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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.07.1902
- Strukturtyp
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- 1902-07-24
- Erscheinungsdatum
- 24.07.1902
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- Deutsch
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5914 Nichtamtlicher Teil. >/>k 16g, 24. Juli 1902. 8 S> Die wichtigste Abweichung von dem bisherigen Rechts zustande liegt darin, daß auch die nichtmechanische Nach bildung in das Verbot cinbezogen werden soll. Nach der Auslegung, welche Z 3 des geltenden Gesetzes gefunden hat (R.-G.-Entsch in St.-S. Bd. 23, S. 124), ist jede Nachbildung erlaubt, welche durch Vermittelung eines künstlerischen Reproduktionsverfahrens (Holz-, Kupferstich) zu stände kommt, gleichviel ob dieses Verfahren nur als Grundlage einer weiteren mechanischen Vervielfältigung (durch Druck oder selbst durch Photographie) zu dienen bestimmt ist. Bei der Leichtigkeit, mit der heute ein Bild auf eine Holz-, Kupfer- platte rc. übertragen werden kann, ist hiermit jedes wert vollere photographische Erzeugnis der Nachbildung preis gegeben. Es ist ein berechtigtes Verlangen des Photographen, daß hierin Wandel geschaffen werde. In der That ist nicht abzusehen, weshalb eine Photographie, welche doch immerhin eine gewerbliche Neuschöpfung darstellt, nicht gegen jede Nach bildung geschützt sein sollte. Selbst eine künstlerische Nach bildung, welche nicht dem Zwecke einer weiteren Verviel fältigung dient, erscheint unberechtigt; übrigens wird eine solche nur selten Vorkommen. Besondere Bestimmungen darüber, daß eine unzulässige Nachbildung auch dann als gegeben gelten soll, a) wenn sie in anderen räumlichen Abmessungen oder Farben hergestellt ist, b) wenn sie vom Original sich nur durch solche Ab weichungen unterscheidet, welche nur bei besonderer Aufmerksamkeit wahrgenonimen werden können oder als nebensächliches Beiwerk erscheinen, c) wenn die Nachbildung nicht nach dem Originale, sondern nach einer Nachbildung desselben hergestellt ist, ä) wenn ein Verleger eine größere Zahl von Verviel fältigungen herstellt, als ihm vertragsmäßig zusteht, erscheinen entbehrlich. Diese Fälle werden durch das Ver bot der Nachbildung in der Fassung des Entwurfs wohl ohne weiteres gedeckt. Die Freigabe der zum persönlichen Gebrauch bestimmten Eiuzelkopie entspricht der Analogie des Litterargesetzes, wie einer Anregung aus Photographenkreisen. 88 1», 11. Ueber die im Z 8 und ZS Absatz 2 abgegrenzten Fälle hinaus wird sich der photographische Urheber im allgemeinen Interesse gewisse Einschränkungen seines Rechtes gefallen lassen müssen. Die Bestimmung im Z 10 will dem gewerblichen rc. Fortschritt freie Bahn wahren, indem die Herstellung einer, eventuell auch mehrerer, aber vereinzelter Nachbildungen offen gehalten wird. Die hier in Betracht kommenden Möglich keiten lassen sich nicht im voraus abgrenzen, und es wird von Fall zu Fall je nach der besonderen Sachlage zu ent scheiden sein, ob eine Vervielfältigung nach dem Zwecke, für den sie bestimmt ist, als erlaubt zu gelten hat. Ein tech nischer Zweck ist beispielsweise dann gegeben, wenn die Nach bildung im Kunstgewerbe, in der Architektur Verwendung finden soll. Bei der Beurteilung des künstlerischen Zweckes ist einschränkend zu beachten, daß die Nachbildung das Mittel zu einer Thätigkcit bieten muß, die sich nicht in der Nach bildung selbst erschöpft. Für die Wissenschaft und den Unterricht wird es sich vornehmlich um Hilfsmittel beim Vortrage handeln; der Lehrer rc. ist also berechtigt, sich einzelne Abzüge hcrzustellen. Auf die sogenannten Prvjektionsbilder bezieht sich diese Ausnahme nicht; sie können, da sic keinen bleibenden Charakter haben, überhaupt nicht als Verviel fältigungen gelten, und ihre Vorführung soll, wie zu Z 7 ausgesührt ist, gemeinfrei bleiben. Auch lebende Bilder können selbst außerhalb der im S 10 genannten Verwendungs zwecke beliebig gestellt werden, weil sie des bleibenden Charakters ermangeln. Die Ausnahme im Z 11 ist der Vorschrift des Z 19 Nr. 4 des Litterargesetzes verwandt. Indessen besteht für Photographien doch kein Anlaß, ihre Benutzung zu rein kompilatorischen Zwecken für photographische Sammelwerke sreizugebeu. Man würde durch eine Bestimmung dieser Art die Uingehung des Urheberschutzes erleichtern und das Zustandekommen von photographischen Sammlungen ermög lichen, die — vielleicht unter dem Vorwände einer besonderen technischen Zweckbestimmung — ausschließlich entlehnte Werke wiedergiebt. Der Entwurf will daher die Benutzung von Photographien nur für Schriftwerke und auch für diese nur insoweit gestatten, als es zur Erläuterung des Inhalts notwendig ist. Der vorgängigen Einholung der Erlaubnis seitens des Berechtigten soll es nicht bedürfen; dagegen entspricht die Verpflichtung zur Quellenangabe der Billigkeit und der Analogie des Litterargesetzes. In den Fällen der ZZ 10, 11 soll es keinen Unterschied ausmacheu, ob die Nachbildung von demjenigen, welcher sie zu einem erlaubten Zwecke verwenden will, selbst oder in dessen Aufträge von einem Anderen hergestellt wird. Bei der Vorbereitung des Entwurfs war weiter daran gedacht worden, die Wiedergabe des photographisch dar gestellten Gegenstandes in plastischer Form allgemein frei- .zugeben Mau wollte hierdurch vor alleni dem Kunstgewerbe die Möglichkeit sichern, einen Gegenstand nach der Photographie zum Zwecke der gewerblichen Verwertung körperlich dar zustellen. Zu diesem Zwecke erscheint jedoch eine Sonder vorschrift nicht notwendig, weil die Herstellung eines ab gebildeten Gegenstandes in natura, d. h. nicht als Bild, sondern als Gebrauchsgegenstand, nicht unter den Begriff der Vervielfältigung fällt. Im übrigen aber würde eine Vor schrift dieser Art die photomcchanische Uebertragung der Photo graphien in plastische Formen vom Urheberschutz eximieren. Schon jetzt werden photographische Portraits durch das so genannte Quellverfahren in reliefartiger Weise reproduziert. Die Freigabe von Methoden dieser Art würde zu einer empfindlichen und durch allgemeine Rücksichten nicht gebotenen Schädigung des photographischen Gewerbes führen. Nach diesen Gesichtspunkten ist auf dringenden Wunsch der Inter essenten die Bestimmung fallen gelassen worden. Z 12. Der Bestimmung über die Dauer des Urheberrechts geht in dem jetzt geltenden Gesetz unter S 5 eine Vorschrift voraus, welche den Schutz einer photographischen Abbildung davon abhängig macht, daß dieselbe den Namen oder die Firma und den Wohnort des Verfertigers oder Verlegers, sowie das Kalenderjahr des Erscheinens angegeben enthält. Der Ent wurf hat eine ähnliche Vorschrift nicht übernehmen zu sollen geglaubt. Zwar sind unter den Interessenten, welche sich bisher zur Sache geäußert haben, nicht wenige Stimmen für die Beibehaltung des bisherigen Bezeichnungszwangs abgegeben worden. Man hat zur Begründung darauf hingewiesen, daß dem Publikum ein Mittel zur Orientierung über die Ur- heberrechtsverhältnissc an die Hand gegeben werden müsse, daß die Belästigung für den Photographen, der ohnehin schon aus Reklamerücksichten seine Firma auf den Karton zu setzen pflege, nicht erheblich ins Gewicht falle und jedenfalls sehr viel geringer sei, als wenn etwa dem Bezeichnungszwang ein System der amtlichen Registrierung der geschützten Werke substituiert werden sollte. Letzteres kann jedoch nicht ernsthaft in Frage kommen, und auch im übrigen sind dis geltend gemachten Gründe nicht überzeugend. Die Orientierungs- Möglichkeit für das Publikum verliert mit der Verlängerung der Schutzfrist viel von ihrer Bedeutung, da bei der schnellen
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