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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.09.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-09-18
- Erscheinungsdatum
- 18.09.1913
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- Deutsch
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8423 «Srl-Nil»,! f. d. Dtlchn. Vllchh»nd-I. Redaktioneller Teil. ^ 217, 18. September 1813. gaben, fertig vor. So hat sich Karl von Cotta mit der geschäft lichen Ausführung der schönen und groben Bibliothek der Welt literatur ein Ehrendenkmal gesetzt. Karl Freiherr von Cotta ist am 12. September 1888 ge storben. Daß der dahingcschiedene Träger des Namens Cotta seiner Aufgabe gerecht geworden ist, daß er scheiden konnte in dem erhabenen Bewusstsein, seines Pfundes treu gewaltet, Gutes stets erstrebt, vieles erreicht und das umfassende Erde mit Erfolg und Ruhm gehütet zu haben, das wird ihm für alle Zeit zu einem ehrenvollen Gedächtnis gereiche». Mit ihm ging der letzte Leiter der Cottaschcn Buchhandlung aus dem Geschlcchte ihres Begründers dahin, nachdem sie sich während zweier Jahr hunderte stets vom Vater auf den Sohn vererbt hatte. Am 1. Januar 1889 kam das Geschäft durch Kauf an die Brüder Adolf und Paul Kröner, und die Firma lautet seither »I. G. Cottasche Buchhandlung Nachfolger-. Kleine Mitteilungen. Vom Kunstschutzgesctz. (Nachdruck verboten.) — Wegen Vergehens gegen das Kunstschutzgesctz ist vom Landgericht III in Berlin der Ver leger nnd Schriftsteller D. Tr. zu einer Geldstrafe von 100 verur teilt worden. Der Kunstmaler L., zu dem er früher in freundschaft lichen Beziehungen stand, während er mit ihm jetzt verfeindet ist, hatte ihm früher ein von ihm entworfenes Exlibris geschenkt, das er verviel fältigte nnd auf seinen Briefbogen usw. verwendete. Nachdem er be reits mit L. verfeindet war, ließ er dieses Exlibris auf dem Umschlag deckel eines Verlagswerkes anbringen. Den Namenszug L.'s hatte er jedoch entfernen lassen, auch einige unwesentliche Abänderungen vor- genvmmcn. L. stellte nunmehr wegen Verletzung seines Urheberrechtes Strafantrag, nnd das Landgericht verurteilte Tr. zu der angegebenen Strafe. Der Einwand des Angeklagten, daß cs sich nicht um ein Kunstwerk im Sinne des Gesetzes handle, wurde vom Gericht als haltlos zurückgewiesen, ebenso wurde als zweifellos angenommen, dass durch die Abänderungen, die der Angeklagte an der Zeichnung vorge nommen, kein neues Kunstwerk geschaffen worden ist. Der Einwand des Angeklagten, er habe geglaubt, die Zeichnung als sein Eigentum ansehcn zu tonnen, wurde als unbegründet bezeichnet, umsomehr, als der Angeklagte durch Entfernung des Namens des Künstlers den Man gel seines guten Glaubens bekundet habe. Die Nevision des Angeklag ten, der sich wiederum ans seinen guten Glauben berief und Beschrän kung der Verteidigung rügte, wurde vom Reichsgericht unter Hinweis auf die tatsächlichen Feststellungen verworfen. (Akt.-Z. II v 321/13.) I.. Preisrätsel in Zeitungen als Mittel zur Gewinnung von Kunden. (Nachdruck verboten.) — Wegen öffentlicher Ausspielung beweglicher Sachen ohne Obrigkeitserlaubniö und zugleich wegen Vergehens gegen 8 33 des Neichsstempelgesetzes von 1009 ist vom Landgericht II in Berlin am 3. März der Buchhändler A. H. in Friedenau zu 1000 Geldstrafe verurteilt worden. Der Angeklagte veröffentlichte im Jahre 1910 in einer größeren Reihe von Provinzzeitnngen Preis rätsel leichtester Art und machte bekannt, das; jeder Einsender der Lösung, der zugleich 30 Pfennig mitsende, ein Soldatcnalbum oder dergl. erhalte. Die Rätsellöser wurden dann auch eingcladen, Kunden zu werben, nnd jeder, der 1.20 einsandte, erhielt außer einem Post- kartcnsortiment einen Sammelbon und eine Anweisung, wie er neue Kunden zu gewinnen habe. Darauf stand den Einsendern die Aus sicht offen, sehr erhebliche Preise bei einer Auslosung zu erhalten, min destens aber einen Trostpreis. Das Gericht hat in dem Preisausschrei ben eine öffentliche Ausspielung erblickt, zu der der Angeklagte keine obrigkeitliche Erlaubnis hatte. Wenn auch in den 1.20 scheinbar der Gegenwert für die Drucksachen liegt, so ist darin gleichzeitig der Ein satz sür die Auszahlung zu sehen. Die Revision des Angeklagten wurde vom Reichsgericht verworfen, da der strafbare Tatbestand einwandfrei festgcstellt sei. (Akt.-Z. II v 346/13.) I.. Verbotene Druckschriften. — Nachdem durch rechtskräftige Urteile gegen die in Paris erscheinende periodische Druckschrift »I^a Vie ?ari- 8isiE«< und die in Warschau erscheinende periodische Druckschrift »^Inelia« binnen Jahresfrist zweimal Verurteilungen auf Grund der 88 41 und 42 des Strafgesetzbuchs erfolgt sind, ist in Anwendung des 8 14 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Neichsgesetzbl. S. 65) die fernere Verbreitung dieser Druckschriften auf die Dauer von zwei Jahren verboten worden. (Deutscher Neichsanzeiger Nr. 219 vom 16. September 1913.) PersonalMjrWen. Gestorben: am 15. d. M. plötzlich und unerwartet mitten in seiner Tätigkeit im 54. Lebensjahre Herr Moritz Liebe, Inhaber der Firma H. Differt's Buchhandlung, in Kottbus. Der Verstorbene übernahm am 9. April 1890 die 1872 gegründete Differtsche Buchhandlung, nachdem er sich in mehr als lOjähriger Tä tigkeit in angesehenen Firmen (Kutzscher's Buchhandlung in Luckau, Lipsius L Tischer in Kiel, Craz L Gerlach in Freiberg i. S.) eine gediegene Berufsbildung erworben hatte. Das Geschäft war zur Zeit des Ankaufs durch Liebe etwas zurückgegangen, aber der Verstorbene hat es verstanden, die Firma durch unentwegten Fleiß wieder in die Höhe und zur Blüte zu bringen, bis jetzt der Tod der Tätigkeit des fleißigen Mannes, mitten im Betriebe, ein Ziel gesetzt hat. ^ SprechsM.^ ^ ^ Die Frau im Buchhandel. (Vgl. Nr. 193, 197, 203 und 214.) Nach Kenntnisnahme des Artikels im Bbl. Nr. 214 drängt es mich auch, zur Feder zu greifen, denn dieser Artikel geht über die engere Frage hinaus nnd beleuchtet den Grund, der oft Veranlassung ist, weibliche Hilfe statt männlicher einzustellen, das ist der Geldgrnnd oder die Geldfrage. Mag cs oft auch Sparsamkeit am Unrechten Orte sein, so liegt es doch so nahe, daß ein Anfänger oder der Inhaber eines bescheidenen Geschäftes am Gehalt zuerst sparen will. Mir selber ist es nicht anders gegangen; ich war eben immer selber ans dem Posten, habe mir nie Ausspannung gegönnt und brauchte daher keine teure Vertretung, bin aber auch allein aus diesem Grunde vorwärts gekommen — um nachher einzusehen, daß ich mich überarbeitet habe und meine Abnutzung durchaus kein sparsames Wirtschaften war. Als ich vor langen Jahren ein kleines Sortiment einer Universitätsstadt übernahm, fand ich dort auch ein junges Mädchen vor, was mir gar nicht recht war. Doch war diese weibliche Hilfe derart bescheiden, willig, zuverlässig und zu allen Arbeiten geschickt, daß ich sie gern behielt. Einen tüchtigen Ge hilfen konnte sie aber nicht ersetzen, und ich mußte die Beobachtung machen, daß der Teil des Publikums, der sich beraten lassen wollte, sich nach Möglichkeit an das männliche Personal hielt, nachdem ich bei wachsenden Umsätzen auch Gehilfen eingestellt hatte. Meine Sehnsucht war immer der Verlag. Endlich konnte ich es wagen, dazu überzngehen, als ich (aber nicht durch das Sortiment) zu Gcldc kam. Für die Bureauarbeit, soweit sie mehr oder weniger mechanisch ist. eigneten sich die jungen Mädchen, die ich jahrelang hatte, ganz vor züglich; ein junger Mann hätte sich manchmal über dergleichen erhaben gefühlt, und ich selber bin von rein mechanischen Arbeiten auch kein Freund. Nachdem die jungen Mädchen sich eingearbeitet hatten, waren sie zuverlässig, gewissenhaft, fleißig, willig — bis auf eine Ausnahme, die ich wegen Flüchtigkeit nicht lange behielt. Die weiblichen Hilfskräfte sind m. E. also ein vorzüglicher Ersatz für männliche bei allen mechanischen Arbeiten. Und man kommt eben auch billiger davon, was hellte oft ein sehr wichtiger Punkt ist. Wenn es sich aber darum handelt, Autorität zu halten, besondere Intelligenz zu verlangen, Selbstdenktätigkcit und Anregungen zu haben, so habe ich männliche Hilfe unbedingt vorgezogen. Allerdings muß ich nach meinen Erfahrungen sagen (und nur diese bringe ich hier zum Aus druck), daß ich unter den Gehilfen auch einen erheblichen Prozentsatz kennen gelernt habe, der gar nichts taugte, kein Interesse, keinen Drang zur Weiterbildung besaß, sondern ganz mechanisch die Arbeiten ans- führte nnd eben durch ein billigeres junges Mädchen vorzüglich ersetzt werden konnte. Den weiteren Reflexionen des Artikelschreiberd in Nr. 214 könnte ich ebenfalls manches an die Seite setzen, was das Verhältnis zwischen Verlag und Sortiment betrifft. Ich bin Sortimenter und Verleger, habe trübe Erfahrungen machen müssen mit den immer mehr cinreißen- dcn Ubelständen, die dem Sortiment das Wasser abgraben, nnd habe trübe Erfahrungen machen müssen mit dem versagenden Sortiment. Aber als Sortimenter weiß ich auch, daß es unmöglich ist, heute allen Anforderungen des Verlags gerecht zu werden. Heute im lebhaften Sortiment stehen, das ist die aufreibendste Tätigkeit, die ich mir denken kann. Und die doch so wenig gedankt wird. Besonders schon durch den geringen Gewinn, den man erzielt bei den immer mehr wachsenden Spesen. Doch dies Lied ist genug gesungen; ich will es nicht wiederholen, Klagen helfen nicht, die Tat, der Zusammenschluß allein kann bessern. Mög's werden! Ein alter Fachmann. o<erci»lwi>itltchcr Redakteur: l? m i l TdvmaS. — Verlag: Der vvrsennerein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Deutsche- BuckbiludlerbauS. Drucl: Ramm L Seemann. Sämtlich in Leipzig. — Adresse der Redaktion nud Erpedition: Leipzig. Gerichtsweg 26 sBuchhändlerlmuSs.
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