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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.07.1902
- Strukturtyp
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- 1902-07-24
- Erscheinungsdatum
- 24.07.1902
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- Deutsch
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^ 1KS, 24, Juli 1902, Nichtamtlicher Teil, 5915 Entwickelung der Technik eine mehr als fünfzehn Jahre alte Photographie nur sehr selten zur Nachbildung anreizen wird. Vor allem aber kommt in Betracht, daß aus dem Vorhanden sein oder Nichtvorhandensein der Bezeichnung ein sicherer Schluß auf den Schutz oder auf die Gemeinsreiheit der Photographie nicht gezogen werden kann. Den» nach der Berner Konvention, der auch Deutschland angchört, sind die aus den Verlragsstaaten stammenden ausländischen Photo graphien, insoweit sic in ihrer Heimat nicht bezeichnungs pflichtig sind, auch bei uns von diesem Zwange frei, so daß sie auch ohne die bei uns vorgeschriebenen Angaben auf den vollen Schutz des deutschen Gesetzes Anspruch haben. Es wäre also zwecklos, dabei auch unbillig, die Inländer behufs Geltendmachung ihres Rechtes an Vorschriften zu binden, von denen die Ausländer vertragsmäßig befreit find, — Endlich sei auch darauf hingewiescn, daß die Bezeichnungen, namentlich wenn sie auf dem Karton angebracht sind, sich unschwer ablösen lassen, womit dann der Nachbildung durch Drille freie Bahn geschaffen wird. Diese Gesichtspunkte werden für die Beseitigung des Bezeichnungszwangs den Ausschlag geben müssen. Was nun die Dauer des Urheberschutzes anlangt, so dürste die Ausdehnung der Frist auf fünfzehn Jahre allen berechtigten Interessen genügen. Sie wird von der Mehr zahl der Beteiligten sür ausreichend erachtet und kann vom Standpunkt des Publikums aus gewährt werden. Auch Er findungen, sowie — bei der längst zulässigen Ausdehnung der Schutzfrist - Geschmacksmuster fallen erst nach fünfzehn Jahren der freien Benutzung anheim. Die Differenz gegen über der Schntzdauer von Gebrauchsmustern, von Kunst- und litterarischen Erzeugnissen wird der Verschiedenheit in der durchschnittlichen Bewertung der in Betracht kommenden Schöpfungen ungefähr gerecht. Endlich spricht sür die Fest setzung der Frist auf fünfzehn Jahre das auf der letzten Konferenz der zur Berner Konvention vereinten Staaten beschlossene Votum, Die Fristberechnung entspricht dem Z L des geltenden Gesetzes, Dagegen ist der zweite Absatz dieses Paragraphen nicht übernommen. Nachdem das Litterargcsetz mit dem Grundsätze gebrochen hat, aus nicht erschienene Werke die gewöhnliche Schutzfrist zur Anwendung zu bringen, besteht kein Anlaß, einer Photogaphie, welche erst nach Ablauf einer von der Ausnahme an laufenden fünfzehnjährigen Frist er scheint, den Schutz zu versagen. Denn erst nach der Ver öffentlichung kommt das Bedürfnis nach einer zeitlichen Be schränkung des Schutzes in Frage, Hinsichtlich der Fristberechnung für diejenigen Werke, welche aus mehreren, in Zwischenräumen veröffentlichten Bänden bestehen, oder welche in Lieferungen ausgegeben werden, ist der Vorgang des Litterargesetzes (Z 33) maß gebend. 8 13. Auch für Werke der Photographie ist das Erscheinen und der Zeitpunkt desselben nach verschiedenen Richtungen hin von Rechtserheblichkeit kvcrgl, ZZ 10, II, 12, 31, 34, 35 des Entwurfs) Es liegt in der Natur der Sache, daß die an das Erscheinen geknüpften Rechtswirkungen nur in soweit Platz greifen können, als es von dem Berechtigten veranlaßt ist Unbefugte Veröffentlichungen können den Schutz des Berechtigten nicht präjudiziercn. Unter den Begriff des Erscheinens sällt wie im Litterar- recht nur das verlagsmäßige Erscheinen, d, h die Heraus gabe im Verlagshandel. Die Veröffentlichung einer Photo graphie durch Ausstellung rc, wird selten praktisch werden und braucht daher dem Erscheinen rechtlich nicht gleichgestellt zu werden 88 14, 15, Die urheberrechtlichen Beziehungen an bestellten Por- traits sind im tz 6 behandelt. Daneben bedars noch die Frage der Lösung, ob und inwieweit ein Rechtsschutz gegen die unbefugte Verwertung von Portraits zu grinsten der abgebildeten Persönlichkeit notwendig und durchführbar ist. Das geltende Gesetz enthält in dieser Beziehung keine Vor schriften, es ist also nur der Besteller als Träger des Urheber rechts in der Lage, für die Dauer der Schutzfrist die mecha nische Nachbildung zu verhindern, und die abgebildete Person hat, insofern sie nicht mit dem Besteller identisch ist, über haupt kein Verbietungsrccht, Das Unbefriedigende dieses Zustandes ivird auch alsdann nicht völlig gehoben werden, wenn, wie der vorliegende Entwurf vorschlägt, die Schutz frist verlängert und die in dem Verbot nur der mechanischen Nachbildung liegende Einschränkung des Schutzes beseitigt wird. Denn es läßt sich mit der allgemeinen Rechtsordnung und mit der Achtung, welche das Recht der Persönlichkeit beanspruchen darf, kaum vereinbaren, daß ein Portrait nach Ablauf einer Frist selbst von fünfzehn Jahren der beliebigen Benutzung anheimsällt, und anderseits können die Interessen der bestellenden und der abgebildeten Person derartig auseinandcrgehen, daß ein Verbietungsrccht des Bestellers nicht immer eine hinreichende Gewähr gegen einen Mißbrauch des Bildes der dargestellten Person bieten wird. Von diesen Erwägungen aus gelangt der Entwurf zu dem Vorschläge, die Verbreitung und öffenttiche Schau stellung von Portraits an die Einwilligung des Abgebildeten zu knüpfen. Es soll hierbei keinen Unterschied ausmachen, ob das Portrait auf Bestellung oder ohne solche, etwa im Wege der Momentausnahme hergestellt ist; auch das Bestehen eines Urheberschutzes ist belanglos. Die Aufnahme und die Nachbildung eines Portraits fällt an sich nicht unter die Bestimmung; eine Beschränkung in dieser Richtung würde die sogenannte Amateur-Photographie stark beeinträchtigen, sie ist auch so lange nicht notwendig, als nicht das aus genommene oder nachgebildete Portrait verbreitet oder aus gestellt wird. Eine Verbreitung fällt unter das Verbot, auch wenn sie sich nicht in der Ocffentlichkeit, insbesondere nicht im Wege des Verlags vollzieht. Dagegen soll eine Schaustellung, soweit sie sich auf einen engen Kreis be schränkt und nicht dem großen Publikum zugänglich ist, frei bleiben. Es liegt in der Natur der Sache, daß das Ein- willigungsrecht des Abgebildeten die Lebensdauer desselben hindurch bestehen muß. Aber auch nach seinem Tode ist den nächsten Angehörigen für eine gewisse Frist, die der Entwurf auf zehn Jahre zu bemessen vorschlägt, die Möglich keit zu wahren, einem Mißbrauch entgegenzutreten. Das nach Vorstehendem konstruierte Recht am eigenen Bilde bedarf aber gewisser Einschränkungen, Zunächst ist es bei dem heutigen Stande der Technik und des Verkehrs unmöglich, der einzelnen Persönlichkeit ein unbedingtes Ein spruchsrecht gegen die Verbreitung von Bildern mit Portrait einzuräumen. Man würde sonst die Aufnahme und Ver breitung von Landschastsbildern, in welchen Personen Vor kommen, von öffentlichen Versammlungen, Aufzügen rc, so gut wie unmöglich machen. Auch werden erhebliche Inter essen nicht verletzt, wenn eine Person — selbst gegen ihren Willen - als Staffage in einem Landschaftsbilde oder als einzelne Figur in einer größeren Gruppe ausgenommen, ihr Bild öffentlich ansgestellt findet. Gegen die Aufnahme in bedenklichen Situationen und Umgebungen bietet ohnehin das Reichsstrasgesetzbuch ausreichenden Schutz, Der Entwurf sucht das Kriterium für die hiernach zuznlassende Ausnahme darin, ob die Darstellung einzelner Personen Zweck des Bildes ist. Die Entscheidung hierüber wird im Einzelfall 777'
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