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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.09.1896
- Strukturtyp
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- 1896-09-05
- Erscheinungsdatum
- 05.09.1896
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- Deutsch
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5398 Nichtamtlicher Teil. 207, 5. September 1896. Bei dieser Verschiedenheit der Aufgaben des alten und neuen Handelsgesetzbuches ist ein Grundsatz zu Falle gekom men, der, an der Spitze des Allgemeinen Deutschen Handels gesetzbuches stehend, für den Buchhandel von besonderer Be deutung gewesen ist, der Satz nämlich, daß in Handelssachen in Ermangelung von Bestimmungen des Handelsgesetzbuches die Handelsgebräuche als Rechtsnorm vor dem bürgerlichen Recht zur Anwendung kommen sollen. Künftighin soll diese den Handelsgebräuchen gewährte bevorzugte Stellung in Wegfall kommen, und nur die Bestim mung des Artikels 279 des Allgemeinen Deutschen Handels gesetzbuches, wonach »In Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rück sicht zu nehmen ist« gewährleistet im § 318 des Entwurfs den Handelsbräuchen einen Einfluß auf die Rechtsprechung. Diese grundsätzlich veränderte Bedeutung der Handelsge bräuche ist insofern für den Buchhandel hervorzuheben, als vielleicht in keinem Handelszweige die Gebräuche von so ein schneidender Wirksamkeit für die Rechtsbildung gewesen sind, daher auch in keinem Handelszweige das Handelsgesetzbuch so wenig gekannt wurde, als im Buchhandel. Werden demnach künftig die Gebräuche des Buchhandels in Rechtsfragen nicht mehr den Ausschlag geben, so wird es notwendig sein, sie im Gesetze selbst festzulegen, um ihre Kraft zu sichern. Zwar scheint der Buchhandel diese Maßregel entbehren zu können, da er in seiner Verkehrsordnung dafür einen Er satz findet, der gleich einem Gesetze alle seine Glieder bindet. Indessen möge man sich darauf nicht allzu sehr verlassen, denn erstens giebt es doch immerhin noch eine große Anzahl von Handlungen, die außerhalb dieser Ordnung stehen, und zweitens kann man nicht wissen, wie lange diese eigene Ge setzgebung von Bestand ist. Manche Anzeichen lassen be fürchten, daß eine Abbröckelung nicht im Bereich der Unmög lichkeit liegt. Sollte also eines Tages die Verkehrsordnung ihre jetzige Bedeutung verlieren, so stünde der Buchhandel wehrlos einer schwankenden Rechtsprechung gegenüber, wenn er nicht bei Zeiten Vorsorge getroffen hätte. Es kann sich hier nicht darum handeln, alle die Details, die die Verkehrsordnung enthält, in Gesetzeskraft zu bringen; diese können vielmehr dort ihren Platz behalten; die Vcrkehrs- ordnung soll nicht überflüssig gemacht werden, sie wird in Zukunft als eine Anleitung zur Rücksichtnahme im Sinne des Artikel 279 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs, bez. Z 318 des Entwurfs zu gelten haben. Die haupt sächlichsten Eigentümlichkeiten, die sich im buchhändlerischen Verkehr entwickelt haben, bedürfen jedoch einer gesetzlichen Festlegung, insoweit die Formen des bürgerlichen oder des Handelsgesetzbuches dafür nicht ausreichen. In erhöhtem Maße wird es allerdings künftig nötig sein, diese Gesetze auch bei buchhändlerischen Geschäften zu beachten. Folgende vier Kernpunkte kommen hauptsächlich hier in Frage: 1) das Konditions-Geschäft, 2) das Lieferungs-Geschäft, 3) der Ladenpreis, 4) das Kommissionsgeschäft einschließlich des Verkehrs über den Kommissionsplatz. Es kann zunächst dahingestellt bleiben, ob es ratsam ist, einen besonderen Abschnitt für den Buchhandel im Handelsgesetzbuch einzufügen oder den gegebenen Abteilungen die nötigen Paragraphen einzusügen bez. einzelne derselben zu ändern; das zu entscheiden, wird Sache des Gesetzgebers sein; uns wird es genügen müssen, unsere Wünsche im ein zelnen vorzulcgen Wenn in der Folge dafür allgemeine, Formen gewählt werden, so geschieht es, um zu versuchen, den Schein buchhändlerischen Sonderrechtes zu vermeiden und dem juristischen Bedürfnisse nach allgemeinen Regeln entgegen zukommen. I. Konditionsgeschäft. Was das Konditionsgeschäft betrifft, so ist dessen recht liche Natur zuletzt von Buhl und Weidling eingehend unter sucht worden. Ersterer erkennt darin einen »Trödelvertrag«, letzterer nennt es ein »suspensiv-bedingtes Kaufgeschäft«. Der Trödelvertrag hat nun weder im Bürgerlichen Gesetzbuch noch in dem Entwurf zum Handelsgesetzbuch einen Platz gefunden, er fällt also außer Betracht, hingegen ist im ß 455 des Bürgerlichen Gesetzbuches der bedingte Kauf eingeführt; an diesen Paragraphen wäre im Handelsgesetzbuch anzuknüpfen, um die für das Konditionsgeschäft zu erwähnende Besonder heit anzubringen. Der angezogene Paragraph des Bürgerlichen Gesetzbuches lautet: § 455: Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises Vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, daß die Uebertragung des Eigentums unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises erfolgt und daß der Verkäufer zum Rücktritte von dem Vertrage berechtigt ist, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt. Dieser Paragraph entspricht insofern den Anschauungen über den Konditionsvertrag, als die Konditionswaren Eigentum des Verlegers sind, d. h. so lange der Sortimenter sie nicht weiter verkauft hat; erst im Moment des Kaufabschlusses geht das Eigentum unmittelbar auf den Sortimenter und durch diesen mittelbar aus den Käufer über. Es würden hier ferner die Bestimmungen der §§ 158 —163 und 868—871 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Bedingung und Zeitbestimmung bei Rechtsgeschäften bezw. über den mittelbaren Besitz Platz greifen. Der oben angeführte § 455 entspricht jedoch dem Kon ditionsgeschäft insofern nicht, als der Verkäufer (Verleger) bei nicht erfolgter Zahlung nicht vom Vertrag zurückzutreten, sondern im Gegenteil dessen Erfüllung zu fordern pflegt. Es wäre also im Handelsgesetzbuch dieser Paragraph im Sinne der buchhändlerischen Gebräuche einzuschränken und die Bestimmungen über Bedingung und Zeitbestimmung sowie über den mittelbaren Besitz entsprechend auszubauen, indem hinter 8 352 des Entwurfs etwa folgendes einzu fügen wäre: Hinter 8 352. »,) Ist bei bedingtem Kauf (Bürgerliches Gesetzbuch 8 155) ein Termin festgesetzt, an welchem Zahlung oder Rück gabe der Sache erfolgen soll, so kann der Verkäufer die frühere Rückgabe nur dann fordern, wenn der Käufer sie ohne Störung seines Betriebes oder außer ordentlichen Aufwand von Kosten bewirken kann. Erbietet sich der Verkäufer zum Ersatz der Kosten und ist der Käufer dafür gedeckt, so hat er die Rück gabe zu bewirken, falls er nicht den Kauf unbedingt abschließen will. b) Behält der Käufer nach dem gegebenen Termin die Sache mit Genehmigung des Verkäufers zu weiterer Verfügung, so gilt dies als Erneuerung des bedingten Kaufes, doch so, daß der Käufer die Sache auf Ver langen des Verkäufers nunmehr jederzeit auf dem üblichen Wege zurückzugeben, Zahlung aber erst an dem anderweit bestimmten Termin zu leisten hat. Giebt der Käufer die Sache an dem bestimmten Termin nicht zurück und leistet er auch keine Zahlung, so gilt der Kauf als abgeschlossen, und der Käufer ist von dem Tage an mit der Zahlung in Verzug.
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