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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.07.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-07-24
- Erscheinungsdatum
- 24.07.1902
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- Deutsch
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169, 24. Juli 1902. Nichtamtlicher Teil. 5911 Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der Sach verständigenkammern Die einzelnen Mitglieder der Sachverständigcnkammern sollen nicht ohne ihre Zustimmung und nicht ohne Ge nehmigung des Vorsitzenden von den Gerichien als Sach verständige vernommen werden. 8 28. Der Anspruch auf Schadensersatz und die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Vervielfältigung verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Verbreitung der widerrechtlich vervielfältigten Exemplare zu erst staltgesunden hat. 8 29. Der Anspruch auf Schadensersatz und die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Schaustellung ver jähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die widerrechtliche Handlung zuletzt stattgefunden hat. 8 so. Der Antrag auf Vernichtung der widerrechtlich her gestellten. verbreiteten oder zur Schau gestellte» Exemplare, sowie der Platten ist so lange zulässig, als solche Exemplare oder Platten vorhanden sind. Dritter Abschnitt. Schlußbestimmungen. 8 S1. Den Schutz genießen die Rcichsangehörigen für alle ihre Werke. Wer nicht Rcichsangehöriger ist. genießt den Schutz sür jedes seiner Werke, das im Inland erscheint, sofern er nicht das Werk an einem früheren Tage im Auslande hat erscheinen lassen. 8 32. In bürgerlichen Rechtsstreitigkciten. in welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch ans Grund der Vor schriften dieses Gesetzes geltend gemacht ist. wird die Ver handlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des Z 8 des Einfllhrungsgesetzes zum Gcrichtsverfassungsgesetze dem Reichsgericht zugewiesen. 8 33. Dieses Gesetz tritt mit dem in Kraft. Mit demselben Tage tritt das Gesetz vom 10. Januar 1876, be treffend den Schutz der Photographien gegen unbefugte Nach bildung. außer Kraft. 8 34. Auf ein Werk der Photographie, welches am noch nicht erschienen war. findet das gegenwärtige Gesetz auch dann Anwendung, wenn die bisherige Schutzfrist bereits abgelaufen ist. 8 »5. Für ein Werk der Photographie, welches am bereits erschienen war. bestimmen sich die ausschließlichen Befugnisse des Urhebers, insbesondere auch die Dauer der Schutzfrist nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes, sofern die bisherige Schutzfrist noch nicht abgelaufen war. Soweit eine Vervielfältigung, die nach dem Inkraft treten dieses Gesetzes unzulässig ist, bisher erlaubt war. dürfen die bereits vorher vollendeten Exemplare verbreitet werden. Bemerkungen zu dem Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der Photographie. Der vorliegende Entwurf will den Schutz photographischer Erzeugnisse vornehmlich nach drei Richtungen hin verstärken: durch Verlängerung der Schntzdauer; durch das Verbot der Nachbildung, auch wenn sie auf anderem als rein mechanischem Wege ersolgt; durch Beseitigung der Beschränkung, welche sich aus der Freigabe der Benutzung von Photographien ergiebt. die mit industriellen Erzeugnissen in Verbindung stehen. Eine urheberrechtliche Gleichbehandlung der Photo graphien mit den Werken der bildenden Kunst wird nicht ins Auge zu fassen sein; sind auch mannigfache Berührungs punkte vorhanden, so liegt doch ein wesentlicher innerer Unterschied darin, daß die Photographie nicht frei schafft, sondern Vorhandenes ans mechanischem Wege reproduziert. Allerdings erhebt sich die Photographie in ihren besten Werken auf das Niveau künstlerischer Gestaltung, während gewisse Schöpfungen, welche rechtlich als Kunstwerke behandelt werden, nach dem Maße der zu ihrer Hervorbringung nötigen geistigen Schaffenskraft mehr in das Gebiet der Technik ge hören. Die Gesetzgebung kann aber nur mit durchschnitts- mäßigen Verhältnissen rechnen. Auch ist selbst von den Ver teidigern derjenigen Theorie, welche die Photographien den Kunstwerken gesetzlich gleichgestellt sehen will, ein praktisches Bedürfnis sür eine so weit gehende Verstärkung des Schutzes in keiner Weise dargethan. Unter den materiellen Aendernngen. welche der Entwurf in dem bisherigen Rechtszustande zu treffen beabsichtigt, sind im übrigen die nachstehenden Punkte als besonders wichtig hervvrzuheben: der Schutz des Rechts am eigenen Bilde; die Beseitigung der urheberrechtlichen Verpflichtung zur Angabe des Namens und Wohnorts des Verfertigers und des Kalenderjahrs des Erscheinens; die Gewährung des Schutzes für nicht erschienene Photo graphien ohne zeitliche Beschränkung. Eine Reihe minder wichtiger Aendernngen sind durch die Anpassung an das litterarische Schutzgesetz vom 19. Juni 1901 bedingt, das auch in der Anordnung des Stoffes und in redaktioneller Beziehung als Vorbild zu dienen haben wird. 8 i. Nach dem Vorgang anderer Gesetze zum Schutze des gewerblichen und geistigen Eigentums empfiehlt es sich, die Begriffe »Urheber- (statt -Verfertiger-) und »Urheberrecht» sowie »Werk der Photographie« (statt »ein durch Photo graphie hergestelltes Werk-) in den Entwurf einzusiihren. Als »Werk der Photographie» gilt nicht nur das fertige Produkt, sondern auch das Produkt in den Zwischcnstadien seiner Bearbeitung, insbesondere das Negativ der photo graphischen Aufnahme. Schon nach dem geltenden Gesetz ist das Negativ schutzbercchtigt. wenngleich die Begründung einer reichsgerichtlichen Entscheidung (Bd. 20. S. 377) zu Zweifeln Anlaß gegeben hat. — Einer Erwähnung der photographie ähnlichen Verfahren II des geltenden Gesetzes) wird es nicht bedürfen. Denn alle Abbilder, welche durch die Wirkung strahlender Energie (Licht, Röntgenstrahlen. Wärme u. s. w.) gewonnen werden, fallen schlechthin unter den Begriff von Werken der Photographie, und nur diese brauchen durch das Gesetz geschützt zu werden. Es gicbt kein Ver fahren , welches als photvgraphieähnlich bezeichnet werden könnte. Selbst der Umstand, daß die Berner Konventton photographieähnliche Verfahren erwähnt, nötigt nicht zur Beibehaltung dieses in sich inhaltslosen Begriffs. 778'
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