^ 169, 24. Juli 1902. Nichtamtlicher Teil. 5909 I. C. Hinrichs'schc Bucht,., Verlags.» Cto., in Leipzig. V. Brär. DslitriZeti u. Bau! Haupt. 4. Bcl. 4. 8kt. (III u. 8. 423 —587.) §r. 8". u. 11. — (4. Bcl. voIlstLuäi^: u. 38. —) Ferd. Dümmler'ö Verlagsbuchhandlung in Berlin. 5926 Berlin. No. 18. 1 ^ 20 K. r. Hof- u. Staatsdruckerei in Wien. ^-^lOl^^^ox'.-^. ^lnudtol-iuiuL. 8^9aiii^. 2. Bkt. ^(8^483 e1ii86li - unZar. 2oi1§6dist8 iin 9. 1902. 5. Wb. Llai 1902. (VII, 219 8.) Bsx.-8°. n. 1. 60 Z. L. Schräg in Nürnberg. ^?uw^b^lus. ^19^^^Wbs^ ^o Wb^ X VIB^' 44 ^' Bsx.-Oo. dar n.n. 15. — Neneichnis kiinstig crschcincn-tr Sucher, welche in dieser Nummer ;um erstenmale angelinndigt sind I. G. Cotta'sche Buchhandlung Nachfolger, G. m. b. H. in Stuttgart. 5927 Lenaus Gedichte. Miniatur-Ausgabe. Geb. 3 M. Heinslus Nachfolger in Leipzig. Breusing's Nautische Tafeln. 7. Ausl. 5926 7 geb. 9 Alfred Hölder in Wien. 5926 Veit L Comp, in Leipzig. 5927 "oä. ^2o">^o Verlag der Grünen Blätter in Leipzig. 5928 Lhotzky, Der Weg zum Vater. 5 geb. 6 >// 50 Verlag 1?ds kudlislisrs' in New?)ork. 5922 Nichtamtlicher Teil. Entwurf eines Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Photographie. Den Regierungen der Bundesstaaten ist vom Reichs kanzler (Reichsamt des Innern) der Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der Photographie, mit dem Ersuchen um Prüfung mitgeteilt worden. Wir bringen den Entwurf nebst erläuternden Bemerkungen nach, stehend zum Abdruck, um auch weiteren Kreisen, insbesondere den Fachkreisen, zur Meinungsäußerung Gelegenheit zu geben. Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der Photographie. Erster Abschnitt. Inhalt und Dauer des Schutzes. 8 I- Die Urheber von Werken der Photographie werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt. Urheber eines Werkes ist dessen Verfertiger. 8 2. Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die als Herausgeber ein Werk veröffentlichen, welches den Namen des Verfertigers nicht angiebt, werden, wenn nicht ein anderes vereinbart ist, als Urheber des Werkes angesehen. 8 S- Besteht ein Werk aus den getrennten Beiträgen Mehrerer (Sammelwerk), so wird für das Werk als Ganzes der Herausgeber als Urheber angesehen. Ist ein solcher nicht genannt, so gilt der Verleger als Herausgeber. 8 4. Wird ein Werk der Photographie mit einem Werke der Litteratur, der Tonkunst oder der bildenden Künste ver bunden, so gilt für jedes dieser Werke dessen Verfertiger auch nach der Verbindung als Urheber. 8 5. Enthält ein erschienenes Werk den Namen eines Ver fertigers, so wird vermutet, daß dieser der Urheber des Werkes sei. Bei Werken, die unter einem anderen als dem wahren Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 69. Jahrgang. Namen des Verfertigers oder ohne den Namen eines Ver fertigers erschienen sind, ist der Herausgeber, falls aber ein solcher nicht angegeben ist, der Verleger berechtigt, die Rechte des Urhebers wahrzunehmen. 8 s. Das Recht des Urhebers geht auf die Erben über. Es kann beschränkt oder unbeschränkt aus andere übertragen werden, die Uebertragung kann auch mit der Begrenzung auf ein bestimmtes Gebiet geschehen. Bei photographischen Bildnissen (Portraits) geht das Recht, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, aus den Be steller über. 8 7. Der Urheber hat die ausschließliche Befugnis, das Werk zu vervielfältigen und gewerbsmäßig zu verbreiten. Als Vervielfältigung gilt auch die Nachbildung. 8 8- Die freie Benutzung eines Werkes ist zulässig, wenn dadurch eine eigentümliche Schöpfung hervorgebracht wird. 8 ». Eine Vervielfältigung ohne Einwilligung des Be rechtigten ist unzulässig, gleichviel durch welches Verfahren sie bewirkt wird; auch begründet es keinen Unterschied, ob das Werk in einem oder in mehreren Exemplaren verviel fältigt wird. Eine Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch ist zulässig, wenn sie nicht den Zweck hat, aus dem Werke eine Einnahme zu erzielen. 8 1» Zulässig ist die Vervielfältigung eines erschienenen Werkes in einzelnen Exemplaren zu technischen, künstlerischen, wissen schaftlichen oder Uuterrichtszwecken. 8 Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung, wenn in ein Schriftwerk, ausschließlich zur Erläuterung des In halts, einzelne erschienene Werke oder einzelne Werke aus einer in Buchform erschienenen Sammlung ausgenommen werden. Wer ein fremdes Werk in dieser Weise benutzt, hat die Quelle, sofern dieselbe auf dem Werke genannt ist, deutlich anzugeben. 776