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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.08.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1896-08-07
- Erscheinungsdatum
- 07.08.1896
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- Deutsch
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4744 Nichtamtlicher Teil. 182, 7. August 1896 Staatsangehöriger sei, sondern jeder, der ein Werk der Litteratur, ein Bild oder eine Zeichnung veröffentlichen will, kann den Schutz seiner Urheberrechte dadurch erlangen, daß er vor der Veröffentlichung ein Gesuch an das kaiserliche Ministerium des Innern in Tokio macht und die Ein tragung seines Werkes in das »Register« für Urheber- Eigentumsrechte nachsucht. Diesem Gesuch muß der sechsfache Betrag des Verkaufspreises des zu veröffentlichenden Werkes beilicgcn, und es muß das veröffentlichte Werk die Aufschrift »Urheberrechte Vorbehalten« auf jedem Exemplare tragen. Durch die Eintragung des Urheberrechtsvorbehaltes an dem betreffenden Schrift- oder Bildwerke in das ministe rielle Register erlangt der Bewerber für sich und seine Rechtsnachfolger den Urheberrechtsschutz für das Werk in Japan auf Lebenszeit und noch fünf Jahre nach seinem Tode, worüber ihm eine »Bescheinigung« ausgestellt wird. Während nach deutschem Recht das Urheberrecht an einem litterarischcn oder Bildwerke so innig mit der Person, die es geschaffen hat, verknüpft ist, daß es als Ausfluß der »Per sönlichkeit« gilt und, wenn einmal begründet, bestehen bleibt, auch wenn das Werk »veröffentlicht« und dadurch der Gesamtheit zur Benutzung zugänglich gemacht wird, wird nach japanischer Rechtsanschauung jedes litterarische oder künst lerische Werk im Augenblick der »Veröffentlichung« (in irgend welchem Staate) »Gemeingut« für Japan und von jedem Dritten beliebig benutzbar. Gegen diese Rechtsfolge kann sich für japanisches Gebiet der Urheber des Werkes nur schützen, indem er einen »Vorbehalt« am Werke bezüglich seiner Ur heber-Eigentumsrechte anbringen und diesen Vorbehalt in ein öffentliches amtliches »Register« vorher eintragen läßt. Diese Eintragungen werden der Reihenfolge nach im Amts blatte bekannt gegeben. Japan faßt das Urheberrecht als dingliches Recht auf und spricht daher von einem »Eigentumsrecht« des Urhebers an seinem Werke, das ihm die Befugnis zur ausschließ lichen vermögensrechtlicheu Nutzung am Geistesiverke verleiht. Nach japanischer Rcchtsanschauung geht nun aber jenes ausschließliche Nutzungsrecht mit der Veröffentlichung des Werkes verloren, es kann alsdann niemand mehr sich eines Nachdruckes oder einer unerlaubten Nachbildung am Werke schuldig machen. Durch die amtliche öffentliche »Ein tragung« des dem Urheber zustehenden Eigentumsrechtes wer den jedoch diese rechtlichen Folgen der Veröffentlichung des Werkes für ihn und seine Rechtsnachfolger auf die Lebens dauer des Urhebers und auf noch weitere fünf Jahre hintan gehalten. Die »Eintragung« des Urhebereigentumsrechtes be wirkt somit dessen Aufrechterhaltung auch nach geschehener Veröffentlichung des Werkes und bewirkt seiner, daß das Werk bis zum Ablauf der Schutzfrist in keinerlei Form von Dritten vervielfältigt werden darf. Das japanische Urheberrecht scheidet nicht, was die Ur heber von Schrift- und Bildwerken anbelangt, nach Nationa litäten. Es gestattet die Wahrung der Urheberrechte in seinem Staate jeder Person, die sich bezüglich eines Schrift- oder Bildwerkes als Urheber ausweist. Es verlangt nur von jedem Urheber bei »Veröffentlichung« des Werkes vorherigen Ein trag des Rechtsvorbehaltes. Das japanische Urheberrecht teilt auch nicht, wie das deutsche Urheberrecht, die einzelnen Schrift oder Bildwerke je nach ihrem Inhalt, ihrer Erscheinungsform oder ihrem Bestmunungszweck in verschiedene Arten ein und statuiert danach und unter Hinzutritt besonderer Formalitäten (Nachdrucksvcrbot, Quellenangabe) je einen besonderen Urheber rechtsschutz. Das japanische Gesetz sagt im einzelnen nicht, was als »Werk« der Litteratur, als Zeichnung, als Bild gelten soll. Es ist daher nur notwendig, daß sich aus dem zum Schutze und zur Eintragung angemeldeten Schriftstück, Bild oder Zeichnung das Produkt einer geistigen Thätigkeit des Verfertigers offenbart. Welchen Gedankeninhalt es hat, ob es Originalität besitzt, ob das Schriftstück sich als ein größeres Geistcswerk bestimmter Art oder nur als eine klei nere oder größere Mitteilung, als Roman oder Novelle rc. erweist, ist für die Schutzfrage in allen Fällen — erfolge die Veröffentlichung selbständig oder in einer Zeitung oder Zeit schrift — ohne Belang Die Hauptsache und einziges »Erfordernis« der Fortdauer des Schutzes bleibt die Anmeldung und Eintragung der Ur heberrechte an Schrift- oder Bildwerken vor erfolgter Veröffent lichung und die Anbringung eines diesbezüglichen »Vermerkes« (»Urheberrechte Vorbehalten«) auf jedem veröffentlichten Exem plar des Werkes. Ist beiden Vorschriften rechtzeitig vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger Genüge geleistet, so ist die Eigenart des Werkes als Litteratur- oder Bildwerk, ebenso die Form, in welcher es, und der Ort, wo es Veröffent lichung gefunden hat, ingleichen die Frage, welcher Nationa lität der Urheber angehört und in welchem Verlage es er schienen ist, für die Schutzsrage ganz gleichgültig. Es kommt daher auch die Frage nach dem Bestehen oder Nichtbestehen eines völkerrechtlichen oder Staatsvertrages zwischen Japan und dem Staate, welchem der Urheber oder sein Rechtsnach folger angehörte, für die Frage, ob das Werk in Japan geschützt sei, nicht in Betracht. Die deutschen Urheber von Schrift- und Bildwerken, Zeichnungen jeder Art und von jeder äußeren Erscheinungs form, ebenso die deutschen Verfasser von dramatischen W.eken und musikalischen Kompositionen, ferner die deutschen Ver fertiger von Photographieen stehen zufolge kaiserlich japanischer Verordnungen vom 28. Dezember 1887, was den Schutz ihrer Urheberrechte in Japan betrifft, in einem ähnlichen Verhältnis wie zu Amerika. Der Eintritt der Wirkungen des litterarischcn und künstlerischen Urheberrcchtsschutzes an deutschen Werken ist in Japan von den gleichen formalen Bedingungen abhängig, ähnlich wie der Eintritt des Schutzes eines in Deutschland von einem deutschen Erfinder erlangten Patentes in den Vertragsstaaten der internationalen Ver einigung. Nur verlangt Japan bezüglich des Eintrittes des Urheberschutzes an deutschen Schrift- und Bildwerken, daß Anmeldung und Eintragung unter allen Umständen vor er folgter Veröffentlichung des Werkes in Japan stattgefunden haben. Es sei nunmehr gestattet, die Urhebcrrechtsbeslimmungen des japanischen Gesetzes im einzelnen noch näher ins Auge zu fassen. Diese gelten ja auch für deutsche Urheberwerke gleichmäßig, sei es nun, daß sie sich als Beschränkungen oder als Erweiterungen des deutschen Urheberschutzes erweisen. Als verbotene Nachbildung bzm. Nachdruck gilt bei Bild- bzw. Schriftwerken in Japan jede Art der »Vervielfältigung« des Werkes ohne Genehmigung des Berechtigten (Urhebers oder Rechtsnachfolgers). Es ist daher auf den Umstand, ob die Vervielfältigung auf rein mechanischem oder auf an derem Wege erfolgt sei, nicht entscheidendes Gewicht zu legen, ebenso ist es für den Begriff der unerlaubten und strafbaren Nachbildung bzw. des Nachdruckes in Japan gleichgültig, ob dieselbe mit oder ohne die Absicht der »Verbreitung« stattgefunden hat oder nicht. Es ist auch begrifflich ohne Erheblichkeit, ob es wirklich zu einer Verbreitung oder zu einem Versuche nach dieser Richtung gekommen ist. Jede Nachahmung eines eingetragenen Schrift- oder Bildwerkes, die sich als Vervielfältigung darstellt, soll, wenn ohne Ge nehmigung des Urhebers oder dessen Rechtsnachfolgers ver anstaltet, einerlei, zu welchem Zwecke sie erfolgte, verboten und strafbar sein und auch entschädigungspflichtig machen. Die Vervielfältigung nicht eingetragener Bildwerke (einschließ lich Zeichnungen und Photographieen) und die Vervielfältigung nicht eingetragener litterarischer Geisteserzeugnisse bildet nie-
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