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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.05.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1896-05-22
- Erscheinungsdatum
- 22.05.1896
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- Deutsch
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3072 Nichtamtlicher Teil. 117. 22. Mai 1896. stimmen: von mindestens 50 Singstimmen eines Werkes. 2. für Orchester-Doublierstimmen: von mindestens 50 Stim men des Streichquintetts oder Streichquartetts eines Werkes. 3. für Texte: von mindestens 100 Texten eines Werkes. Bezüglich der vom geschäftsführenden Ausschüsse vor- geschlagencn Regelung der Festsetzung von Partieen für Studienivcrkc zu Gesang- oder Instrumentalmusik wurden nach längerer Besprechung sowohl der Ausschuhantrag, der auf 100 Exemplare eines Werkes hinausging, als der An trag des Herrn Fritz Schuberlh, die Zahl auf 25 zu setzen und der der Herren Karl Peiser in Firma Gebrüder Hug L Co. und Martin Sander, auf 12 Exemplare herabzu- gehcn, sämtlich abgelehnt. Hierauf stellte Herr Robitschek das Ersuchen, »der Ausschuß wolle seinen heute abgelehnten Vorschlag bei der nächsten Gelegenheit von neuem zur Be schlußfassung darüber einbringen.« Der Vorsteher berichtete nunmehr eingehend über das Urheberrecht an Musikalicn, und zwar zunächst über den Schutz durch die Berner Konvention. Der Vorsteher und Herr Rechts anwalt Justizrat vr. Melly haben namens des Vereins an dem Dresdener Kongresse für Urheberrecht im September 1895 teilgenommen. Leider war der von der Hauptversammlung gewählte Vertreter, Herr vr. Strecker, durch Krankheit an der Teilnahme verhindert worden. Dagegen war es mit Freude zu begrüßen, daß die Herren Hugo Bock, in Firma Bote L Bock, und Alwin Cranz, in Firma C. A. Cranz, auf dem Kongresse die Interessen des Musikalienhandels, den Vorsteher ergänzend, zur Geltung brachten. Den wichtigsten Punkt für den deutschen Musikalicnhandel bildete die Frage des Auf führungsrechtes von musikalischen Werken. Der Bericht des Vorstehers vom 23. September ist in Nr. 32 der Mit teilungen des Vereins zum Abdruck gelangt. Derselbe hatte auf Grund vorher genommener Fühlung in einer vertrau lichen Besprechung der wesentlichen Leipziger Vereinsmitglieder aus dem Kongresse den Standpunkt vertreten, daß zwar für die Bestimmungen des Berner Vertrags der Wegfall eines besonderen Vermerkes für den Vorbehalt des Aufführungs rechtes von musikalischen Werken zugestanden werden könne, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß die Bemessung und Regelung des Grades und die Art der Ausübung dieses Ur heberrechtes der gesetzlichen Regelung und Normierung der einzelnen Staaten überlassen bleibe, und hatte auf Grund dessen, als für die deutschen Musikverhältnisse geboten, folgende Fassung aufgestellt: »Musikalische Werke, die noch nicht veröffentlicht sind, können nur mit Genehmigung des Urhebers aufgeführt werden. Die Aufführung musikalischer Werke, die durch den Druck veröffentlicht sind, gilt als vom Urheber gestattet, wenn der Veranstalter das bei der Aufführung benützte Nvtcnmatcrial zu dem Zwecke rechtmäßig durch Kauf er worben hat.« Dieser Auffassung waren in Dresden die beiden oben genannten Mitglieder unseres Vereins, Herr Hugo Bock und Herr Alwin Cranz, die beide im wesentlichen auf internatio nalem musikalisch-dramatischen Verlag fußen, eutgegengetrcten, indem sic unbeschränkte Verfügung des Urhebers oder seines Rechtsnachfolgers über das Aufführungsrecht an musikalischen Werken forderten. Weiter berichtete der Vorsteher über die Ende Januar erfolgte Vernehmung von Sachverständigen im Auswärtigen Amte zu Berlin, wozu er und Herr Hugo Bock zugczogcn worden waren, lieber den Inhalt dieser Verhand lungen konnten Mitteilungen nicht gemacht werden, doch er wähnte der Berichterstatter: da in einem offiziösen Aufsatze vom 11. Februar über die wichtigsten Punkte der von der fran zösischen Negierung und dem Berner Bureau zusammengestellten Vorschläge zur Abänderung der Berner Konvention der Frage des Aufführungsrechts der musikalischen Werke nicht gedacht sei. so sei anzunehmen, daß die deutsche Regierung die Abände rung der hierauf bezüglichen Bestimmungen ihrerseits nicht beantragen werde. Es sei wohl anzunehmen, daß man deut scherseits deshalb den vollen Schutz des Urheberrechts für die Aufführung musikalischer Werke nicht in der Berner Konven tion ausgesprochen haben wollte, weil dann keine Gewähr gegeben sei, daß die deutsche Landesgesetzgebung hinterher die jenige Bestimmung treffen werde, die in Rücksicht auf die Ge staltung des deutschen Musik-, insbesondere Gesangvereins wesens nötig erschiene. So sei wohl anzunehmen, daß man die Angelegenheit zuerst landesgesetzlich regeln wolle, ehe man einer internationalen Regelung das Wort rede. Gerade heute, am Tage der Hauptversammlung des Musikalienhändlervereins, werde voraussichtlich in Paris das Schlußprotokoll der inter nationalen Regierungskonferenz zur Revision der Berner Kon vention unterzeichnet worden sein. Nähere Nachrichten hier über seien zu erwarten. Inzwischen hätten sich in der Schweiz und Elsaß-Lothringen Schwierigkeiten bei der Durchführung des Aufführungsrechtes an musikalischen Werken ergeben, die namentlich durch das Verhältnis der Pariser 8ooiöts äes ^utsurs, ^äiteure st Oowpositenre äs Nn8iqus zu Konzert anstalten jener Länder entstanden seien. Infolgedessen haben annähernd die sämtlichen schweizer und elsässer Musikalien handlungen an den Verein der deutschen Musikalienhändler die dlingende Bitte gerichtet, dahin wirken zu wollen, daß bei öffentlichen Aufführungen keinerlei Aufführungsgebühr er hoben werde, daß vielmehr das Recht der Aufführung nur an die käufliche Erwerbung des Notenmaterials gebunden sein sollte. Dieser Antrag, der von den Herren Gebrüder Hug L Co. als Mitgliedern des Vereins unterstützt wird, gelangt zu eingehender Besprechung, an der namentlich die Herren Karl Peiser-Leipzig, Paul Neldner-Riga und Otto Junne-Brüssel und Leipzig sich beteiligten. Herr Peiser führt aus, daß in der Schweiz Agenten gegen Pauschal- Summen die Aufführungssteuer pachten und hart und ohne Verständnis für die Bedingungen des Musiklebens Vorgehen. Zum Beweise übergiebt er einen Brief des Vertreters der Pariser Gesellschaft in der Schweiz an einen schweizer Wirt, der Musikaufführungen veranstaltet hat. Dieser Brief stellt aller dings in Form und Inhalt einen gradezu abenteuerlichen Ein griff in die freie Gestaltung des Musiklebens dar. Herr Neldner aus Riga betont, daß, ähnlich wie das Verfahren der Pariser Gesellschaft in der Schweiz zur Aufhebung des internationalen Schutzvertrags zwischen Frankreich und der Schweiz geführt habe, auch in Rußland die Konvention, die gegen 25 Jahre zwischen Rußland einerseits und Belgien und Frankreich ander seits bestanden habe, deshalb gekündigt worden sei, weil man sranzösischerseits in Bezug auf das Aufführungsrecht viel zu weit gegangen sei. Die Folge davon sei, daß man sich in Rußland nunmehr gegen jede internationale Vereinigung zum Schutze des Urheberrechts sträube, und hauptsächlich deshalb sei das Bestreben, einen Vertrag zwischen Rußland und Deutschland hierfür zustande zu bringen, aussichtslos. Die Hauptversammlung nahm hierauf den Antrag des Herrn Peiser »Der Schutz des Aufführungsrechtes musikalischer Werke bedarf keines Vorbehalts, doch darf das Recht der Auf führung von musikalischen Werken und von Teilen drama tisch-musikalischer Werke Dritten nicht versagt werden, wenn der Veranstalter einer Aufführung die dazu zu benutzenden Noten vom Verleger rechtmäßig käuflich erworben hat,« einstimmig an. Die seinerzeit vom geschäftsführenden Aus schüsse an den außerordentlichen Börsenvereins-Ausschuß für Revision der Gesetze über Urheberrecht gerichtete Fassung, die in den Beiträgen zum Urheberrecht, Seite 35, abgedruckt ist, hatte zum Zweck gehabt, die damaligen Anregungen des Musikalienhändlers in jenem Ausschüsse, Herrn vr. Strecker, in einer Weise zu gestalten, die für den Musikalicnhandel
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