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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.03.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-03-21
- Erscheinungsdatum
- 21.03.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19110321
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191103216
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1911
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3522 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. Jk «6, 21. Mtir, 1911 Nichtamtlicher Teil. Zum Anzeigenrecht <Mitgete>lt »an Herrn H. Worms in Berlin IV. 30, gerichtlichem Sachverständigen für Anzeigenwefen für das Kammergericht und die Gerichte der Landgerichtsbezirke I, II und III Berlin.) fVgl. Rr. 3S d Bl.) k) Gutachten. 1. Jnserataufträge für zwei Ausgaben einer Zeitschrift müssen auch für beide Ausgaben bestätigt werden. Es besteht keine Berkehrssitte im Jnsertionsgeschäft, wonach der Jnsertionsauftrag des Beklagten vom 14. Januar 1909 für die Ausgabe L. und 8, den die Klägerin für die Ausgabe L bestätigt hat, auch für die Ausgabe 8 ohne be sondere Bestätigung als angenommen gilt; vielmehr ist in einem solchen Falle der Auftrag sür die Ausgabe 8 als ab gelehnt anzusehen. Wenn jedoch der Beklagte in der Zeit vor der Ausgabe der Nummer 9 vom 27. Februar 1909 Kenntnis davon erlangt hat, daß bereits in der Nummer 8 vom 20. Februar 1909 sein Auslrag für die Ausgabe 8 aus geführt worden war, so war er nach der im Geschäfts verkehr herrschenden Meinung verpflichtet, der Klägerin davon Mitteilung zu machen, daß er den Auftrag für die Aus gabe 8 als abgelehnt anfehe und die Bezahlung des Inserats verweigern werde. Beim Ausbleiben eines solchen Wider spruchs wird der Beklagte für verpflichtet erachtet, das In serat in der Nr. 9 vom 27. Februar 1909 zu bezahlen. Wenn der Auftrag des Beklagten zur zweimaligen In sertion für Ausgabe 8 auch ohne Bestätigung der Klägerin als angenommen gelten sollte, so konnte der Beklagte als Aufgeber eines Inserats wie des strittigen nicht darauf rechnen, daß das Inserat vor dem 13. Februar 1909 ausgenommen würde, da nach dem Aufdruck auf dem Titelblatt der Schluß der Anzeigenannahme 23 Tage vor dem Erscheinungsdalum liegt. Es wäre deshalb das Erscheinen des Inserates in der Nummer des 20. oder 27. Februar 1909 noch als ver tragsmäßig zu erachten, insbesondere auch aus dem Grunde, weil der Beklagte zur Bedingung seines Auftrages die Aus wahl eines geeigneten Platzes gemacht hatte. (Aelteste der Berliner Kaufmannschaft.) 2. Rabattgewährung für Inserate bei Zahlungsverzug. ») Auf ein Ersuchen des Amtsgerichts zu W. teilte die Kammer diesem mit, daß sie nicht habe feststellen können, ob im Druckereigewerbe ein Handelsgebrauch des Inhalts bestehe, daß der bei der Bestellung von periodisch wieder kehrenden Inseraten gewährte Rabatt in Abzug gebracht wird, wenn der Besteller nach Ablauf von 3 Monaten Zahlung nicht geleistet hat. Nach allgemeinem kauf männischen Rechtsempfinden sei die Kammer indessen der Ansicht, daß, sofern es sich um die Gewährung eines Rabatts für regelmäßig wicderkehrende bestimmte Inserate handle, der gewährte Rabatt auch dann bestehen bleiben müsse, wenn das Zahlungsziel überschritten werde, und daß in diesem Falle dem Zeitungsoerleger (Buchdrucker) dann lediglich ein Anspruch auf Verzugszinsen zustehe. (Handelskammer zu Schweidnitz.) b) Ein Handelsgebrauch, daß ein bei Aufnahme von Inseraten bewilligter Rabatt in Wegfall kommt, wenn die Zahlung des vereinbarten Jnseratpreises nicht rechtzeitig er folgt, sondern der Klageweg beschritten werden muß, besteht nicht (Aelteste der Berliner Kaufmannschaft.) 3. Der Stafseltaris gilt nur für den Anzeigenraum, für den er vereinbart ist. Im Jnseratcng schüft besteht kein Handelsgebrauch, daß bei Vereinbarung eines sogenannten Staffeltarifs') nur der Preis für halbseitige Inserate berechnet werden darf, wenn zwei Inserate zu je V. Seile für verschiedene Seiten der Zeitschrift aufgegeben werden. (Aelteste der Berliner Kaufmannschaft.) 4. Fälligkeit von Jnseratrechnungen. Wenn nicht andere Zahlungsbedingungen vereinbart sind, sind Inserate handelsüblich sofort nach Übersendung der Rechnung und der Belege zu bezahlen. (A teste der Berliner Kaufmannschaft). 4a. Anspruch de? Zeitschriften-VerlegerS im Konkurs des Jnseratenbestellers") Es besteht kein Handelsgebrauch im Jnseratengeschäft daß ein Zeitschciftenverlegcr, wenn über das Vermögen eines Bestellers von Inseraten der Konkurs eröffnet wird, als Schadenersatz für die nicht erschienenen Inserate nur die Hülste des vereinbarten Jnsertionspreise- verlangen kann. (Aelteste der Berliner Kaufmannschaft.) 5. Belegblätter über Zsitungsiuserate."') Es ist nicht üblich, daß ohne ausdrückliche Vereinbarung den Bestellern von Inseraten Belegblätler der Zeitungen, in denen das Inserat abgedruckt ist, von dem Annoncenbureau geliefert werden. Auch sür die vielfach gehandhabte Zu sendung von Zeitungsausschnitten mit den Inseraten ist ein allgemeiner Handelsgebrauch nicht festzustellen. (Handelskammer zu Halle a/S) K. Aushändigung von Klischees. Der Inserent einer Zeitung hat bei Beendigung der Geschäftsverbindung Anspruch aus unentgeltliche Aus händigung der angesertigten Klischees, wenn er die Kosten für deren Anfertigung getragen hat. Andernfalls steht ihm ein Anspruch auf Aushändigung nur gegen Ersatz der An- feitiguugskosten zu. (Aelteste der Berliner Kaufmannschaft.) 7. Mißbräuchliche Benutzung von Klischees. Im Verlage eines Druckereibesitzers in L, Klägers, er scheint die Aunoncen-Zeitschrift »Der .... -Markt«. In 39 Nummern dieses Blattes hat der Kläger im Auftrag einer Maschinenfabrik in D., Beklagter, ein laustndes Inserat ausgenommen und verlangt nun von ihr in einem Rechts streit als dafür entstandene Kosten einen Restbetrag von ^ 20.—. Die Beklagte verweigert die Zahlung dieses Betrages, iveil der Kläger das von ihr sür das Inserat geliehene Klischee im Juli und August 19 . . für eine Konkurrenzfirma in Z. in 4 Nummern des ». . . . -Marktes« für Kon kurrenzinserate ohne Genehmigung der Beklagten benutzt und dadurch einen mehr als 20 ^ betragenden Schaden verursacht hat. Das Klischee stellt eine Drehbank dar, die nach eigenen Modellen und Zeichnungen der Beklagten hergestellt und lediglich von ihr in den Handel gebracht ward und durch fl Vgl dazu die gerichtlichen Entscheidungen lsd. Jahrg d. Bl. S 1841 —> Vgl dazu das Gutachten der Berliner Handelskammer in d. Bl. ISIS, S. 82SS, giss. 2. Beim Staffeltaris ist der Preis sür die ganze Seite ver hältnismäßig niedriger als sür die halbe Seite; ebenso der Preis sür die halbe Seite verhältnismäßig niedriger als sür die Biertelseite.
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