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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.06.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1896-06-17
- Erscheinungsdatum
- 17.06.1896
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189606175
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Erscheint (in Verbindung mit den »Nach richten auS dem Buchhandel») täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage. — Jahrespreis: für Mitglieder ein Exemplar 10 für Nichtmitglieder 20 Börsenblatt für den Anzeigen: >»r Milglieder U> PZg., far Nichlmilglicder 20 Psg., siir Nichtbuch- Händler 30 Psg. die dreigespnltcne Pctit- zeile oder deren Raum. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. »Ho 138. Leipzig, Mittwoch den 17. Juni. 1896. Amtlicher Teil. Bekanntmachu ng. Wir bringen hiermit zur Kenntnis der Mitglieder des Bürsenvereins, daß die Anmeldungen zur Eintragung in die beim Rat der Stadt Leipzig geführte Eintragsrolle, welche seither durch den Herrn Rechtsanwalt vr. Paul Schmidt in Leipzig besorgt wurden, im Einverständnis mit dem letzteren von jetzt ab durch die Geschäftsstelle des Börsenvereins (G. Thomälen) in Leipzig (Deutsches Buchhäudlerhaus) erfolgen, und wir empfehlen den Bercinsmitgliedcrn, die bei ihnen erschienenen und in Betracht kommenden Werke künftig durch Vermittelung der Geschäftsstelle zur Eintragung in die Eintragsrolle anzumelden. Anmeldungs- und Vollmachts-Formulare hierzu sind von der Geschäftsstelle des Börsenvereins zu verlangen, und es wird gleichzeitig bemerkt, daß die frühere Bestimmung, nach welcher bei solchen Anträge» die Echtheit der Unterschrift des Antragstellers gerichtlich oder notariell beglaubigt sein mußte, laut Verfügung des Neichsjustizamts vom 23. März 1892 in Wegfall gekommen ist, wodurch die Anmeldungen zur Eintragung wesentlich vereinfacht und verbilligt worden sind. Da sowohl über den Gegenstand, als auch über den Zweck und die Bedeutung der Eintragungen in die Eintrags rolle noch vielfach Zweifel bestehen, so sieht sich der Vorstand wiederholt veranlaßt. Folgendes bekannt zu geben: Die Eintragungen beziehen sich 1. auf die Anmeldung des wahren Namens der Urheber von Schriftwerken, Abbildungen, Kompositionen dramatischen und dramatisch-musikalischen Werken, welche anonym oder pseudonym erschienen oder aufgeführt worden sind, sowie auf die Anmeldung des wahren Namens der Urheber von solchen Werken der bildenden Künste, welche anonym oder pseudonym veröffentlicht sind. Diese Anmeldung hat den Zweck, die Dauer des ausschließlichen Rechts des Urhebers zu verlängern. Dieses Recht dauert bei anonymen oder pseudonymen Werken an sich nur 30 Jahre lang, von der ersten Herausgabe an gerechnet. Wird aber innerhalb dieser Frist der wahre Name des Urhebers von ihm selbst oder seinen hierzu legitimierten Rechtsnachfolgern zur Eintragung in die Eintragsrolle angemeldet, so wird dadurch dem Werke eine wesentlich längere Dauer des Schutzes, nämlich bis auf die Lebensdauer des Urhebers und 30 Jahre nach dem Tode desselben gesichert. Die Eintragungen beziehen sich 2. auf die Anmeldung des rechtzeitigen Erscheinens — Beginn und bezw. Vollendung — vorbehaltener Uebersetzungen. Diese Anmeldung zur Eintragung in die Eintragsrolle ist zur Erlangung des Uebersetzungsschutzes in Deutsch land erforderlich. Durch dieselbe erwirbt der Urheber eines in Deutschland erschienenen Originalwerks oder dessen Rechtsnach folger das Recht, zu verhindern, daß ohne seine Genehmigung eine Uebersetzung dieses Werkes in Deutschland oder in Oesterreich veranstaltet und verbreitet, sowie von hier aus in das Ausland eingeführt wird. Vorausgesetzt ist nach 8 6 des Gesetzes vom 11. Juni 1870, daß der Urheber sich das Recht der Uebersetzung auf dem Titelblatte oder an der Spitze des Originalwerkes Vorbehalten hat, daß die Veröffentlichung der vorbehaltenen Uebersetzung nach dem Erscheinen des Originalwerkes binnen einem Jahre begonnen und binnen 3 Jahren (bei dramatischen Werken innerhalb 6 Monaten) beendet und die Anmeldung des Beginns und bezw. der Vollendung der Uebersetzung zur Eintragung in die Eintragsrolle innerhalb der angegebenen Fristen erfolgt ist. Im Falle des Vorhandenseins dieser Voraussetzungen beträgt die Schutzfrist 5 Jahre vom ersten wirklichen Erscheinen der rechtmäßigen Uebersetzung an gerechnet, wobei das Kalenderjahr des Erscheinens der Uebersetzung nicht eingerechnet wird. Der angeführten Förmlichkeiten bedarf es allerdings nicht, um sich den Uebersetzungsschutz in den der Berner Ueberein- kunft vom 9. September 1886 beigetretenen Staaten: Deutschland, Belgien, Spanien, Frankreich, England, Italien, Schweiz, Norwegen, Tunis, Luxemburg, Haiti, Liberia und Monaco, zu sichern. Dieser Schutz besteht nach Artikel 5 der Berner Uebereinkunft darin, daß ohne Genehmigung des Urhebers oder dessen Rechtsnachfolgers das in einem Verbandslande er schienene Originalwerk innerhalb 10 Jahren, von der Veröffentlichung desselben an gerechnet, in den anderen Verbands- ländern nicht übersetzt werden darf. Durch diesen unabhängig von allen Förmlichkeiten gewährten Uebersetzungsschutz wird aber die Erfüllung der an- PrelllNdlechzWkl Jahrgauz.
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