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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.07.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-07-24
- Erscheinungsdatum
- 24.07.1902
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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5810 Nichtamtlicher Teil. ^ 1KS, 24. Juli 1902. 8 12. Die ausschließliche Befugnis des Urhebers endigt nach fünfzehn Jahren. Diese Frist wird vom Ablaufe desjenigen Kalenderjahres an gerechnet, in welchem das Werk zuerst erschienen ist. Bei Werken, die aus mehreren, in Zwischenräumen ver öffentlichten Bänden bestehen, sowie bei fortlaufenden Heften wird jeder Band oder jedes Heft für die Berechnung der Schutzfristen als ein besonderes Werk angesehen. Bei den in Lieferungen veröffentlichten Werken wird die Schutzfrist erst von der Veröffentlichung der letzten Lieferung an berechnet. 8 13. Soweit der in diesem Gesetze gewährte Schutz davon abhängt, ob ein Werk erschienen ist. kommt nur ein Er scheinen in Betracht, das der Berechtigte veranlaßt hat. 8 14. Photographische Bildnisse (Portraits) dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Nach dein Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von zehn Jahren der Ein willigung des überlebenden Ehegatten, der Eltern und der Kinder des Abgebildeten. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf solche Bilder, deren Zweck nicht in der Darstellung einzelner Per sonen besteht, insbesondere auf die Wiedergabe von Land schaften, von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vor gängen. 8 IS. Für amtliche Zwecke dürfen photographische Portraits von den Behörden ohne Einwilligung des Berechtigten, sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, ver breitet und öffentlich zur Schau gestellt werde» Zweiter Abschnitt. Rechtsverletzungen. 8 is. Wer vorsätzlich oder fahrlässig unter Verletzung der ausschließlichen Befugnis des Urhebers ein Werk verviel fältigt oder gewerbsmäßig verbreitet, ist dem Berechtigten zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. 8 17. Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen vorsätzlich ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk ver vielfältigt oder gewerbsmäßig verbreitet, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft Wer vorsätzlich ein photographisches Bildnis (Portrait) ohne die nach Z 14 erforderliche Einwilligung des Ab- gebildcten oder seiner Angehörigen verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark bestraft. Soll eine nicht beizutreibende Geldstrafe in Gefängnis strafe umgewandelt werden, so darf deren Dauer in den Fällen des Absatzes 1 sechs Monate, in den Fällen des Absatzes 2 einen Monat nicht übersteigen. 8 18- Auf Verlange» des Verletzten kann neben der Strafe aus eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage von sechstausend Mark erkannt werden. Die zu dieser Buße Verurteilten haften als Gesamtschuldner. Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Anspruchs auf Schadensersatz aus. 8 is. Die in den ZK 16. 17 bezeichncten Handlungen find auch dann rechtswidrig, wenn das Werk nur zu einem Teile vervielfältigt, verbreitet oder zur Schau gestellt wird. 8 20. Die widerrechtlich hergestellten, verbreiteten oder zur Schau gestellten Exemplare und die zur widerrechtlichen Ver vielfältigung ausschließlich bestimmten Platten unterliegen der Vernichtung. Werden photographische Portraits ohne Einwilligung des Abgebildeten oder seiner Angehörigen ver breitet oder zur Schau gestellt, so unterliegen auch die zur Vervielfältigung bestimmten Platten der Vernichtung. Ist nur ein Teil des Werkes widerrechtlich hergestellt, verbreitet oder zur Schau gestellt, so ist auf Vernichtung dieses Teils und der entsprechenden Platten zu erkennen. Gegenstand der Vernichtung sind alle Exemplare und Platten, welche sich im Eigentum der an der Herstellung, der Verbreitung oder der Schaustellung Beteiligten, sowie der Erben dieser Personen befinden. Auf die Vernichtung ist auch dann zu erkennen, wenn die Herstellung, die Verbreitung oder die Schaustellung weder vorsätzlich noch fahrlässig erfolgt. Das Gleiche gilt, wenn die Herstellung noch nicht vollendet ist. Die Vernichtung hat zu erfolgen, nachdem dem Eigen tümer gegenüber rechtskräftig darauf erkannt ist. Soweit die Exemplare oder die Platten in anderer Weise als durch Vernichtung unschädlich gemacht werden können, hat dies zu geschehen, falls der Eigentümer die Kosten übernimmt. 8 21. Der Verletzte kann statt der Vernichtung verlangen, daß ihm das Recht zuerkannt wird, die Exemplare und Platten ganz oder teilweise gegen eine angemessene, höchstens dem Betrage der Herstellungskosten gleichkommende Vergütung zu übernehmen. 8 22. Wer der Vorschrift des 8 11 Absatz 2 zuwider unter läßt. die benutzte Quelle anzugeben, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft. 8 23. Die Strafverfolgung in den Fällen der Atz 17. 23 tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. 8 24. Die Vernichtung der widerrechtlich helgestellten, ver breiteten oder zur Schau gestellten Exemplare, sowie der Platten kann im Wege des bürgerlichen Rechtsstreits oder im Strafverfahren verfolgt werden. 8 2b. Auf die Vernichtung von Exemplaren oder Platten kann auch im Strafverfahren nur auf besonderen Antrag des Verletzten erkannt werden. Die Zurücknahme des Antrags ist bis zur erfolgten Vernichtung zulässig. Der Verletzte kann die Vernichtung von Exemplaren oder Platten selbständig verfolgen. In diesem Falle finden die 88 477 bis 478 der Strafprozeßordnung mit der Maß gabe Anwendung, daß der Verletzte als Privatkläger aus- tretcn kann. 8 26. Die 88 24. 25 finden aus die Verfolgung des im 8 21 bezeichncten Rechts entsprechende Anwendung. 8 27. Für sämtliche Bundesstaaten sollen Sachverständigen- kammern bestehen, die verpflichtet sind, auf Erfordern der Gerichte und der Staatsanwaltschaften Gutachten über die an sic gerichteten Fragen abzugeben. In diese Kammern sind auch Photographen zu berufen. Die Sachverständigenkammern sind befugt, auf Anrufen der Beteiligten über Schadensersatzansprllche. über die Vernich tung von Exemplaren oder Platten, sowie über die An erkennung des im Z 21 bezeichncten Rechts als Schiedsrichter zu verhandeln und zu entscheiden.
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