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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.09.1896
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- 1896-09-02
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- 02.09.1896
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204, 2 September 1896. Nichtamtlicher Teil. 5311 Grenzen der Befugnis des Strafrichters, in dem Verfahren wegen Nachdrucks die Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung einer Buße abzulehnen. (Vergl. -Nachrichten a. d. Buchh.» 1896 Nr. 125 u. 135.) Gesetz, betreffend das Urheberrecht, vom 11. Juni 1870, 88 18, 19. In der Strafsache gegen 1) den Schlossermeister O, V. aus B., 2) den Kaufmann M. S. daselbst, wegen Nachdrucks, hat das Reichsgericht, Vierter Strafsenat, am 9. Juni 1896 auf die Revision der Nebenkläger, Verlagsbuch händlers O. M. in R., Schlossermeisters und Zeichen lehrers I. F. in D. und Inhabers der Firma F. W. in D., für Recht erkannt: Das Urteil des K. pr. Landgerichts zu L. vom 27. März 1896 wird, soweit es von einer Entscheidung über die von den Nebenklägern geltend gemachte Bußeforderung absieht, unter Aufrechtcrhaltung der Verurteilung des Angeklagten wegen Nachdrucks und den dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Feststellungen, aufgehoben; die Sache wird in so weit zur anderwciten Verhandlung und Entscheidung an das K. pr. Landgericht zu H. zurückverwiesen. Gründe. Die Vorinstanz hat die Angeklagten wegen vorsätzlicher Ver anstaltung eines Nachdrucks verurteilt, hat jedoch den Antrag der Nebenkläger auf Zuerkennung einer Buße abgelehnt, weil es ihr nach Lage der Sache angemessen erschien, von dem Rechte des Z 18 des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht u. s. w., vom 11. Juni 1870 keinen Gebrauch zu machen, sondern den Nebenklägern die Geltend machung ihres Anspruchs im Livilprozesse zu überlassen. Diese Entscheidung über ihre Bußefordcrung haben die Neben kläger mit der Behauptung angefochten, daß durch sie das Gesetz verletzt worden sei. Zwei Gründe sind es, auf welche die Vorinstanz ihre Ansicht stützen will: einmal nämlich erachtet sie die thatsächlichen Anführungen der Nebenkläger nicht für ausreichend, um auf ihrer Grundlage zu einer annähernd richtigen Schätzung des Schadens und Bemessung der Butzen zu gelangen, und sodann glaubt sic auf dieselben auch des halb nicht entgehen zu sollen, weil sie erst in der Hauptverhandlung vorgcbracht worden, somit die Angeklagten nicht in der Lage gewesen seien, sich über sie in genügender Weise zu erklären. Mit Recht bekämpft die Revision beide Gründe als nicht stichhaltig. Was den elfteren betrifft, so bestimmt 8 19 des Urheberrechts gesetzes vom 11. Juni 1870, daß darüber, ob ein Schaden ent standen und auf welche Höhe sich derselbe belaufe, das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Uebcrzeugung ent scheiden solle, eine Norm, die nicht bloß für die im Civilprozeß geltend gemachten Entschädigungsforderungen maßgebend ist, son dern auch im Strafverfahren bei den an die Stelle der Entschädi gungsforderungen tretenden Bußeansprüchen Platz greift. Nun folgt zwar aus dem Wortlaut des 8 18 a. a. O., daß der Straf richter nicht verpflichtet ist, in jedem Fall über einen im Strafverfahren erhobenen Anspruch auf Buße eine Definitiv- Entscheidung zu treffen, daß er vielmehr befugt ist, dem Nebenkläger die Geltendmachung seines Anspruchs vor dem Cioilrichter zu überlassen. Es würde jedoch gegen Sinn und Tendenz der 88 18, 19 a. a. O. verstoßen, wenn man die Entscheidung darüber, ob das eine oder das andere cintreten solle, lediglich in die Willkür des Strafrichters stellen wollte. Vielmehr ist aus dem Gesetz felbst, und zwar dem 8 19, die Grenze zu entnehmen, nach der sich das Er messen des Strafrichters zu richten hat. Sind ihm nämlich durch die Lage der Sache und die Anführungen des Nebenklägers gar keine Anhaltspunkte zur Feststellung eines Schadens geboten und ver mag er aus ihnen keine lleberzeugung von dem Umfange desselben zu gewinnen, so ist cs nicht rechtsirrig, wenn er, ohne den Buße- anspruch als unberechtigt abzuweisen, von einer Entscheidung über denselben Abstand nimmt (ck. Entscheidungen Band 6 Seite 398). Dagegen würde er das Gesetz verkennen und die ihm gezogene Grenze überschreiten, wenn er sich einer Entscheidung lediglich deshalb ent halten wollte, weil ihm die ermittelten Thatsachen und die Angaben des Nebenklägers keine zuverlässige Grundlage zu einer genaueren Ermittelung de? Schadens und seiner Größe gewähren (of. Ent scheidungen Band 17, Seite 190). Bei Prüfung der Sachlage aber hat man davon auszugehen, daß der durch den Nachdruck verur sachte Schaden in der Hauptsache in dem durch minderen Absatz des nachgedrucktcn Werks entgangenen Gewinn besteht und für die Schätzung desselben sowohl die Zahl der abgesetzten Nachdrucks- Dreiundstchzigsler Jahrgang. exemplare, wie die Differenz zwischen der Zahl der vor und der nach dem Nachdruck verkauften Exemplare des nachgedruckten Werks maßgebende Faktoren bilden. Nun ist in den Urteilsgründen angeführt, die Nebenkläger hätten zur Begründung ihrer Bußeforderung die Größe der Auf lagen beider Werke, den Verkaufs- und den Herstellungspreis derselben und den unterbliebenen Absatz näher angegeben, sowie die Schädigung des Rufs ihrer Bücher und bezw. das Unterbleiben der Herstellung neuer Auflagen geltend gemacht; es ist auch als erwiesen angenommen worden, daß die ganze 2000 Exemplare umfassende Auflage des Nachdruckwerks im Laufe des Jahres 1895 bis in das Jahr 1896 hinein, also binnen kurzer Zeit, verkauft worden ist. Wenn trotzdem die Vorinstanz es abgelehnt hat, über die Bußeforderung Entscheidung zu treffen, so ist der Schluß ge boten, daß sie es gethan, nicht weil ihr überhaupt kein Anhalt zur Feststellung und Schätzung der Höhe des den Nebenklägern er wachsenen Schadens gegeben worden, sondern weil sie eine zu verlässige Grundlage zur genaueren Ermittelung des Schadens und seines Umfangs aus jenen Anführungen und Thatsachen nicht habe gewinnen können. Dieser Ablehnungsgrund aber ist nicht haltbar. Dem zweiten von der Vorinstanz geltend gemachten Grund steht entgegen, daß nach 8 444 der Strafprozessordnung der An trag auf Zuerkennung einer Buße bis zur Verkündung des Urteils erster Instanz gestellt werden kann. Selbstredend muß es sonach auch zulässig sein, bis zu diesem Zeitpunkt einen früher gestellten Antrag zu begründen oder seine Begründung zu vervollständigen. Diese prozessuale Befugnis würde dem Neben kläger illusorisch gemacht, wenn das Gericht berechtigt wäre, ein Eingehen auf die Ausführungen des Nebenklägers um des halb auszusetzen, weil dem Angeklagten die Möglichkeit, sich auf die aufgeführten Thatsachen in genügender Weise zu er klären, nicht gegeben sei. Uebrigens erscheint diese Begründung um so auffälliger und um so weniger geeignet, die angefochtene Ent scheidung zu rechtfertigen, als nach Inhalt des Sitzungsprotokolls und der Urteilsgründe die Angeklagten eine Verspätung der neben- klägerischen, ihre Bußesorderung näher begründenden Anführungen nicht geltend gemacht, sich vielmehr auf den erhobenen Anspruch erklärt haben, und als die Nebenkläger schon vor der Hauptvcr- handlung in einer Eingabe vom 2. Januar 1896 dem Gericht alle diejenigen Thatsachen unter Angabe von Beweismitteln für dieselben angezeigt haben, auf die sie ihren Anspruch gründen. Nachdem jedoch das Gericht dem von ihnen gestellten Anträge auf Erhebung des angebotencn Beweises nicht stattgegeben, kann es den Neben klägern, die in der Hauptverhandlung nur die Höhe der beanspruchten Buße bestimmt bezeichnet haben, nicht zugerechnet werden, wenn sich die Angeklagten nicht in genügender Weise hätten auslassen können. Schlechterdings nicht verständlich aber ist es, wenn dem prozeß- rechtlichen Anspruch der Nebenkläger auf eine Entscheidung über ihre Forderung ein Umstand entgegengesetzt wird, dessen Eintritt nicht ihnen, sondern dem Gericht zur Last fällt. Hiernach bedarf es eines näheren Eingehens auf die in der Revisionsbegründung enthaltenen Ausführungen nicht, sondern ist das vorinstanzliche Urteil, soweit es angefochten worden, aufzu heben und die Sache gemäß 88 393, 394 der Strafprozessordnung in so weit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung in die Instanz zurückzuverweisen, wobei es angemessen erschien, die Sache an ein anderes Gericht zu verweisen. Werke und Schriften des f Geographen Or. Johann Jakob Egli, Professor für Geographie ap der Universität Zürich, geboren am 17. Mai 1825 in Laufen im Kanton Zürich, gestorben am 24. August 1896 in Zürich. (Vergl. die Todesnachricht in Nr. 199 d. Bl.) Geographie für höhere Volksschulen. 3 Teile, gr. 8". Zürich 1887 —1891, Friedrich Schultheß. Zusammen 1.60. 1. Teil: Die Schweiz. 1. Aufl. 1857. — 2.-4. Aufl. 1860—67. - 5. u. 6. Aufl. 1874. — 7. Aufl. 1877. — 8. berichtigte Auflage. (IV, 68 S.) 1887. —.40. 2. Teil: Europa. 1. Aufl. 1857. - 2. Aufl. 1861. — 3. Aufl. 1866. — 4.-6. Aufl. 1874—77. — 8. durchgesehene Auflage. (62 S.) 1891. —.40. 3. Teil: Die Erde. 1. Aufl. 1862. — 2. u. 3. Aufl. 1872. — 4. Aufl. 1879. — 5. verbesserte Auflage. (III, 89 S.) 1889. ^ —.80. Leitfaden der Arithmetik für Mittelschulen. 8". (IV, 70 S.) Zürich 1858, Orell Füßli L Comp., jetzt Artistisches Institut Orell Füßli. ^ —.90. I4sus LobvsiLSl'Iruncis. 1. ^uli. 1860. — 2. ^.uü. 1861. — 3. tlukl. 1865. — 4. ä.uü. 1870. — 5. ^.nll. 1872. — 6. ^uü. 1877. - 721
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