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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.07.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-07-24
- Erscheinungsdatum
- 24.07.1902
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- Deutsch
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591« Nichtamtlicher Teil. 1KS, 24. Juli 1902. kaum Schwierigkeiten bieten; zur größeren Verdeutlichung des Prinzips sind einige Anwendungen desselben ausdrücklich benannt. Eine weitere Einschränkung soll das Recht am eigenen Bilde im Interesse der Allgemeinheit erfahren. Gedacht ist hierbei vornehmlich an die Zwecke der Strafrechtspflege; doch auch außerhalb dieses Rahmens können Fälle eintreten, in denen das öffentliche Wohl nach dem Ermessen der zu dessen Wahrung berufenen Behörde einen Eingriff in das Recht am Portrait und gleichzeitig, sofern ein Urheberrecht an demselben besteht, in das Urheberrecht selbst erfordert. Hierauf beruht die Vorschrift des 8 15 des Entwurfs. §§ 16 bis 30. Die Bestimmungen des früheren Litterargesetzes über Rechtsverletzungen und deren civil- und strafrechtliche Folgen sind in dem jetzt geltenden Photographieschutzgesetze (Z 9) für entsprechend anwendbar erklärt worden. Auch für die Zukunft werden in dieser Beziehung beide Gesetze materiell in voller Uebcreinstimmung zu halten sein. Formell jedoch verdient es auch hier den Vorzug, die einschlägigen Vor schriften in das neue Gesetz dem Wortlaute nach cinzufügen, denn abgesehen davon, daß es für die Praxis eine Erleich terung bildet, den Gegenstand in dem Gesetz erschöpfend be handelt zu finden, so wird für die Handhabung namentlich der Strafbestimmungen der Anlaß zu mancherlei Schwierig keiten und Zweifeln, welche aus dem Hinweis auf die in einem anderen Gesetze formulierten Thatbestände sich ergeben können, in Wegfall kommen. Nach diesen Gesichtspunkten ist der zweite Abschnitt des Entwurfs ausgestellt. Die einzelnen Bestimmungen werden einer näheren Begründung nicht bedürfen. Es sei nur be merkt. daß aus dem vierten Abschnitte des Litterargesetzes diejenigen Vorschriften ausgeschieden sind, welche ihrer Natur nach nur aus Schrift- oder Tonwerke Anwendung finden können, wahrend anderseits einige aus der Besonderheit des Photographieschutzes sich ergebende Bestimmungen <z. B. der Z 17. Abs. 2) und Zusätze <z. B. im 8 20 die zur Schau gestellten Exemplare) neu Aufnahme gefunden haben. 8 31. Der Anwendungsbereich des neuen Gesetzes ist in Ueberein- stimmung mit dem bisherigen Rechtszuftand und entsprechend den Vorschriften in den 88 54. 55 des Litterargesetzes ab gegrenzt. 8 32. findet seine Analogie im 8 59 des Litterargesetzes und in anderen Gesetzen zum Schutz des geistigen und gewerblichen Urheberrechts. 8 33. Das neue Gesetz wird bald nach seiner Verabschiedung in Kraft treten können. Praktische oder rechtliche Gründe für eine längere Uebergangsfrist scheinen nicht vorzuliegen. 8 34. Nach sachverständiger Auskunft sind zur Zeit viele und teilweise wertvolle photographische Aufnahmen vorhanden, die nicht erschienen sind, um im Wege der Verbindung mit industriellen Erzeugnissen der allgemeinen Benutzung anheimzufallcu. Diese Photographien werden mit der Be seitigung der bisher geltenden Schutzbeschränkungen sogleich veröffentlicht werden; und es ist alsdann ohne Schädigung berechtigter Interessen möglich und aus Billigkeitsgründen angezeigt, ihnen die Vorteile des neuen Gesetzes, insbesondere die längere Schutzfrist, selbst dann zu teil werden zu lassen, wenn die bisherige Schutzfrist bereits abgelaufen ist. 8 35. Den beim Inkrafttreten des neuen Gesetzes bereits er schienenen und gcmeinfrei gewordenen Werken wird der erweiterte Schutz nicht mehr zu statten kommen dürfen, wie wohl vom Standpunkte des Verfertigers eine gewisse Unbillig keit darin erblickt werden kann, daß das Kriterium in dem Ablauf der früheren unzureichenden Schutzfrist gesucht wird. Ein Vorbehalt hinsichtlich der weiteren Benutzung vor handener Platten und sonstiger Vorrichtungen (vergl. den Z 63 des Litterargesetzes) erscheint zunächst nicht erforderlich. Kleine Mitteilungen. Internationaler Preßkongreß in Bern. —Am 21. d. M. wurde im Bundesralssaale zu Bern der 8. internationale Preß kongreß eröffnet, nachdem am Abend zuvor im reich geschmückten Kornhauskeller eine Begrüßung der Kongreß-Teilnehmer statt gefunden hatte. An Stelle des krank daniederliegenden schweizerischen Bundes- Präsidenten Zemp richtete der Vicepcäsident Herr Ör. Deucher rates und des Landes begrüßte. Wir erblicken, sagte der Redner, ui der Wahl unserer Bundesstadt zum Kongreßorte zugleich ein Zeichen der Achtung und Anerkennung für unser Land und seine Institutionen, das ivir hoch zu schätzen wissen und für das wir bestens danken. Wir sind ein kleines Volk, wir erheben nicht den Anspruch, entscheidend einzugreifen in die Geschicke der Nationen. Aber wir sind stolz darauf, nicht die letzten zu sein, wenn es sich darum handelt, auf internationalem Boden Fragen der Wissenschaft, des sozialen Lebens, der Volkswohlfahrt und der Humanität zu besprechen, zu fördern und in Thaten umzusetzen. Das Haupterfordernis für die Erfüllung der Aufgaben der Presse sei die Freiheit von deren Bewegung, wie sie die Schweiz aller dings in ausgedehntem Maße besitze. Sie sei als unveräußer liches Grundrecht durch die Staatsverfassung gewährleistet, unter Vorbehalt gesetzlicher Bestimmungen gegen Mißbrauch. Aus solchem Boden werde die Versammlung ihrer Arbeit obliegen; es sei ein guter Boden, es wehe da eine gesunde Lust, reine Alpen- luftl Die Vereinigung, so verschiedenartig nach Nationalitäten, Sprachen, politischer und religiöser Ueberzeugung, erstrebe ein ge meinsames, großes, kulturelles Ziel: die Hebung der Presse in ideeller und materieller Beziehung, im eigenen Interesse sowohl als im Interesse des Geisteslebens der Völker. Der Redner gab dem Wunsche Ausdruck, daß diese Arbeit von Erfolg gekrönt und in ihren Ergebnissen fruchtbringend sein möge. Der Präsident des internationalen Preßkongresses, Herr Wilhelm Singer (Wien), dankte dem Vertreter des Bundesrats wollen und fuhr dann, an die Versammlung gewendet, fort: -Man könnte an uns die Frage stellen: Was haben Sie denn eigentlich Praktisches geschaffen? Diesen Frage waren, Ihnen praktische Lösungen vorzuschlagen' Ist es denn wirklich so wenig, in der aus dem ganzen Erdenrund zerstreuten Journalistik das Gefühl der Solidarität erweckt, sie wenigstens zum großen Teile auf dem sicheren Boden der gegen seitigen Achtung vereinigt und ihr den Weg geebnet zu haben zur Verständigung über so viele Probleme, die ihrer Verwirk lichung harren? Dem gehässigen System der Zwietracht und der Zerstörung setzen wir die synthetische Methode der Einigung, das Bestreben, friedliche und menschliche Lösungen zu finden, die Toleranz, die Gerechtigkeit und die Güte entgegen. Das, glaube ich, sind sehr praktische Ergebnisse, und es ist unmöglich, Ihnen ein beweisgebenderes Beispiel zu bieten als die Schweiz selbst. Ihre so bewegte Geschichte ist nichts als eine fortgesetzte Bestä tigung der Wahrheit, daß man nur durch Einigkeit zur Kraft -Es lebe die Schweiz!« der in der Versammlung ein lautes Echo fand. Deutschland ist in dem Ausschüsse des Kongresses durch die Herren Hauptmann Georg Schweitzer-Berlin, vr. Albert Osterrieth- Berlin und Chefredakteur Stolz-Augsburg vertreten. Neue Gesetze. — Die vom 21. Juli 1902 ab in Berlin zur Ausgabe gelangende Nummer 36 des -Reichs-Gesetzblatts- ent hält unter Nr. 2890 das Gesetz, betreffend die Abänderung des Brannt weinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887/16. Juni 1895, vom 7. Juli 1902, unter Nr. 2891 das Süßstoffgesetz, vom 7. Juli 1902, und unter Nr. 2892 die Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs, vom 9. Juli 1902.
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