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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.07.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-07-24
- Erscheinungsdatum
- 24.07.1902
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- Deutsch
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5SI2 Nichtamtlicher Teil. O I6g, 24. Juli 1802. Das Urheberrecht soll in Ucbereinstimmung mit Z 2 des Littcrargesetzes grundsätzlich dein Verfertiger zustehen. Verfertiger ist nicht nur derjenige, welcher die zur Aufnahme des Bildes, zur Uebertragung des Negativs in das Positiv rc. nötigen Manipulationen in Person ausführt. Auch derjenige.! welcher diese Manipulationen in seinem Aufträge und nach ^ seinen Anweisungen durch andere Personen. Angehörige.! Diener. Angestellte rc. ausführen läßt, gilt im Rcchtssinne als Verfertiger. Insbesondere ist der Photograph, welcher als Betriebsunternehmer durch gewerbliche oder künstlerische Gehilfe». Lehrlinge rc. Aufnahmen bewirken läßt, alleiniger Träger des Urheberrechts, sofern nicht das Gegenteil aus drücklich verabredet oder nach der jeweiligen Sachlage als Absicht der Beteiligten zu unterstellen ist. Eine besondere Bestimmung hierüber, etwa nach Analogie des Z 2 des Ge setzes Uber Muster und Modelle ist bei dem gegenwärtigen Stande der Rechtsprechung entbehrlich. 88 2 bis 5. Die Vorschriften des Littcrargesetzes über das Urheber recht an Werken. welche von juristischen Personen ohne Nennung des Ver fassers herausgegeben werden, welche aus getrennten Beiträgen Mehrerer bestehen, welche mit anderen geschützten Werken verbunden sind, welche auf dem Titelblatt rc. den Namen des Verfassers tragen, oder welche anonym oder pseudonym erscheinen, sind zur erschöpfenden Regelung der urheberrechtlichen Be ziehungen auch an Werken der Photographie unentbehrlich, wenngleich ihre praktische Bedeutung hier verhältnismäßig gering ist. Sie sind dem vollen Wortlaute nach aus genommen. da der bloße Hinweis auf die litterargesetzlichen Vorschriften — eine Form., die noch in dem geltenden Gesetz im Interesse der Kürze gewählt ist — die Handhabung und das Verständnis des Gesetzesnamentlich dem Praktiker erschwert. Zn Z 4 ist besonders zu bemerken, daß für eine Ver bindung mit Werken der Photographie nur solche Werke in Betracht kommen können, deren Schutz durch andere Gesetze geregelt ist. 8 6. Der erste Absatz entspricht dem Z 8 des Littcrargesetzes. Nur erscheint es bei der überwiegend vermögensrechtlichen Natur des Photographieschutzes nicht notwendig und nicht angczcigt. das gesetzliche Erbrecht des Fiskus oder juristischer Personen auszuschließen. Die Frage, ob bei der Anfertigung photographischer Werke — mit Ausnahme von Porträts — auf Bestellung das Urheberrecht im Zweifel als aus den Besteller über gehend zu behandeln sei. wird zu verneinen sein. Es kommen vornehmlich solche Fälle in Betracht, in denen der Besteller nicht selbst Photograph ist, sondern als Verleger rc. die ge werbliche Verwertung der in seinem Aufträge bewirkten Auf nahmen beabsichtigt. Der Besteller wird hier regelmäßig in der Lage sein, in dem ohnehin abznschließendcn Vertrage sein Interesse an der ausschließlichen Verwendung zu sichern. Es erübrigt sich also, eine gesetzliche Vermutung für den Uebergang des Urheberrechts aufzustellen. Dabei ist es selbstverständlich, daß auch ohne ausdrückliche Vertrags bestimmung das Recht auf den Besteller alsdann übergeht, wenn dies nach Lage der Umstände als von den Parteien gewollt zu unterstellen ist. An die Uebcrlassung des Negativs von selbst den Ueber gang des Urheberrechts zu knüpfen, ist ebenfalls nicht not wendig. Was dis photographischen Bildnisse betrifft, so ist die zunächst sich erhebende Frage, ob das Urheberrecht dem Ver fertiger oder dem Besteller zuzuweiscn ist. vom Entwürfe im Sinns des geltenden Gesetzes, also zu grinsten des Bestellers entschieden worden Zwar kann den Beschwerden, welche in den Kreisen der Portraitphotographen über den gegenwärtigen Rechtszustand laut geworden sind, eine gewisse Berechtigung nicht abgesprochen werden. Die gewerbsmäßige Nachbildung von photographischen Portraits hat allmählich einen großen Umfang angenommen und bereitet denjenigen Portrait photographen. welche die Originalausnahme bewirken und bei der Bemessung des Preises für die erst gelieferten Abzüge die Wahrscheinlichkeit von Nachbestellungen in Rechnung zu stellen genötigt sind, eine überaus empfindliche Konkurrenz. Aus der anderen Seite hat der Besteller ein natürliches Interesse an der freien Verfügung über das ihm gelieferte Portrait. Es geht nicht an. ihn an die Zustimmung des Verfertigers zu binden, wenn er aus persönlichen oder sach lichen Gründen, die durchaus zwingender Art sein können, die Vervielfältigung einem anderen zu übertragen wünscht. Der Verfertiger der Originalausnahme wird oft nicht in der Lage sein, die Anforderungen zu erfüllen, welche hinsichtlich der Abmessungen, der Art der Ausführung, des anzuwendenden Verfahrens an die Vervielfältigung beispielsweise des Bildes von einem Verstorbenen gestellt werden: und häufig wird es sich nicht um eine mechanische Vervielfältigung, sondern um eine künstlerische Nachbildung handeln, welche ja im all gemeinen auch dem photographischen Urheberrecht unterstellt werden soll. Für solche Fälle kann der Verfertiger der Originalausnahme nicht die Befugnis verlangen, durch Verweigerung seiner Zustimmung die Absichten des Be stellers ' zu durchkreuzen. Sein Interesse muß zurücktreten hinter die Rücksichtnahme aus die Bedürfnisse des Publikums, und es muß ihm überlassen bleiben, sich gegen eine Benach teiligung durch eine entsprechende Bemessung des Preises für die Aufnahme oder für die ersten Abzüge zu decken. Daß cs ihm auch freisteht, sich das Urheberrecht durch Vertrag vorzubehaltcn, ist im zweiten Absatz des Z 6 ausdrücklich ausgesprochen. In diesem Zusammenhänge mag zur Klarstellung von Zweifeln, die in Interessentenkreisen bestehen, ausdrücklich darauf hingewiesen werden, daß durch den Uebergang des Urheberrechts aus den Besteller (beim Portrait, wie in an deren Fällen) das Eigentumsrecht des Verfertigers am Negativ an sich nicht berührt wird. Der Verfertiger ist weder zur Aufbewahrung des Negativs, noch zu dessen Ab lieferung an den Besteller verpflichtet 8 7. Gegenstand der ausschließlichen Befugnis des Urhebers ist in Anlehnung an das Litterargesetz (Z 11) die Verviel fältigung und die gewerbsmäßige Verbreitung. Unter »Ver vielfältigung« wird nur die Wiedergabe des Bildes als solchen, nicht die des Inhalts verstanden. Beispielsweise können Schriftwerke, welche auf photographischem Wege an Stelle des gewöhnlichen Typendrucks reproduziert sind, in ihrer Eigenschaft als litterarische Erzeugnisse nur nach Maßgabe des Gesetzes vom 19. Juni 1901 Schutz genießen; insoweit ein solcher Schutz nicht besteht, wie etwa für ältere Urkunden, Inschriften, soll der Urheber einer photographischen Wieder gabe durch das gegenwärtige Gesetz wohl gegen die unbefugte Nachahmung des Bildes in seiner Gesamtheit und in seinen Teilen, nicht aber gegen die inhaltliche Reproduktion ge schützt werden. Im übrigen ergicbt sich aus der Besonder heit des photographischen Verfahrens, namentlich aus dem Schutze auch des Negativs, eine mehrfache Bedeutung des Begriffs »vervielfältigen«. Das Recht des Urhebers umfaßt nicht nur die Wiedergabe in der Form des Originals (also des Negativs als Negativ und deS Positivs als Positiv), sondern auch die Uebertragung der einen in die andere Form. Daß als Vervielfältigung im Sinne des vorliegenden Gesetzes auch die (einzelne) Nachbildung gelten soll, muß bei
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