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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.01.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-01-11
- Erscheinungsdatum
- 11.01.1902
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- Deutsch
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Iio8i>., Op. 9. k. ?kts. (krasluäiuw. Lodluw- > L^siksl-^sbsr in 8t. Sallsn. Ivsoirsr, ^ilkslln, Op. 33. 01iins86n-Nar3oii. 8nmori8ti8oIisr I LIa,r8e1i f. ülännsieiio!'. i?nit. u. 8t. 8". 1 ^ 20 H. I Lrü86, Oottlikd, 8 Nännnredor-I^isäsr. kart. Irl. 8". 40 o) *n. Nichtamtlicher Teil Urheberrechts-Vertrag zwischen Deutschland undOeyerreich-Ungarn vom 3t». Dezember 1899. (Vgl. Börsenblatt 1901 Nr. 11t, 128, 129, 160, 181.) Die Ausführung des Artikels VII des Staats' Vertrages vom 30. Dezember 1899 zwischen dem Deutschen Reiche und Oesterreich-llngarn, betreffend Len gegenseitigen Schutz der Werke der Litteratur, Kunst und Photographie, in Oesterreich-Ungarn. Durch den Staatsvertrag, der am 80. Dezember 18SS zwischen dem Deutschen Reiche und Oesterreich - Ungarn abge schlossen worden und am 24. Mai 1901 in Kraft getreten ist, ist zwischen diesen beiden Ländern ein gegenseitiger Schutz der Ur heberrechte an Werken der Litteratur, Kunst und der Photo graphie festgesetzt worden. Das Uebereinkommen wurde in Oesterreich unter Nr. 50 des Reichsgesetzblattes verlautbart und bildet für Ungarn den VI. Gesetzartikel des Jahres 1901. Bis dahin bestand bereits ein gegenseitiges Schutzverhältnis zwischen einzelnen Teil Deutschlands und einzelnen Teilen der iin österreichischen late vertretenen Königreiche und Länder aus Grund de' / des Gesetzes des Norddeutschen Bundes vom 11. Im /0, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Bbbilt ^.n, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken, bzw. § 21 des deutschen Reichsgesetzes vom 9. Januar 1876, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, und Z 2 des österreichischen Gesetzes vom 26. Dezember 1895, betreffend das Urheberrecht an Werken der Litteratur, Kunst und Photographie (R.-G.-Bl. Nr. 197)'); für die übrigen Teile beider Länder und insbesondere für das Verhältnis des Deutschen Reichs zu den Ländern der ungarischen Krone, wurde jedoch durch den Staatsvertrag ein neues Recht geschaffen. Artikel VII dieses Vertrages setzte daher Uebergangsbestimmungen fest, welche lauten: »Die Bestimmungen dieses Uebereinkommens sollen auch auf die vor Beginn der Wirksamkeit desselben vorhan denen Werke Anwendung finden. Jedoch können begonnene Vervielfältigungen und Nachbildungen, deren Her stellung bisher nicht verboten war, vollendet und gleich den bereits erlaubterweise hergestellten verbreitet werden. »Desgleichen können die Vorrichtungen zur Ver vielfältigung oder Nachbildung (Abdrücke, Abgüsse, Platten, Steine und Formen), deren Herstellung bisher nicht verboten war, zu besagtem Zwecke noch während eines Zeitraumes von vier Jahren, vom Beginn der Wirk samkeit des gegenwärtigen Uebereinkommens an, benutzt werden. »Die Verbreitung solcher Vervielfältigungen oder Nach bildungen und die fernere Benutzung der bezeichneten Vor richtungen ist aber nur dann gestattet, wenn diese Gegen stände infolge eines von der beteiligten Partei binnen drei Monaten nach Beginn der Wirksamkeit des gegenwärtigen Uebereinkommens gestellten Ansuchens in einem Inventar verzeichnet und mit einem besonderen Stempel versehen worden sind. Die näheren Bestimmungen hierüber werden durch die Verwaltungsbehörden getroffen. »Die vor Beginn der Wirksamkeit des gegenwärtigen' ') Vergl. meine Schrift: Die Berner Convention und Oester-I reich-Ungarn. Wien 1900. Seite 51 ff. C. I. Uebereinkommens rechtmäßig zur Aufführung gebrachten dramatischen, musikalischen und dramatisch-musikalischen Werke können auch ferner frei aufgefiihrt werden.« In Ausführung dieser Bestimmungen erließ der deutsche Reichskanzler am 17. Mai 1901 eine entsprechende Bekannt machung, die in Nr. 123 des Börsenblattes abgeüruckt war. In Oesterreich erschien eine Ausführungsverordnung erst am 24. Juli (R.-G.-Bl. Nr. 113). Die Regierung dürfte mit Rücksicht auf das bereits bestehende Schutzverhältnis zwischen Oesterreich und Deutschland aus Grund des Gesetzes vom Jahre 1895 eine solche anfangs für überflüssig gehalten haben. Die Verordnung setzte fest, daß die Bestimmungen der ZK 9—15 der Verordnung des Justizministeriums vom 29. Dezember 1895 (R.-G.-Bl. Nr. 198) durch welche die Durchführung des Urheberrechts-Gesetzes geregelt worden war, »ans die in Artikel VII des Staatsvertrages vorgesehene Inventarisierung und Stempelung sinngemäße An wendung zu finden» haben. Die rechtmäßig bei der poli tischen Bezirksbehörde angemeldeten Vervielfältigungen und Vorrichtungen waren demnach von diesen Behörden einzeln »mit dem in passender Weise anzubringenden Amtssiegel zu versehen». Ein Paar des vorgelegten und erforder lichenfalls richtig gestellten Verzeichnisses haben diese Be hörden auszubewahren, das andere unter Bestätigung des Tages der Ueberreichung der Partei zurückzustellen. Eine Veröffentlichung dieser Verzeichnisse ist nicht vorgesehen und daher auch nicht erfolgt. Es ist übrigens nicht anzunehmen, daß österreichische Erzeugnisse überhaupt zur Abstempelung gelangt sind. In Ungarn erließ der Handelsminister die Verordnung 2. 35 307 vom 24. Mai 1901, veröffentlicht im Uuckopssti LS-löu? Nr. 120 vom 25. Mai, in der bestimmt wurde, daß die Vervielfältigungen und Nachbildungen, sowie die Vorrichtungen zur Vervielfältigung und Nachbildung, deren Abstempelung im Sinne des Artikels VII des Ueberein kommens gewünscht wird, in der Zeit vom 24. Mai bis 24. August beim Municipium (törvsnz: batösLz) einzureichen seien. Nach entsprechender Prüfung und Verzeichnung sollten dieselben dann mit dem Stempel: »Le 1899 Lvi äseesmber bü 30 - Lu a Mwst birockalonnnLl botott VII. oeililro örtslwöbsn ollLttstott« (d. h. »Im Sinne des Artikels VII der am 30. Dezember 1899 mit dem Deutschen Reiche geschlossenen Vereinbarung mit Stempel versehen«) versehen werden. Die in Budapest am 28. November 1901 erschienene Nr. 95 des vom königlich ungarischen Handelsministerium herausgegebenen »IlLsxouti HrtvstitS« (Central-Anzeiger) publiziert nun eine Liste so abgestempelter Vervielfältigungen. Sie umfaßt 234 Ein tragungen. Ob noch weitere derartige Listen folgen werden, oder ob schon diese alle Eintragungen enthält, ist nicht gesagt; nach privaten Informationen, die ich jüngst aus Budapest erhalten habe, ist jedoch letzteres anzunehmen, und dürfte somit keine weitere Liste folgen. Zu dieser Liste, die nachstehend abgedruckt wird, muß bemerkt werden: Die erste Ziffer bedeutet die fortlaufende Eintragsnummer, dann folgen der Name des Autors und der Titel des Werkes, nach letzterem, wo er in ungarischer Sprache steht, seine wört liche Uebersetzung; die letzte Ziffer giebt die Zahl der ab gestempelten Exemplare an. Der Familienname des Autors und der Titel ist genau nach dem Original wiedergegeben;
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