Ab schreibungen zugelassen werden müssen, da erfahrungsgemäß ein Buch in den ersten Jahren seines Erscheinens am meisten ge kauft wird, demnach der Wert des Verlagsrechts in den ersten Jahren schnell sinkt. Bei aktuellen Neuerscheinungen, die nach kurzer Zeit nicht mehr verkauft werden, wird oft auch eine
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