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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.07.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1896-07-08
- Erscheinungsdatum
- 08.07.1896
- Sprache
- Deutsch
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156, 8. Juli 1896. Nichtamtlicher Teil. 4663 viele Unannehmlichkeiten und ungerechtfertigte Anschuldigungen, hcrvorgcrufen dadurch, daß die Empfänger solcher Ansichtssen dungen dieselben zurückbchalten und gleichwohl nachträglich die Bezahlung verweig rn. Diese Schwierigkeiten würden sich natür lich vermehren, sobald dem Publikum ohne irgend welchen Aus weis Bücher von größeren Werte ausgelicscrt werden. Im übrigen bietet schon jetzt die Bestellung der zahlreichen Druck- sachcnscndungcn zur Ansicht für das Bcslcllpcrsonal zufolge ihrer Zahl und Beschaffenheit eine derartige Belastung, daß eine ivcitere Ausdehnung ohne ernstliche Störung im Postdienste nicht statt finden kann. In Anbetracht der angeführten Gründe bedauern ivir, Ihrem Gesuche um Erhöhung des Maximalgewichts für Drucksachen von 500-1000 Fr keine Folge geben zu können, zu mal diesem Wunsche nur durch Abänderung des Posttaxengesetzes vom 24. Juni 1884 entsprochen werden könnte und eine Revision dieses Gesetzes gegenwärtig nicht opportun erscheint. -In Bezug auf Ihre weiteren Anregungen, die internatio nalen Briefposttaxen betreffend, beehren wir uns Ihnen mitzu- teilcn, daß die schweizerische Postverwaltung im Laufe des letzten Jahres aus eine Eingabe des Vororts des schweizerischen Han dels- und Jndustricvcrcins an das Reichspostamt in Berlin die Anfrage gestellt hat, welche Stellung die deutsche Verwaltung zu einer allfälligcn Taxreduktion einnehmen ivürde. Die Antwort lautete so, daß der Abschluß eines Spezialübereinkommens in dem von Ihnen gedachten Sinne nicht zu stände kommen würde. -Unter diesen Umständen bleibt nichts anderes übrig, als die Entscheidungen des nächstes Jahr in Washington statt, findenden Postkongresses, welcher sich mit diesen Fragen zu be fassen haben wird, abzuwarten. -Die schweizerische Delegation wird ohne Zweifel ermächtigt werden, auf Abschaffung der Zuschlagstaxe sür ungenügend fran kierte Briese und auf etwelche Ausdehnung des Gewichts der einzelnen Porlosütze für frankierte Briefe, wenn auch nicht in dem von Ihnen gewünschten Maße, hinzuwirken.- — Wir haben das Resultat unserer Eingabe aufrichtig bedauert, behalten uns jedoch vor, zu gelegener Zeit die Erhöhung des Maximalgewichts sür Drucksachen von bOlt—1000 gr aufs neue in Anregung zu bringen. Immerhin haben wir schon unterm 12. Mai l. I. eine Eingabe an den -Vorort des Schweizerischen Handels und Jndustrievereins in Zürich- gerichtet, mit der Bitte, derselbe möge, damit die schweizerische Delegation sür den nächstes Jahr in Washington tagenden Postkongrcß definitiv bevollmächtigt werde, nachdrücklich auf Abschaffung des Strafportos und Herabsetzung der Bricfposttaxcn hinzuwirken, nochmals mit Hiniveisung auf den Postkongreß in Washington, eine auf die Herabsetzung der Brief posttaxen und Wegfall des Strafportos bezügliche Eingabe an die Oberpostdirektion in Bern richten. — Unterm 26. Februar l. I. ersuchten wir in besonderer Eingabe den -Centralvorstand des Schweizerischen Lehrerver- cins-, dem allgemeinen Wunsche nach Einheit in der Rechtschreibung Rechnung tragen zu wollen und in der neuen Auflage seines Necht- schreibebüchlcins die letzte und einzige Abweichung von der soge nannten Dudenschen Orthographie zu beseitigen. Wir haben dann nochmals unterm 29. April l. I. gemeinsam mit dem Verband der schweizerischen Presse, dem Verein schweizerischer Buchdruckereibe- sitzcr und dem schweizerischen Typographcnbund ein Gesuch an den schweizerischen Lehrervcrein, von der Aufstellung einer eigenen Ortho graphie abzusehen, unterzeichnet. - Im Dezember v. I. erhielten Sie eine Mitteilung Ihrer Leip ziger Herren Kommissionäre, des Inhalts, daß die Baslcr Lager- hausgcscllschaft, die den Bezug der Leipziger Ballen vermittelt, auf Veranlassung der schweizerischen Zollbehörden eine ge- nauere Deklarierung des Inhalts der Leipziger Ballen verlange. Wir haben Ihnen per Cirkular vom 12. Dezember v. I. die Ur sache dieses Verlangens — wiederholte unrichtige Deklarierungen — mitgcteilt. Wir empfahlen Ihnen zudem, falls Sie Artikel der Zollpositioncn 207, 208, 482, 485 (Musikalien — Photographieen — Etiketten, Formulare, Enveloppen — Buchbinder- und Kartonnage- nrbeiten) beziehen sollten, dem Lieferanten dringend aufzugeben, daß derselbe den Inhalt seiner Sendung -sichtbar und groß ge- schrieben und unterstrichen- auf dem betreffenden Paket rc. vermerke und -zollpflichtig- dazu schreibe, damit Ihren Herren Kommis sionären nicht allzuviel Mühe aus der Deklarierung der für Sie be stimmten Sendungen erwachse, resp. dieselben nicht gezwungen seien, die einzelnen Pakete zu öffnen. Gleichzeitig ließen wir einen Abdruck der unfern Verkehr betreffenden Positionen des schweize rischen Zolltarifs erstellen und ersuchten Sie, denselben, sowie auch das erwähnte Cirkular Ihrem Herrn Kommissionär zu dessen Orientierung übermitteln zu wollen. Seither ist keine Klage mehr über unrichtige Deklarierung zu unserer Kenntnis gelangt. — Als eine erfreuliche Erscheinung darf bezeichnet werden, daß cs bisher gelungen ist, den Zeitungsbuchhandel von unserm Lande fern zu halten. — Eine Anregung des Vorstandes der mitteldeutschen Buch- Dretundiechzigsler Jahrgang. handlungsgehilfcn-Vereinigung bezüglich einer geeigneten Auswahl der als Lehrlinge in den Buchhandel aufzunehmenden jungen Leute, sowie der Einführung eines Befähigungsnach weises wurde sehr begrüßt und dahin beantwortet, daß wir der Anregung alle Sympathie entgegenbrüchten und nicht zweifelten, daß der schweizerische Buchhandel den Gehilfen, welche im Besitze eines Befähigungsnachweises seien, bei Besetzung vakanter Stellen den Vorzug geben werde; wir würden die Angelegenheit auf die Tagesordnung unserer nächsten Generalversammlung setzen. — Zu unserm Bedauern müssen wir konstatieren, daß im Laufe des Jahres verschiedene Klagen über Verstöße gegen die Satzungen an uns gelangt sind; sie betrafen -unlautern Wett bewerb- einzelner Vcreinsmitgliedcr, sowie auch eines Berliner Reiscgeschäfls in schweizerischen Städten. In allen Fällen war der Vorstand bemüht, darauf hinzuwirken, daß derartige Manipula tionen sich nicht wiederholen; einige derselben sind noch nicht ab geschlossen. — Unter der deckenden Flagge des Antiquariats werden sortdauernd Bücher, wie -Andrer, Handatlas, 3. neueste Auflage-, -Konversationslexika, neueste Auflage-, zu (etwa um 25 Prozent) herabgesetzten Preisen offeriert. Es sind dies Artikel, an denen bekanntlich noch etwas verdient wird, und es wäre uns allen ja keine Kunst, diese und andere Bücher auch mit 25 Prozent Rabatt dem Publikum anzubieten. Was uns davon abhält, das ist der Grundsatz, -unser eigenes Interesse in dem Wohlergehen des Ganzen zu finden-, der Grundsatz, den der selige Fr. Schultheß in der Vev- einsoersammlung vom 21. Mai 1850-aufstellte und der heute noch und mehr als je seine Berechtigung hat. — Das Bundesgericht hat bekanntlich die Schadenersatzklage der Herren I. Meier und H. Keller in Zürich gegen die Eid genossenschaft abgewiesen. Wir folgen hier der Darstellung der -Thurgauer Zeitung- vom 12. Mai 1896. Die Herren Meier und Keller sahen sich durch den Bundes- bcschluß vom 31. März 1894, eine schweizerische Schulwand karte zu erstellen und diese unentgeltlich an die Kantone zur Ver teilung an die Schulen abzugeben, in ihren Interessen bedroht, indem cs ihnen voraussichtlich unmöglich gemacht wurde, ihre gleichwertigen Kartenwerke noch fernerhin abzusctzen, und nachdem sie bei der Bundesversammlung umsonst auf Gewährung einer an gemessenen Entschädigung petitioniert hatten, traten sie vor dein Bundesgericht gegen die Eidgenossenschaft mit dem Begehren auf, diese habe ihnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen infolge der Entwertung der Platten sür den Druck ihrer gleichartigen Karten werke und das Aufhörcn des Absatzes derselben entstehe, welcher Schaden von I. Meier auf 25 000 Fr. und von H. Keller auf 27 500 Fr. beziffert wurde. -Das Bundesgericht, welches anerkannte, daß Rücksichten der Billigkeit für die Gewährung einer Entschädigung an die Kläger gesprochen hätten, mußte sich naturgemäß auf den Rechts stand- punkt stellen und das Entschädigungsbegehren deshalb ab weisen. Die von den Klägern geltend gemachte Analogie mit einer Expropriation traf deshalb nicht zu, weil ihnen kein Eigen tum zerstört oder entzogen wurde, auch wenn ihnen unzweifelhaft ein Schaden erwuchs und erwachsen mußte; ein Privatrecht darauf, daß der bisherige Absatz und der Wert der Platten ungeschmälert fortdauere, besitzen sie nicht; eine unerlaubte oder illoyale Kon kurrenz ist nicht vorhanden, weil der Bund zum Erlaß des Be schlusses vom 31. März 1894 unzweifelhaft berechtigt war und eine Täuschung der Abnehmer der Karten zum Schaden der Kläger gewiß nicht beabsichtigt ist. Bei der Schaffung von Mono polen, z. B. bei Einsührung des Puloerregals und des Brannt weinmonopols wurden allerdings die hiedurch benachteiligten Privaten entschädigt; allein cs wurde ihnen infolge des Monopols die weitere Fabrikation ihrer Produkte untersagt, während es den Klägern nach wie vor freisteht, ihre Karten zu verviel fältigen und zu verkaufen, ivenn auch eine solche Betätigung thatsächlich infolge der Konkurrenz des Bundes verunmöglicht wird, wobei aber immerhin zu beachten ist, daß einstweilen von einer Abgabe der eidgenössischen Karte an Private nirgends etwas gesagt ist. -Nach tz 420 des zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuches haftet die Staatskasse für Ersatz desjenigen Schadens, welchen der Betroffene nicht aus öffentlichen Gründen zu tragen ver pflichtet ist, noch sich selber zuschrciben muß, dann, wenn dieser Schaden bei Ausübung der Staatsgewalt aus Gründen der öffentlichen Wohlfahrt verursacht wurde, sosernc der Gesichts punkt oder die Analogie für zwangsweise Abtretung von Privat rechten zur Anwendung kommt; dieser Grundsatz ist vom zürcherischen Gesetzgeber sür die Beamten und den Fiskus des Kantons Zürich ausgestellt worden, ist aber für die Eidgenossen schaft nicht verbindlich, und eine ähnliche bundesgesetzliche Be stimmung findet sich nicht. -Endlich ist auch Artikel 27 der Bundesverfassung nicht ver letzt; denn der Bund mischt sich nicht in das Schulwesen der Kantone; diesen eine Schulkarte zu schenken, während es ihnen 554
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