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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.05.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1896-05-22
- Erscheinungsdatum
- 22.05.1896
- Sprache
- Deutsch
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117, 22. Mai 1896. 3073 Nichtamtlicher Teil. minder schwer durchführbar erschien als die von ihm vor geschlagene Form, kann aber nicht als der persönliche Meinungs ausdruck der Mitglieder gelten. Durch den oben erwähnten Beschluß hat die Hauptversammlung ausgesprochen, daß sie auch einer bestimmt normierten Aufführuugsgcbühr, wie sie das schweizer Gesetz vom 3. August 1883, Art. 7, mit 2°/o festgesetzt hat, nicht zustimmt. Weiter berichtete der Vorsteher über die Schritte, die der geschäftsführende Ausschuß in Sachen des Urheberschutzes gegenüber der Verwertung musikalischer Eigentums rechte durch mechanische Musikwerke gethan habe. Er ist seiner Zeit bei der Neichsregierung vorstellig geworden, daß diese Ausnutzung des Urheberrechts an mechanischen Musikwerken mit auslösbaren Scheiben und Bändern in Zukunft durch den Berner Vertrag untersagt werden möge. In gleicher Weise hat er sich aber auch gemäß dem vor jährigen Hauptversammlungs-Beschlusse wider die bisher durch die Berner Konvention gestattete Ausnahme zu gunsten der mechanischen Kunstwerke mit Walzen gewendet, da auch diese durch Druck verbreitet werden und mehr oder weniger aus lösbar sind. Noch während der Versammlung traf jedoch die Kunde ein, daß nach einem Telegramme der Zeitschrift für Instrumentenbau der Pariser Kongreß der zur Revision der Berner Konvention vereinigten Negierungen es bezüglich der mechanischen Kunstwerke beim alten gelassen habe. Herr- Richard Linnemann regte an, bezüglich der Erlaubnis oder Ablehnung zur Benutzung musikalischer Eigentumsrechte für mechanische Musikwerke bei den Verlegern schriftlich An frage zu halten, wie sie es in einzelnen Fällen zu halten pflegen. Als geeignetes Mittel der Kontrole wird der Bezug von Kontrollmarken und das Aufkleben dieser Marken auf den Notenscheiben der Musikwerke allseitig anerkannt. Weiter wird einstimmig beschlossen, dem bezüglichen Vor schläge des außerordentlichen Ausschusses für Revision der Ge setze über Urheberrecht beim Börscnverein sich anzuschließen. Danach würde als Nachdruck anzusehen sein: die Herstellung von auswechselbaren Notenblättern, Rollen, Scheiben oder sonstigen, die Heroorbringung von Musikstücken vermittelnden Vorrichtungen für mechanische Instrumente ohne Genehmigung des Urhebers des Musikstückes oder seiner Rechtsnachfolger. Ferner wird beschlossen, für die Zukunft dahin zu streben, daß auch im internationalen Verkehr die bisherige Bevorzugung gewisser Arten mechanischer Musikwerke zur Ausbeutung von musikalischen Urheberrechten schwinde. Ueber die Beschickung obengenannter Konferenz seitens der an der Berner Kon vention beteiligten oder nicht beteiligten Länder wurde Mit teilung gemacht und der Beitritt Norwegens zum Berner Vertrage mit Freude begrüßt. Weiter wurde mitgeteilt, daß der geschäftsführende Ausschuß seiner Zeit die Herausgabe einer deutschen Ausgabe der Zeitschrift des Berner Bureaus »Us äroit ä'rmtsur« angeregt hat. Im Auswärtigen Amte war eine Erwägung dieser Angelegenheit gelegentlich der Vor arbeiten für die Revision der Berner Konvention in Aussicht gestellt worden; doch ist wohl kaum allzugroße Aussicht vor handen, daß dieser Anregung entsprochen werde Inzwischen dürfte die seit Beginn dieses Jahres erscheinende Zeitschrift des deutschen Vereins zum Schutze des gewerblichen Eigen tums »Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht« in solcher Beziehung eine Lücke ausfüllen. Uebergehend zum Urheberschutze in den Ländern, die der Berner Konvention nicht angehören, wurde berichtet, daß der Ausschuß sich auf die Nachricht von einer Revision des russischen Urheberrechtes an den Vorsitzenden der russischen Musikgesellschaft in Petersburg, Herrn Nicolaus v. Stoja- nowsky, gewandt habe. Die Zeitungsnachricht über eine Abänderung des Handelsvertrags zwischen Deutschland und Rußland läßt noch nicht klar erkennen, ob eine ernsthafte Dreiuiidlechpgsier Jahrgang. Revision geplant wird. Für den Fall einer solchen regt Herr Paul Neldner aus Riga Schritte zur Herabsetzung des übermäßigen Eingangszolles für deutsche Musikalien in Rußland an. Bei Darlegung des Verhältnisses zu Holland wurde berichtet, daß die Firma »Maison Block«, über die seitens der holländischen Händler Beschwerde beim Vorstande des Musikalienhändler-Vereins eingelaufcn war, sich ver pflichtet hat, die Rabattbestimmungen des Vereins einzu halten Ueber das neuerdings in Oesterreich zur Ein führung gelangte Gesetz über das Urheberrecht wird vom Vorsteher und Herrn Robitschek näher berichtet. Es wurde mit Genugthuung festgestellt, daß diejenigen Punkte des Entwurfs, die das größte Bedenken erregt hatten, im Gesetze selbst eine Aenderung erfahren haben, so daß in wesentlichen Punkten das österreichische und deutsche Urhebergesetz in Uebereinstimmung sind, wie cs auch mit Freude zu begrüßen ist, daß daS Deutsche Reich entsprechend den gemeinsamen geschichtlichen Voraussetzungen aus der Zeit des deutschen Bundes her und gemäß dem einheit lichen großen Litteratur- und Kunstgebiete durch dieses öster reichische Gesetz selbst eine durch die besonderen Verhältnisse begründete Vorzugsstellung vor anderen Staaten einuimmt. Während in diesem, dem Berner Vertrage noch nicht beige tretenen, uns befreundeten Lande eine Verstärkung des Urheberschutzes eingetreten ist, hat sich in den Vereinigten Staaten von Nordamerika eine Rückwärtsbewegung geltend gemacht. Es ist dort ein Gesetzentwurf unter dem Namen des Antragstellers Treloar eingebracht worden, der die Be stimmung des dortigen Urhebergesetzes, wonach ausländische Bücher nur dann gegen Nachdruck geschützt sind, wenn sie in den Vereinigten Staaten selbst hergestellt wurden, auch auf musikalische Werke und Stiche ausdehnt. Man muß es dem amerikanischen Musikalienhandel selbst anheimgeben, wie er sich zu dieser Bestrebung stellen will. Dem Anscheine nach hat sich der dortige Musikalienhandel, soweit er sich öffentlich ausgesprochen hat, dagegen erklärt. Für Deutsch land würde wohl die Annahme eines solchen Gesetzentwurfes zur Folge haben, daß das Deutsche Reich den Urheberschutz- Vertrag mit Amerika kündigen würde; denn daß nur die Be stimmung zu gunsten der Musikalien den Abschluß dieses Vertrages rechtfertigt, ergiebt sich aus dem über die Tätig keit der amtlichen Stelle für den deutschen Buch-, Kunst- und Musikalienvcrlag in New Dort auf das Jahr 1895 erstatteten Berichte, nach dem von den in diesem Jahre erfolgten 1140 Eintragungen sich 1116 auf Musikalien, 20 auf Kunstgegen stände und nur 4 auf den Buchverlag beziehen. Eine Revision der deutschen Urhebergesetzgebung dürfte bald nach Abschluß der Pariser Konferenz vom April 1896 bevorstehen. Dankend wurde der Thätigkeit des außerordent lichen Bürsenvcreins-Ausschusses für Revision der Gesetze über Urheberrecht gedacht und die Einsetzung eines auf längere Dauer berechneten derartigen neuen Ausschusses für Urheber- und Verlagsrecht begrüßt. Die von dem außerordentlichen Ausschüsse gemachten Vorschläge für die Revision des Ge setzes werden, soweit sie den Absatz musikalischer Kompositionen § 45 bis 49 und die öffentliche Aufführung dramatischer, musikalischer, oder dramatisch-musikalischer Werke Z 50 bis 56 betreffen, allenthalben gebilligt, soweit nicht in obigem bereits bestimmte Beschlüsse angeführt worden sind. Zur Frage der Schutzfrist von Musikalien liegt ein An trag des Herrn Johann Andrs in Offenbach a/M. vor, für die künftige deutsche Gesetzgebung dahin zu wirken« daß das Werk bis 30 Jahre nach dem Tode des Autors und 100 Jahre von der Geburt desselben ab geschützt ist, und daß beide Voraussetzungen bis zum Freiwerden sich er füllen müssen.« Zur näheren Begründung führt derselbe an: 420
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