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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.07.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-07-24
- Erscheinungsdatum
- 24.07.1902
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- Deutsch
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^ 169, 24, Juli 19»2. Nichtamtlicher Teil. 5913 der Möglichkeit einer gegenteiligen Auffassung besonders aus gesprochen werden, schon um die Herstellung von photo mechanischen Druckplatten zu umfassen. Dagegen bedarf es keines ausdrücklichen Verbots der unbefugten Verwendung eines Negativs oder einer Druckplatte zur Herstellung von Abzügen. Denn es kann kein Zweifel darüber obwalten, daß ein solches Verfahren in die ausschließliche Verviel fältigungsbefugnis des Urhebers eingreift. Der Ausdruck »gewerbsmäßig verbreiten« ist in dem gleichen Sinne zu verstehen, wie er in H 11 des Litterar- gesetzes gebraucht wird; er begreift also das -zur Schau stellen» nicht in sich. Die Gründe, welche dazu geführt haben, die Mitteilung eines noch nicht veröffentlichten Schriftwerkes kraft besonderer Bestimmung dem Urheber ausschließlich vor zubehalten, dürften auf die Schaustellung einer noch nicht veröffentlichten Photographie nicht oder wenigstens nicht in gleichem Maßes Anwendung finden. Anders liegt die Sache hinsichtlich der photographischen Portraits, wo das Recht der Persönlichkeit eine besondere Berücksichtigung erheischt (vergl. zu 8 14). Nun ist aus Interessentenkreisen der Wunsch geäußert worden, die Vorführung oder wenigstens die gewerbsmäßige Vorführung erschienener Photographien dem Urheber in ähnlicher Weise Vorbehalten zu sehen, wie die öffentliche Auf führung von Bühnen- oder Tonwerken in die ausschließliche Befugnis des Urhebers gestellt ist (§11 des Litterargesetzes). Zur Begründung dieses Verlangens ist darauf hiu- gewiesen worden, daß Spezialitätentheater, wie sie selbst in kleineren Orten vielfach vorhanden sind, und ähnliche Ver anstaltungen, Nachbildungen photographischer Aufnahmen zur Vorführung von sogenannten Projektiousbilderu gewerblich ausnutzeu und hierdurch die wirtschaftliche Verwertung des durch die Vorführung bekannt gewordenen und des Interesses beraubten Originals erschweren. Bisher habe man hierzu eines Diapositivs (d. h. eines in das Positive übertragenen Abbildes auf Glas> bedurft. Ein neu erfundener Apparat, der Epidiaskop, gestatte jetzt die Projektion direkt von dem Papier-Abzüge, also ohne Zuhilfenahme einer durchscheinenden Photographie, und werde also die Vorführung von Licht bildern zum Nachteil des Berechtigten wesentlich erleichtern. Diesen Ausführungen ist die Berechtigung nicht völlig abzusprechen. Immerhin sind es nur wenige, in sich schwer abzugrenzende Gattungen von photographischen Werken, welche für die Vorführung im Projektionsverfahren, auf dem Kine- matographen, Mutoskopen und ähnlichen Apparaten nutzbar gemacht werden können. Es geht nicht an, zu gunsten dieser besonderen Arten für das ganze Gebiet der Photo graphie ein Vorführungsoerbot zu statuieren, welches auch der einfachen Schaustellung von Bildern, z. B. in Schaufenstern, in Räumen, die für das Publikum bestimmt sind, sehr lästige Beschränkungen auferlegen würde. Auch wird die Behauptung, daß durch die Vorführung das Interesse an dem Werke abgeschwächt und dessen Absatzsähigkeit ver mindert werde, in vielen Fällen nicht zutreffen. Aus diesen Gründen versagt der Entwurf dem in Photo- graphcnkreisen laut gewordenen Wunsche die Berücksichtigung. Die Absicht der gewerblichen Verwertung kann nicht als Kriterium des Schutzes gelten. Auch die sogenannten Amateur-Photographen haben den vollen Anspruch auf den Schutz ihrer Erzeugnisse. Im Anschlüsse hieran ist folgendes zu erwähnen: 1. Eine dem Absatz 2 Z 1 des geltenden Gesetzes ent sprechende Bestimmung ist nicht ausgenommen; sie würde die Folge haben, daß die photographische Nachbildung eines freien Kunstwerks Photographieschutz genießt, die Nachbildung eines geschützten Kunstwerks dagegen nicht. Diese Verschieden heit in der rechtlichen Behandlung erscheint um so Willkür- Börsenblatt sür den deutschen Buchhandel. 6g. Jahrgang. lichcr, wenn inan die Möglichkeit ins Auge faßt, daß die photographische Aufnahme wenige Tage vor oder wenige Tage nach Ablauf des Kunstschutzes hergestellt sein kann. Es ist unbedenklich, dem Photographen — neben dem ab geleiteten Rechte aus dem Kunstschutz — einen selbständigen Photographieschutz zu gewähren. Dieser letztere Schutz ist praktisch dann von Wert, wenn der Schutz des Kunstwerks früher erlischt. Die aus Photographenkreisen geäußerte Besorgnis, daß bei Wegfall des Absatzes 2 des Z 1 des geltenden Gesetzes nach Ablauf der Photographieschutzsrist das Kunstwerk, selbst wenn es als solches noch geschützt wäre, der beliebigen Nachbildung durch die Photographie preisgegeben sei, ent behrt der Begründung. 2. Der 8 4 des geltenden Gesetzes, welcher seiner Zeit in dasselbe — entgegen der Regierungsvorlage — durch den Reichstag eiugefügt worden ist, hat zu einer schweren Schädigung des photographischen Gewerbes geführt. Die Photographie ist heute freigegeben, insofern sie in irgend eine Verbindung mit einem industriellen Erzeugnisse gebracht wird (Waren-Etiketten); dies selbst dann, wenn sie in dem Gesamtwerte den wesentlichsten Bestandteil darstellt (gläserne Briefbeschwerer — Ansichtspostkarten). Hierdurch wird der Schutz gerade für wertvolle und kostspielige Aufnahmen (Gebirgspanoramen) illusorisch und die Profanierung von Portraits möglich. Erscheint hiernach eine Aenderung des geltenden Rechtes unter allen Umständen erforderlich, so würde es au sich nahe liegen, eine solche durch Uebernahme des 8 11 des Kunst gesetzes zu bewirken. Auch in der Anwendung auf photo graphische Bilder würde der Begriff -Verbindung mit einem Werke der Industrie« keine erheblichen Schwierigkeiten bieten (der Pappkarton ist kein industrielles Werk — bloßes Auf kleben keine Verbindung». Dagegen kommt in Betracht zu nächst, daß die Natur der Photographie es jedem Dritten ermöglicht, große Mengen von rechtmäßig hergestelltcn Nach bildungen in eine organische Verbindung mit Industrie- Erzeugnissen zu bringen; die Genehmigung des Verfertigers der Photographie ist hierzu weder erforderlich noch nach außen hin erkennbar, und es liegt auch kein zwingender Grund vor, ihm — statt des Verfertigers des industriellen Erzeugnisses — das Mustcrrecht zuzuweisen. Sodann aber ist der Photographie- schutz dem Musterschutz ungefähr gleich zu bewerten; ein so weit gehender Unterschied, wie er bei dem Kunstschutze (vergl. Motive zu 8 11 des Gesetzes v. 9. Januar 1876) ist nicht vorhanden. Hiernach ist es vorzuziehen, auf eine Bestimmung der hier fraglichen Art völlig zu verzichten. Alsdann ist der Photograph gegen unbefugte Vervielfältigung seiner Erzeug nisse auch an Industrie-Erzeugnissen geschützt, während es jedermann, dem Photographen wie dritten Personen, frei- stcht, für die Verbindung von Photographie und industriellem Erzeugnis den Musterschutz nachzusuchen. Dritte Personen können alsdann ihr Musterrecht nur insoweit praktisch ver werten, als sie rechtmäßig hergestellte Photographien benutzen oder die Erlaubnis des Photographen zur Vervielfältigung erlangt haben. 8 8 gicbt in Anlehnung au die Fassung des 8 18 des Litterar gesetzes materiell den Inhalt des 8 2 des geltenden Photographieschutzgesetzes wieder. Es ist selbstverständlich, daß eine eigentümliche Schöpfung nicht schon dann als vor liegend gelten kann, wenn die Photographie durch ein anderes Verfahren reproduziert wird. Dieser Grundsatz mag vielleicht der malenden Kunst gegenüber etwas weit gehen, entbehrt hier aber wohl der praktischen Bedeutung. 777
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