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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.09.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1896-09-26
- Erscheinungsdatum
- 26.09.1896
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- Deutsch
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226, 26, September 1896. 5977 Nichtamtlicher Teil. Gebrüder Borntraegcr in Berlin. 6991 Uusäeelrs, 61» Ninsi als äse Hartes. Uroseb. 66 Vi<; gsb. 60 VI Franz Deutick« in Wien. 5990 Oniwsr, Uancibueb clsr östsrrsiebisebsv 8aoitütsgssetLS. 1, Nbsil. üroseb. 10 V!; geb. 12 I. G Findel in Leipzig. 6000 Die -Germania- und der Gockclhahn des Teufels Bitru. Brosch, 1 V7. Gg. Freund in Leipzig. 5999 Oastani-Uovetslli, aotilre Osuliwäler u, Osbräuobo. 6sb. 2 .F; ged. 3 V7. Max Jaffs in Wien. 6000 Uotwavv, clas Orvamsut iv clsr Kunstseblosssrsi. 2. Ikolgs. 25^. Liebel'schc Buchhandlung in Berlin. 5999 Lintbsilang u. Huartierlists äss Osutsebsu Ilssrss. 79. ^,uü. 35 Lützenkirchen L Bröcking in Wiesbaden. 5997 Polka, Meister der Tonkunst, Geb, 5 V7. Hans Merian, »erlag der „Gesellschaft" in Leipzig. 5997 Die Gesellschaft. Oktoberheft. 1 Vl 50 -H: vierteljährlich 4 Vit. Aram. Wetterleuchten. Brosch, 2 V6. E. Ptcrson's Berlag in Dresden. 6001 Suttner, die Waffen niederI Volksausg. Neudruck. — do. Heftausg. 1. Heft. Kran, Pietzcker in Tübingen. 6000 8ts.olrs, äis operative Ikrsilsguug clsr Nittslobrrttuws. Oa. 5 .F. Schroeder'sche Buchhandlung lSritz Sachmund) in Hagenow t/W. 5998 Jacobs, für de Fierabendstid. Geh. 2 .H; geb. 2 V^ 50 -Z. Felix Simon in Leipzig. 5991 Pilz, die kleinen Reisenden. 2. Ausl. Geb. 2 Deutsche Verlags-Anstalt in Stuttgart. 5992 u. 5993 lieber Land und Meer. Großfolio-Ausgabe. Jahrg. 1897. Vierteljährlich 3 Vl 50 L Heft 60 -H. «christliches «erlagshau« in Stuttgart. 5991 Richter, die altchristlichen Sinnbilder in ihrer Bedeutung. Geb. 1 Vl. Nichtamtlicher Teil. Buchdruckern und unlauterer Wettbewerb. Den »Mitteilungen aus der Innung des Hamburgischen Buch drucker-Prinzipal-Vereins- lJournal f, Buchdruckerkunst Nr 36) entnehmen wir die folgenden Ausführungen: Vor einiger Zeit veröffentlichte der Sekretär unserer Innung im Aufträge des Vorstandes in den Tageszeitungen von Hamburg und Umgegend den folgenden Artikel: -Das am 1, Juli d, I in Kraft getretene Gesetz zur Be kämpfung des unlauteren Wettbewerbes vom 27, Mai 1896 hat bekanntlich den Zweck, die soliden Gewerbetreibenden gegen eine schmutzige Konkurrenz ihrer eigenen Berufsgenoffen zu schützen. Es soll dies u, a, durch das Verbot der unwahren Reklamen erreicht werden. Demzufolge wendet sich das Gesetz gegen that- sächlich unrichtige Angaben über geschäftliche Verhältnisse in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, welche für einen größeren Kreis von Personen bestimmt und geeignet sind, den Anschein eines besonders günstige» Angebots hervorzurufen. Unrichtige Angaben dieser Art können u, a, durch Inserate, Pla kate, Flugblätter, Cirkulare und Firmenschilder gemacht werden. Die beiden letztgenannten Arten des unlauteren Wettbewerbs, und zwar lediglich soweit sie für die Buchdruckereibesitzer in Be tracht kommen, haben wir hier im Auge, -Das Hamburger Adreßbuch für 1896 enthält unter der Rubrik -Buchdruckereien- etwa zweihundert Firmen In Wirk lichkeit befinden sich darunter sowie unter den sonstigen zahl reichen -Buchdruckercien-, welche im Adreßbuch nicht verzeichnet sind, aber viele Geschäfte, in denen niemals Buchdruckerei, d. h, der Satz und Druck von Lettern, betrieben wird. Es sind dies vielmehr in den meisten Fällen Buchbindereien, Papier- und andere Detailhandlungen, welche auf ihren Firmenschildern, auf Adrcßkarten, Rechnungen u. s w, fälschlich als Buchdruckerei besitzer sich bezeichnen, dadurch das Publikum irre führen und den wirklichen und praktisch ihren Beruf ausübenden Buch druckereibesitzern enorm viele Ordres fortfischcn. Diese Ordres müssen dann zu oft ganz erbärmlichen Hungerpreiscn von Drucke reien, die vom Geschäftsverkehr abgelegen ihr Geschäft in Höfen, Gängen, Kellern oder Speicherwohnungen betreiben, geliefert werden, und zu hohen Wucherpreiscn liefert dann häufig der an gebliche Buchdruckercibesitzer ordinäre und stümperhafte Druck- arbeiten an seine Besteller. -Derartigen Zwischenhändlern, durch welche die wirklichen Buchdruckercibesitzer uud mit denselben natürlich auch ihre Gehilfen empfindlich geschädigt werden, kann man nunmehr auf Grund des Gesetzes vom 27. Mai 1896 das Handwerk legen, sie zum Schaden ersätze heranziehen und sie zwingen, die auf Täuschung im gewerb lichen Verkehr bcrechneteBezeichnung «Buchdruckcrei» zu unterlassen. Das Recht zur Klage steht jedem Buchdruckercibesitzer sowie allen Verbanden derselben zu, soweit die letzteren als solche in bürger lichen Rcchtsstreitigkeiten klagen können. In Hamburg besitzt dieses Recht die Innung dcs Hamburgischen Buchdrucker-Prinzi- pal-Vereins. Die Klage ist bei Sachen im Werte bis zu 300 ^ beim Amtsgericht, bei Sachen in höherem Wert durch einen Rechtsanwalt beim Landgericht anhängig zu machen. Das Ge setz gewährt aber nicht nur einen civilrechtlichen, sondern auch einen strafrechtlichen Schuh gegen die unlautere Konkurrenz, welche in schweren Fällen mit Geldstrafen, an dessen Stelle nötigenfalls Freiheitsstrafen zu treten haben, bedroht ist Um eine Bestrafung helbeizuführcn, muß der Geschädigte sich mit einer Privatklage an das Schöffengericht wenden, von welchem neben der Strafe auf Antrag zugleich auf eine Buße bis zu 10 000 V6 erkannt werden kann. Durch alle diese Bestimmungen ist den Buch druckereibesitzern die Möglichkeit gegeben, sich gegen den unlau teren Wettbewerb der falschen Buchdrucker und deren Agenten und Hausierern, den Parasiten des Buchdruckgewerbes, wirksam zu schützen. -Endlich sei noch darauf aufmerksam gemacht, daß es sehr viele Firmen in Hamburg giebt, welche sich als Buch- und Stein drucke, eien bezeichnen, während sie in Wirklichkeit nur das eine oder das andere sind Auch dies ist nicht zulässig und kann leicht die Erhebung von Klagen zur Folge haben. -Mit Rücksicht auf die Weiterungen, welche selbstverständlich mit de, E,Hebung und Durchführung der Klagen verbunden sind, dürfte cs sich im Interesse des ganzen Buchdruckgewerbes em pfehlen, in allen Fällen mit der Verfolgung des unlauteren Wett bewerbes den Vorstand der Innung des Hamburgischen Buch- drucker-Prinzipal-Vereins zu betrauen « Mit einigen unwesentlichen Abänderungen wurde dieser Artikel in Nr 32 des -Journals für Buchdruckerkunst« reproduziert. Darauf ging dem -Journal» ein Schreiben des Herrn Jul. Becker, in Firma W. Büxen stein in Berlin zu, in welchem es u. a. heißt: -Es ist auch an den Bund der Berlmec Buchdruckerei-Be- sitzer unter Angabe von bestimmten Fällen die Aufforderung hcrangetrcten, gegen solche Leute einzuschreiten, die sich auf Druck sachen als Buchdruckerei-Besitzer aufspielen, ohne aber einen Buch staben Schrift, geschweige denn eine Presse zu besitzen. Ich habe mich auf Veranlassung des Vorstandes des Bundes mit dieser Frage beschäftigt und bin leider nach eingehendem Studium des Gesetzes zu der Ansicht gekommen, daß ein Einschreiten in sol chen Fällen nicht möglich ist. Der Wunsch scheint mir in diesem Falle wieder einmal der Vater des Gedankens zu sein. Es ist ja eine offenkundige Thatsache, daß uns gerade von dieser Sorte von Buchdruckereibcsitzcrn die schlimmste Konkurrenz ge macht wird, da diese Agenten in der Stadt herun,laufen, will kürlich Preise machen und nun sich irgend einen armen Buch druckereibesitzer aufsuchen, der ihnen dann, bloß um Arbeit zu haben, die Arbeit immer noch etwas billiger macht, als sie von den Agenten bereits angenommen ist; aber so sehr ich dafür sein würde, gegen solche Leute einzuschreiten, so scheint es mir doch auf Grund des Gesetzes unmöglich, und wäre ich Ihnen sehr dank bar, wenn Sie mir sagen würden, auf Grund welches Paragraphen des Gesetzes, denn leider führen Sie den in Ihrem Artikel nicht an, eine Handhabe geboten ist- Die Bedenken des Herrn Becker werden sofort schwinden, wenn er den 8 8 des Gesetzes aufmerksam durchlieft. Derselbe lautet: -Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Erwerbsgeschäftes, eines gewerblichen Unternehmens oder einer Druckschrift in einer Weise 807'
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