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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.07.1896
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- 1896-07-30
- Erscheinungsdatum
- 30.07.1896
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- Deutsch
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dete der Redakteur L. T. eine gleiche, ebenfalls wöchentlich einmal, jedoch in B. erscheinende Fachzeitung, die er anfangs -Cirkular- zeitung für Manufakturisten» nannte, deren Titel er jedoch Ende 1894 in den neuen »Berliner Manusaklurist, Cirkularzeitung für Manufakturisten- umänderte. Beide Zeitungen verfolgen die gleichen Zwecke; beide haben zwar auch Abonnenten, werden jedoch in den Interessentenkreisen umsonst verschickt und bringen einen Verdienst im wesentlichen aus den Einnahmen für Inserate, die von Groß- und Kleinhändlern, sowie von Gewerbetreibenden der vorbenannlen Zweige aufgegebcn werden. Am 7. Februar 1895 meldete die Firma S. H. u. Co. das Wort -Manusaklurist- als Warenzeichen an und erwirkte es, daß dies Wort von dem Kaiserlichen Patent amt am 30. Mai 1895 als Warenzeichen für den Geschäftsbetrieb -Verlag von Fachzeitungen- und zwar für die Ware -Zeitungen- in die Zeichenrolle eingetragen wurde. Die Zeitung -Berliner Manufakturist- war inzwischen in das Eigentum der Firma U. u. Co. zu B., deren Inhaber die An geklagten sind, übergegangen. Nach Eintragung des Wortes -Manu- falturist- in die Zeichenrolle ließ die Firma S. H. u. Co. den An geklagten die Aufforderung zugehen, sich sür ihre Zeitung jenes Zeichens in Zukunft nicht mehr zu bedienen, und stellte, als die Befolgung dieser Aufforderung abgelehnt wurde, Strafantrag wegen Vergehens gegen § 14 des Reichsgesetzes zum Schutz der Waren bezeichnungen vom 12. Mai 1894 (Reichsgesetzblatt Seite 441). Nach erhobener Anklage wurde gegen die Angeklagten wegen Beibehaltung des Titels -Berliner Manusalturist» unter Anwendung der ZZ 14, 18, 19, 20 jenes Gesetzes auf eine Geldstrafe, Publikationsbefugnis für die Antragsteller, Beseitigung des Zeilungstitels -Berliner Manusalturist-, sowie auf Zahlung einer Buße erkannt. Die Revision der Angeklagten rügt zunächst Verletzung des § 61 Strafgesetzbuchs, weil der Strafantrag von der Firma S. H. u. Co. gestellt sei — was durch die Akten bestätigt wird —, während die Inhaber der Firma persönlich als die Verletzten und deshalb zur Stellung des Antrags Berechtigten anzusehen seien. Diese Rüge ist unbegründet, denn das Warenzeichen, dessen Verletzung in Frage steht, ist »sür die Firma S. H. u. Co. in H.» eingetragen, und daher ist auch die Firma antragsberechtigt (vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen Band 1b Seite 293, dessen Aus führungen sür den Fall, daß die Eintragung eines Zeichens sür die Firma ersolgt ist, auch auf den nach 8 14 des Reichsgesetzes vom 12. Mai 1894 zu stellenden Antrag ziztrefsen). Sodann behauptet die Revision, daß die Angeklagten bei dem Kaiserlichen Patentamt die Löschung des in Rede stehenden Zeichens auf Grund des 8 8 Absatz 2 Ziffer 2 des Gesetzes vom 12. Mai 1894 beantragt hätten, und daß das dort vorgeschriebene Verfahren eingeleitct worden sei. Mit Rücksicht hierauf wird die vorläufige Aussetzung des Strafverfahrens beantragt. Auf diesen Antrag ein- zugehe», mangelt indes in Anbetracht der getroffenen Entscheidung jeder Anlaß. Dagegen ist die materielle Beschwerde der Revision begründet. Das Jnstanzgericht ist bei der Anwendung des Gesetzes vom 12. Mai 1894 davon ausgegangen, daß die von dem Patentamt verfügte Eintragung eines Warenzeichens in die Zeichenrolle end gültig das ausschließliche Recht zur Benutzung des Zeichens nach Maßgabe des 8 12 verleihe, ohne daß dem Gericht die Nachprüfung zustehe, ob die Eintragung mir Recht ersolgt sei oder nicht. Diese Auslegung steht im Einklang mit dem erwähnten Gesetz, das — abweichend von dem Gesetz über Markenschutz vom 30. November 1874 — dem Patentamt in K 5 sowohl die Vorprüfung als die Entscheidung über das Recht zur Führung eines angemeldeten Zeichens übertragen (vergleiche Kommissionsbericht, Drucksachen des Reichstags 1893/94 Nr. 298 Seite 4—5) und in K 12 — ebenfalls in Abweichung von dem Gesetz vom 30. November 1874 — be stimmt hat, daß -die Eintragung- die dort angegebene Wirkung haben soll, also auch dann, wenn die Eintragung hätte versagt werden müssen (vergleiche Begründung zu dem unverändert ge bliebenen § 11 des Entwurfs, 8 12 des Gesetzes, Drucksachen a. a. O. Nr. 70 Seite 1b). Ferner hat das Jnstanzgericht angenommen, daß das in dem Worte -Manufakturist- bestehende Warenzeichen für die Firma S. H. u. Co. nicht in einer bestimmten Figur, sondern in jeder Form geschützt sei. Auch diese Annahme ist rechtlich zu treffend, da das Gesetz vom 12. Mai 1894 — wiederum im Gegen satz zu dem Gesetz vom 30. November 1874 — in 8 4 Ziffer 1 mit der dort bestimmten Maßgabe Wortmarken zugelassen und dadurch die Möglichkeit gegeben hat, ein Wort als Warenzeichen mit der Wirkung eintragen zu lassen, daß nicht die äußere Figur, die das in Druck oder Schrift hergestellte Wort dem Auge darbietet, sondern dessen Laut oder Klang geschützt wird (vergleiche Begrün dung zu 8 2 des Enlwurss, gleichlautend mit 8 2 des Gesetzes, a. a. O. Seite 10 unten). Hiernach ist dem Jnstanzgerichtc darin beizustimmen, daß der Firma S. H. u. Co. zufolge der oben erwähnten Eintragung in die Zeichmrolle das ausschließliche Siecht zusleht, sich in ihrem Geschästs- vetriebe, soweit dieser den Verlag von Fachzeitungen zum Gegen stand hat, des Worts -Manufakturist» in jeder von ihr beliebten Form als «Warenzeichens» d. h. sür alle diejenigen Zwecke, sür die die Benutzung eines Warenzeichens nach 88 1, 12 des Gesetzes vom 12. Mai 1894 bestimmt ist, zu bedienen. Auf Rechtsirrtum beruht dagegen die Ansicht des Gerichts, daß die Angeklagten sich durch Beibehaltung jenes Worts in dem Titel der von ihnen herausgcgebenen Zeitung der unberechtigten Be nutzung eines fremden Warenzeichens schuldig gemacht hätten. Das Gericht geht davon aus, daß -Zeitungen Waren im Sinne des Ge setzes, d. h. körperliche Sachen, die als Tauschobjekte dienen können seien, versteht also offenbar unter Waren alle Güter, deren sich der Handel zum Zweck des Austausches bemächtigt. Dies steht mit dem Gesetz vom 12. Mai 1894 im Einklang, in dessen Begründung (zu 8 1, a. a. O. Seite 9) hervorgehoben wird, daß als -Geschäfts betrieb--, zu dessen Gunsten der Schutz der Warenbezeichnungen be stimmt ist, -jedes auf Gewinn abzielende Unternehmen im Bereiche der Produktion oder des Handels--, und als -Ware- jedes »Erzeugnis, das aus einem solchen Unternehmen in den wirtschaftlichen Verkehr gebracht wird« gelten soll. Hieraus folgt jedoch keineswegs, daß jede Bezeichnung, die auf eine Zeitung zu ihrer Kennzeichnung gesetzt wird, ein -Warenzeichen- darstellt. Im Sinne des Gesetzes vom 12. Mai 1894, das hierin mit dem Gesetz vom 30. November 1874 in Einklang steht, sind »Waren zeichen- Merkzeichen, durch die kenntlich gemacht werden soll, daß die mit ihnen versehene Ware aus der Fabrik oder dem Geschäft eines bestimmten Gewerbtreibenden herstammt. Ihre Bedeutung -liegt in der Sicherheit, die sie dem Publikum bieten, daß die von ihm begehrte Ware aus einer bestimmten, geschätzten Erzeugungs- oder Handelsstelle herrührt- (vergl. Begründung zum Gesetz vom 30. No vember 1874, Drucksachen des Reichstags 1874 Nr. 20 Seite 8 und 16, Begründung zu 8 1 des Gesetzes vom 12. Mai 1894, a. a. O. Seite 10 oben; Entscheidungen des Reichsgerichts in Civilsachen Band 18 Seite 85, Band 22 Seite 93 auf Seite 100). Die Warenzeichen weisen also auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb hin, sind, ihrer Zweck bestimmung entsprechend, nicht völlig selbständige Vermögensrechte, sondern mit dem Geschäftsbetrieb, sür den sie eingetragen wurden, verbunden und können nach 8 7 des Gesetzes vom 12. Mai 1894, das hierin übrigens keine Neuerung eingeführt hat, nur mit dem Geschäftsbetrieb, zu dem sie gehören, auf einen andern über gehen (vergleiche Begründung zum Gesetz vom 30. November 1874, a. a. O. Seite 16, zum Gesetz vom 12. Mai 1894, 8 6 des Entwurfs, 8 7 des Gesetzes, a. a. O. S. 14). Die Titel einer Zeitung haben jedoch eine völlig andere Be deutung. Auch sie dienen in gewisser Weise als Merkzeichen, jedoch nach einer ganz anderen Richtung. Während die Möglichkeit des Handelns mit »Waren- nicht davon abhängt, daß die Waren mit einem Warenzeichen versehen werden, ist der Titel einer Zeitung ihr Namen, den sie führen muß, um in den regelmäßigen Verkehr, ins besondere aus dem Wege des Postbezugs, gebracht werden zu können. Dieser Titel, der übrigens nicht unbedingt einen Wortausdruck er fordern wird, sondern möglicherweise einen bildlichen Ausdruck (wie solcher sich häufig in Verbindung mit einer wörtlichen Bezeichnung findet) erhalten kann, soll ferner nicht, wie das Warenzeichen, auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb Hinweisen, vielmehr dazu dienen, das journalistische Unternehmen in seiner Individualität zu kennzeichnen und es zu ermöglichen, mit diesem Unternehmen in Verbindung zu treten. Es versteht sich daher auch von selbst, daß der Titel einer Zeitung mit dem Unternehmen, ja sogar ohne dieses unbedenklich übertragen werden kann, mithin auch dann, wenn eine diesem Titel entsprechende Wortmarke, wie im vorliegenden Fall geschehen ist, nicht nur für den »Verlag des Manufaktürist-, sondern für den -Verlag von Fachzeitungen-, also schlechthin für alle etwa von der Firma S. H. u. Co. verlegten Fachzeitungen in die Zeichenrolle eingetragen worden ist. Die von dem Jnstanzgericht befolgte Ansicht, daß Zeitungstitel Warenzeichen seien, kann danach nicht gebilligt werden. Es mag noch darauf hingewiesen werden, daß nach dieser Ansicht alle Zeitungen, die als Titel ein Phantasiewort führen, Gefahr liefen, das Recht zur ferneren Führung dieses Titels, wenn sie ihn nicht etwa als -Warenzeichen- eintragen ließen, zu verlieren, da gegenwärtig, wo die in Z 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. Mai 1894 gewährte Frist verstrichen ist, der -Besitz-, ü. h. die tatsächliche, wenn auch noch so langjährige Benutzung eines -Warenzeichens» kein Recht verleiht und daher jedem Zeitungsverleger sreistehen würde, sich die ausschließliche Benutzung eines fremden Titels dadurch zu sichern, daß er sich denselben als -Warenzeichen- eintragen ließe. Ein Argument dafür, daß es der Reichsgesetzgebung fern gelegen hat, Zeitungstitel als -Warenzeichen» zu betrachten, ergiebt sich noch aus dem unter dem 3. Dezember 1895 dem Reichstag uor- gelegten Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs (Drucksachen des Reichstags 1895/96 Nr. 35), in dessen Begründung (Seite 5) hervorgehoben wird, daß das Gesetz zum Schutz der Warenbezeichuungcn nur hindern solle, -berechtigte Interessen von Gewerbsgenossen zu verletzen und das Publikum
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