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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.09.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1896-09-05
- Erscheinungsdatum
- 05.09.1896
- Sprache
- Deutsch
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5400 207, 5. September 1896. Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. zu leisten oder auzunehmen, Waren auf Lager zu halten und auszuliefern (Kommissionär im buchhändlerischen Sinne). Im Verhältnis zu dritten finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Vertretung und Vollmacht Anwendung. Es ist damit zugleich über die Rechtsverhältnisse der über den Kommissionsplatz verkehrenden Handlungen unter einander eine Aufklärung gegeben, im übrigen wäre auf die Gesetze selbst zu verweisen. So weit die besonderen Wünsche, die für die buchhänd- lcrischen Rechtsverhältnisse angebracht scheinen. Hierüber seien noch einige Bemerkungen in der Reihenfolge der Para graphen angeführt, die zwar allgemeine Handelsverhältnisse betreffen, doch aber auch für uns vielleicht nicht ohne Nutzen zu beachten sein werden. Nach § 9 sollen die Eintragungen in das Handels register durch den Reichsanzeiger und durch mindestens ein anderes Blatt bekannt gemacht werden. Es dürste vorteilhaft sein, wenn vorgeschrieben würde, daß bei diesen Bekanntmachungen insbesondere auf die in dem Gcschästskrcis der betreffenden Firma verbreitetsten und an gesehensten Fachblätter Rücksicht zu nehmen sei. Zu 8 21 »Die Firma kann nicht ohne das Handelsgeschäft, für welches sie geführt wird, veräußert werden« wäre zu bemerken, daß wirksam die gedachten Folgen dieses Paragraphen erst dann eintretcn, wenn zugleich bestimmt wird, daß der Erwerber auch nur das unter der Firma be triebene Geschäft unter der gleichen Firma weiter be treiben darf. 8 23 schreibt vor, daß der Erwerber eines Handels geschäfts für die in dessen Betrieb begründeten Forderungen aufzukommcn habe, falls es nicht in handelsüblicher Weise bekannt gemacht worden, daß Schulden und Forderungen nicht mit übernommen seien. Es würde sich empfehlen, diese Thatsache in das Handels register cintragcn zu lassen, damit sie mit amtlich bekannt gemacht werde. Nach § 55 »darf der Handlungsgehilfe ohne Einwilligung des Prinzipals weder für eigene noch für fremde Rechnung Handel treiben«. Es wäre zu erwägen, ob außer dem Verbot des »Handcltrcibens« hinzuzufügen wäre »oder Handelsgeschäfte machen«, was auch einen einzelnen Fall einschließen würde. Auffallend ist, daß weder das Bürgerliche Gesetzbuch noch der Entwurf die Vorschrift des Artikels 337 des Allge meinen Deutschen Handelsgesetzbuches enthalten, daß ein öffentliches oder unbestimmtes Anerbieten zum Ver kauf keinen verbindlichen Antrag ausmachen. Dieser Artikel wäre wiederherzustellen. Der Viustlind des Vereins -er Buchhändler. vr. O. v. Hase, Franz Wagner, Vorsitzender. Schatzmeister. Kleine Mitteilungen. Verurteilung. — Unerlaubte Nachbildung. — Wegen Vergehens gegen das liitcrarische und artistische Eigentum hatten sich am 31. v. M. Herr Julius Levi, Prokurist des Buchhändlers Alexan der Levi, sowie der Kartenzeichner Herr Lcchner vor dem Triester Landesgerichte zu verantworten. Kläger war der Buchhändler Herr Julius Dase in Triest. Bei Eröffnung der Verhandlung erklärte der Anwalt des Klägers, gegen Lechner von der Klage zurück zutreten und diese nur gegen Levi aufrechtzuerhalten. Dieser wird beschuldigt, einen von Herrn Dase hcrausgcgcbencn Stadtplau von Triest kopiert und in etwas verkleinertem Masfftabc ver öffentlicht zu haben, welche Arbeit er vo» Lechner ausführcn ließ. Die Karte wurde sodann lithographiert und in den Handel gebracht. Der sicherste Beweis, daß es sich um eine Kopie der Daseschen Karte handelte, war, daß einige Druckfehler, die in diesem Plane enthalten sind, getreu auch in der beanstandeten Karte verzeichnet waren. Der Gerichtshof erkannte den Angeklagten schuldig und verurteilte ihn im Milderungswege zu einer Geld strafe von 50 fl. event. 10 Tagen Arrest, sowie zur Zahlung von 178 fl. 43 kr. an den Kläger als Herstellungskosten seines Planes, und ordnete die Sequestrierung der noch im Besitze des Geklagten befindlichen Kopicen des beanstandeten Planes, die Veröffentlichung des Urteils (auf Kosten des Geklagten) in der -Oesterreichisch-unga- rischen Buchhändler-Korrespondenz-, sowie die Vernichtung des Steines, auf dem der Plan lithographiert war, an. Schließlich wurde Levi zur Zahlung der Prozeßkosten verurteilt, der Kläger mit seinen weiteren Ansprüchen auf den Civilrechtsweg verwiesen. (Triester Tagblatt.) Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. Urrollrnsistgr's Intsrarisobsr Nonatsbsriobt, kür Lau- rwcl luAgnisur- rvissgusobakton, Kiobtrotsobnib unci vsrvwnäts Usbiots. 2. 1u.br- Kunx. Kr. 9. (1. 8sxtswbsr 1896.) 8". 8. 129—144. Hobst, Loblüssol. 8". 8. 129—144. Vsrlag von Uuobwsisksr L Nbul in UsipmF. Uinriobs' Ikünkjubrs-HutuIoA äor iw clsuksobon Uuebbunäol sr- sobisvsnoo öüobor, 2sit,sobriktsn, Uunäirurtsn sie. Nit Nitsl- vorrsiobnis unä 8aobrogistsr. Ksuutgr Uunä 1891—1895. lie- urbsitst von Usinriob IVoiss. 17. laokmuug: lang—Klein. 4". 8. 625—672. Vsrlu-A clor 1. 0. Uiuriebs'sobsu 8 uob band ln ug in UoipmA. Nboologro und Ubilosopbis. ^ntiq.-KutuloA Ko. 86 von Laul I-obwunn in Loriin IV. 8". 66 8. 2147 kirn. lwLuo's Orisntul Inst. Vol. VII, Ko. 7 n. 8. (lull—August 1896.) 8". 8. 157—184. VsrluZ von l-nnuo Oo. in London VV. 0. Kollrloro; bistoiro littöruirs; Rowuniou, 1'« partio. ^.ntiq.-Katalog Ko. 83 von U. Woltor in Uaris. Zr. 8". 104 8. 3216 Krn. Ausstellung. — Die internationale Ausstellung für Amateur- Photographie in Berlin, die unter dem Protektorate der Kaiserin Friedrich steht, wurde am 3. September in Gegenwart der Prin zessin Friedrich Leopold und des Kultusministers Bosse eröffnet. Sie ist im Rcichslagsgcbäude untergcbracht und aus Deutschland, Frank reich, Rußland, Amerika, Japan besonders reich beschickt. Ausstellungspreis. — Auf der internationalen phila- telistischen Ausstellung in Genf wurde B aumbach's Briesmarken- Album mit dem höchsten Preis, der silbernen Medaille, und der Uni- ocrsalanzciger für Briefmarken-Sammler -Die Post- (gleichfalls bei Baumbach L Co. in Leipzig erschienen) mit dem Ehrendiplom aus gezeichnet. Audienz. — Ihre Majestät die Kaiserin erteilte am 2. d. M. den Herren Ober-Baudirektor Wiebe, Geheimer Baurat Hinckeldeyn und Baurat von der Hude im Neuen Palais zu Potsdam eine Audienz und nahm aus deren Händen das Werk «Die Bau denkmäler von Berlin» entgegen. SprechsaaL» Verspätete Lieferung. Am 23. Februar empfahl ich in Leipzig zum Postpaket 4 Exemplare eines Kalenders. Ich erhielt diese am 13. März im Postpaket; das Datum der Uebergabc des Barpakets an meinen Kommissionär ist der 12. März, obwohl die Faktur vom Vcrlags- orte aus unterm 28. Februar ausgestellt wurde. Die Exemplare trafen zu spät ein, und mein Besteller verweigerte die Annahme. Meine Bar-Rücksendung wurde vom Verleger nicht eingelüst, da er, wie er behauptet, prompt expediert habe, ihn also an dem ver späteten Eintreffen eine Schuld nicht treffe. Ist denn der Sortimenter verpflichtet, in Leipzig zur Post empfohlene Bücher noch nach 3 Wochen anzunehmen, wenn der Kommissionär prompt expedierte? Ich glaube es nicht. Nun schulde ich der betreffenden Firma aus Rechnung 1895 einen Saldo, der nicht ganz die Höhe obiger Barsendung aus macht. Um mich zu decken, bezahlte ich zur Ostcrmesse nicht. Der Verleger will mich dieserhalb verklagen, da er behauptet, mein -angebliches- Guthaben hätte mit dem alten Saldo nichts zu thun. Muß ich diesen nun unter allen Umständen bezahlen, auch auf die Gefahr hin, daß ich meiner berechtigten Forderung ver lustig gehe?
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