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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.06.1917
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1917-06-02
- Erscheinungsdatum
- 02.06.1917
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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126, 2. Juni 1917. Redaktioneller Teil. Wenn man mit dem Verfasser auch nicht immer der gleichen Meinnng sein wird, so sind seine Äußerungen doch sehr beachtenswert, auch der Art wegen, in der er sie vorträgt. Die Broschüre kann also allen, die sie angeht — nnö das ist so gut wie die Gesamtheit unserer Bernfsgenossen —, angelegentlichst zur Lektüre empfohlen werden. ? i s e a t o r. Kleine Mitteilungen. Die Lage auf dem Drnckpapicrmarkt macht eine weitere Einschrän kung in der Verwendung von maschinenglattem, holzhaltigem Druck papier bereits vom 1. Juni 1917 ab notwendig. Da das durch die Be kanntmachung über Druckpapier vom 31. März 1917 für das ganze zweite Vierteljahr 1917 festgesetzte Bezugsrecht von einem Teil der Verleger bereits ausgenutzt ist, ist es erforderlich gewesen, eine Höchst grenze für den Verbrauch von Druckpapier für Zeitungen im Mo nat Juni 1917 zu bestimmen. Der Herr Reichskanzler hat daher am 29. Mai 1917 folgende Be kanntmachung über Druckpapier erlassen: Bekanntmachung über Druckpapier. Vom 29. Mai 1917. Ans Grund der Verordnung des Bundesrats über Druckpapier vom 18. April 1916 (Neichs-Gesetzbl. S. 306) wird folgendes bestimmt: 8 1. Verleger und Drucker von Zeitungen, die auf maschinenglattem, holzhaltigem Druckpapier gedruckt werden, dürfen im Juni 1917 nur 90 v. H. des dritten Teiles derjenigen Menge von Druckpapier ver brauchen, deren Bezug auf Grund des § 2, Absatz 1 der Bekanntma chung Liber Druckpapier vom 31. März 1917 (Neichs-Gesetzbl. S. 293) gestattet war. 8 2. Ergibt sich mit Ablauf des Juni 1917, baß Verleger und Drucker von Zeitungen in der Zeit vom 1. April 1917 bis 30. Juni 1917 mehr ma schinenglattes, holzhaltiges Druckpapier bezogen haben als neunund- zwanzig Dreißigstel der nach § 2, Absatz 1 der Bekanntmachung vom 31. März 1917 für den Bezug festgesetzten Mengen, so werden die über- schießenden Mengen auf das flir die Zeit nach dem 1. Juli 1917 festzu setzende Bezugsrecht ungerechnet. 8 3. Der Aushang von Zeitungen und Zeitschriften oder Teilen davon, sowie der Aushang von Extrablättern an Schaufenstern, Anschlagsäu len, Anschlagtafeln, in Verkaufsstellen, Gast- und Schankwirtschaften, sowie an allen übrigen Stellen des öffentlichen Verkehrs wird ver boten. An solchen Stellen, an denen ein gewerbsmäßiger Verkauf von Zeitungen nnd Zeitschriften stattfindet, darf je ein Stück jeder zum Verkauf stehenden Zeitung oder Zeitschrift ausgehängt werden. 8 4. Die Kriegswirtschaftsstelle flir das Deutsche Zeitungsgewerbe in Berlin kann Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen zulassen. 8 5. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wirb bestraft, wer den Bestimmungen der 88 1 oder 3 zuwiderhandelt. 8 «. Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung treten am 1. Juni 1917 in Kraft. Berlin, den 29. Mai 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers vr. Helfferich. Zur Erläuterung der 88 1 und 2 der Bekanntmachung führen mir folgende Beispiele an: Zu 8 1. Angenommen, das Bezugsrecht der L'er Zeitung auf maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier hat flir das zweite Viertel jahr 1917 betragen 33 000 Kilogramm, so beträgt ein Drittel hiervon — 11 000 Kilogramm »nd davon 90 v. H. — 9 900 Kilogramm Druckpapier. Nur diese 9900 Kilogramm dürfen im Juni 1917 ver? b r aucht werden. Zu 8 2. Hat ein Verleger auf sein Gesamtbezugsrecht für das laufende Vierteljahr mehr Druckpapier bezogen, als nach dem Be zugsrecht für April und Mai 1917 (das sind ^ gleich des Ge samtbezugsrechtes) zuzüglich des Verbrauchsrechts für Juni 1917 (das sind 90 v. H. von des Gesamtbezugsrechtes gleich des Ge samtbezugsrechtes) zulässig war, so wird die darüber hinaus mehr be zogene Menge auf das nach dem 1. Juli 1917 fcstzusetzende Bezugs recht angerechnet. Angenommen, die 2er Zeitung hat ini zweiten Vier teljahr 1917 ein Bezngsrecht auf 33 000 Kilogramm/ so werden Mengen, die über -°/go dieses Bezugsrechts d. h. über 31900 Kilogramm hinaus bis zum 30. Juni 1917 bezogen worden sind, also 1 100 Kilogramm auf das für die Zeit nach den, 1. Juli 1917 sestzusevende Bczugsrecht zur Anrechnung gebracht. Wir empfehlen dringend, sich beim Verbrauch von Druckpapier im Monat Juni 1917 genau an die getroffenen Bestimmungen zu hal ten; wird ohne Genehmigung der Kriegswirtschaftsstelle mehr Druck papier verbraucht, so kann nicht darauf gerechuet werden, daß von der Anrechnung dieses Mehrverbrauchs auf das Bezugsrecht für die Zeit nach dem 1. Juli 1917 abgesehen wird. Außerdem ist aber ein größerer Verbrauch, als er in § 1 der Bekanntmachung gestattet ist, mit den in § 5 bestimmten Strafen bedroht. Wir weisen weiter die Herren Verleger auf die genaue Befolgung der Vorschriften in § 3 hin, durch die jeder Aushang von Extrablättern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teilen davon, abgesehen von den in der Bekanntmachung bestimmten Ausnahmen, in Zukunft verboten ist. In besonders begründeten Fällen, aber nur in solchen, kann die Kriegswirtschaftsstelle auf Antrag Ausnahmen zulassen. Auch das Verbot des Aushanges von Zeitungen, Zeitschriften und Extrablättern ist mit Rücksicht auf die unbedingt erforderliche Spar samkeit in der Verwendung von Druckpapier erfolgt, und wir können nur dringend raten, soweit es die Verhältnisse irgend gestatten, mög lichst noch über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus mit dem vor handenen und zur Lieferung kommenden Druckpapier zu sparen. Kriegswirtschafts stelle für das Deutsche Zeitungs gewerbe. Reiß. Bekanntmachung Uber Angestelltenversicherung der im vaterländi schen Hilfsdienst Beschäftigten. — Vom 25. Mai 1917. Auf Grund des § 19 der Verordnung über Versicherung der im vaterländischen Hilfs dienst Beschäftigten vom 24. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 171) bestimme ich folgendes: 8 i. ' Für Tätigkeiten im vaterländischen Hilfsdienst, die in den von deutschen Truppen besetzten ausländischen Gebieten ausgeführt werden, bestimmen die Generalgonverneure oder der Generalquartiermeister oder die von ihnen beauftragten Stellen für ihren Geschäftsbereich, wer 1. nach 8 2 Absatz 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte den Wert der Sachbezüge festzusetzen, 2. nach 8 54 Absatz 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte die Bescheinigungen für Krankheitszeiten auszustellcn hat. Dem Direktorium der Neichsversicherungsanstalt für Angestellte wird mitgeteilt, wem die Erledigung dieser Aufgaben übertragen ist. 8 2. Als Ausgabestellen für die Aufnahme- und Versicherungskarten (8 194 des Versicherungsgesetzes für Angestellte) werden für das be setzte Gebiet 1. in Belgien die Ausgabestelle der Angestelltenversichcrung in Aachen (Neues Rathaus), 2. in Frankreich die Ausgabestelle der Angestelltenversicherung (I. Polizeirevier) in Metz, 3. in Rußland die Ausgabestelle der Angestelltenversicherung in Posen (Sapiehaplatz 91), 4. in Rumänien die Ausgabestelle der Angestelltenversicherung in Berlin (Klofterstrahe 65) bestimmt. Anträge auf Ausstellung und Erneuerung von Vcrsicherungskarten sind aus den betreffenden besetzten Gebieten an diese Ausgabestellen unmittelbar zu richten. Es steht den Antragstellern in Zweifelsfällen frei, mit dem Direktorium der Neichsversicherungsanstalt für Ange stellte in Berlin-Wilmersdorf (Hohenzollerndamm 193/195) ins Be nehmen zu treten. 8 3. Für die Abführung der Beiträge zur Angestelltenversicherung wird, soweit der übliche Postscheckverkehr (Bekanntmachung des Direk toriums der Neichsversicherungsanstalt für Angestellte, betreffend die Beitragsentrichtnng für die Angestelltenversicherung, vom 24. Mai 1912, Amtliche Nachrichten der Neichsversicherungsanstalt für Angestellte 1913 S. 46) nicht möglich ist, folgendes bestimmt: 1. Die Beiträge sind unter der Adresse: Direktorium der Reichs- Versicherungsanstalt für Angestellte, Berlin-Wilmersdorf, mittels Post anweisung einzuzahlcn, und zwar monatlich zum 10. des auf den Bettragsmonat folgenden Monats. 2. Der Postanwcisungsabschnitt, welcher der Neichsversicherungs anstalt verbleibt, muß den Arbeitgeber oder die Dienststelle, die den Versicherten beschäftigt, deutlich bezeichnen. Dies gilt auch dann, wenn eine andere Dienststelle die Beiträge abführt. 631
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