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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.08.1917
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1917-08-24
- Erscheinungsdatum
- 24.08.1917
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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«Srs-Nbl-U s. d. »tschn. »Lchh-Nd-.. Redaktioneller Teil. 197, 24. August 1947. senvereins genehmigten und im Börsenblatte für den Deut schen Buchhandel veröffentlichten Bestimmungen über die zulässigen Abzüge vom Ladenpreis (Skonto, Rabatt) s o - wie über Besorgungsgebühren bei Werken, die vom Verleger mit weniger als 3 0 7» Ra batt geliefert werden, sind zu befolgen. 8 5 Absatz 3. Es bleibt den Kreis- und Ortsvereincn Vorbehalten, für die Buchhändler ihres Bezirks verbindliche Vorschriften über den Verkaufspreis von Werken, die ohne Ladenpreis erschienen sind, sowie über Bestellgebühren bei Zeitschriften in ihre Verkaufsbestimmungen aufzunehmen. 8 7. Werke, die der Verleger mit einem geringeren Rabatt als 39°/« vom Ladenpreis liefert, dürfen mit einem entspre chenden Aufschläge verkauft werden. II. Die Hauptversammlung billigt grundsätzlich von den Kreis- und Ortsvcreinen zu beschließende Verkaufsbestimmungen über den Verkehr mit dem Publikum, die nach Z 5 Absatz 2 der Verkaufsordnung (in der Fassung O.-M. 1917) bei Wer ken, die vom Verleger mit weniger als 30"/» Rabatt geliefert werden, eine entsprechende Besorgungsgebühr festsetzen. Herr Karger-Berlin (zur Geschäftsordnung): Ich möchte bitten, daß die Redezeit der Herren, die zu den Anträgen spre chen wollen, auf höchstens 5 Minuten beschränk! wird. Vorsitzender: Ist die Versammlung mit diesem Antrag ein verstanden? — Da sich kein Widerspruch erhebt, darf ich anneh men, daß dies der Fall ist. Ich frage, ob der Herr Antragsteller wünscht, daß auch ich mich auf 5 Minuten beschränke. Ich werde mich bemühen, mit dieser Zeit auszukommen, weiß jedoch nicht, ob mir das ge lingen wird. (S. Karger: Nein!) Meine Herren, ich glaube nicht, daß cs nötig sein wird, in dieser Versammlung darauf hinzuweisen, daß die Anträge Nitschmann und Genossen die Aufhebung des Ladenpreises be deuten, resp. die Festsetzung des Ladenpreises nicht durch den Verleger, sondern durch einen Verein, und daß sie deshalb satzungswidrig sind und keinesfalls in der Form angenommen werden können, in der sie hier eingebracht worden sind. Ich will aus diesen Punkt hier nicht näher eingehen, ob gleich er ja heute nachmittag voraussichtlich einer der umstrit tensten Punkte sein wird, weil in den Anträgen der Versuch ge macht worden ist, nicht von dem Ladenpreis zu sprechen, son dern von Besorgungsgebühr; aber, meine Herren, es ist vollstän dig klar, daß, wenn Besorgungsgebühren derart erhoben wer den, daß sie für den gesamten Buchhandel bindend sind, geogra- phisch begrenzt bindend; daß also ein Verein beschließen kann, daß in seinem gesamten Gebiet nicht der vom Verleger festge setzte Ladenpreis gilt, sondern der vom Verein festgesetzte; daß damit mindestens für das Gebiet des betr. Vereins der Laden preis des Verlegers illusorisch gemacht und durch einen ande ren Ladenpreis ersetzt worden ist. Wenn man versucht, zwischen Ladenpreis und Verkaufspreis einen Unterschied zu konstruieren, so kann ich nicht umhin, das als Spiegelfechterei zu bezeichnen. Der Ladenpreis ist der Verkaufspreis, und wenn das Buch zu dem Ladenpreis des Verlegers nicht verkauft werden kann, so hat das Buch eben diesen Ladenpreis nicht mehr, und es könnte nach den Anträgen, wenn sie vollständig durchgeführt würden, Vorkommen, daß im ganzen Gebiete des Börsenvereins der vom Verleger festgesetzte Ladenpreis nicht gilt, daß zu diesem Preise nicht verkauft werden kann, nicht einmal vom Verleger selbst. Also es ist so klar wie nur möglich, daß hier die Aufhebung des Verlegerladenpreises versucht wird. Es ist deshalb meines Erachtens Pflicht des Verlegerver eins, gegen diese satzungswidrige Art der Einbringung der An träge Widerspruch zu erheben und gegebenen Falls Einspruch zu erheben, falls die Anträge morgen durch einfachen Majoritäts beschluß angenommen werden sollten. Aber das ist ja die rein formale Seite der Sache, und es wird sich fragen, wie man nun sachlich zu diesen Anträgen steht. Da ist nun nicht zu leugnen, meine Herren, daß diese Anträge 1008 vollständig die gesunde geschäftliche Grundlage verlassen, die wir bisher gehabt haben. Die Rabattsätze, die der Verleger gewährt, entspringen doch keinem Willkürakt, sondern sind herausgewach sen aus langjährigen geschäftlichen Beziehungen. Sie sind ein Ergebnis von Angebot und Nachfrage. Der Verleger bietet seine Ware dem Sortimenter zu einem bestimmten Nabattsatz an, und es steht dem Sortimenter im allgemeinen frei, ob er von diesem Angebot Gebrauch machen will oder nicht. Aus diesen massen haften Einzelfällen bildet sich im Laufe der Zeit ein gewisses Gebrauchsrecht heraus, das schließlich seinen Ausdruck auch in der Literatur findet. Man bezeichnet bestimmte Sätze als Mini malrabatt, wie das z. B. bezüglich des Rabatts von 25 Prozent seit langer Zeit anerkannterweise der Fall ist; man gewährt je nachdem, ob man vom Sortiment in seinen Vertriebsmaßnah men mehr oder minder abhängig ist, höhere oder geringere Ra- battsäye. Das alles sind durchaus gesunde Erscheinungen, die einer organischen Fortbildung des Rabatts Tür und Tor ge öffnet halten. Jetzt kommt Herr Nitschmann und will das alles beseitigen und an dessen Stelle einen Mehrheitsbeschluß setzen. Er will er zwingen, daß nicht mehr dieses freie Abkommen die Rabattsätze bestimmt, sondern daß eine Mehrheit da ist, die nun den Ver leger zwingt, einen Minimalrabatt zu gewähren. Was dadurch erreicht wird, das ist die Umwandlung des Sortimenters aus einem frei verfügenden Geschäftsmann in eine Art von Beam ten, für dessen auskömmliches Dasein die Mehrheit und die Ge samtheit Sorge trägt. (Heiterkeit.) Außerdem würde die Folge eines derartigen Mehrheitsbeschlusses sein, daß dem Sortiment das Recht eingeräumt wird, seine Spesen ins Ungemessene zu steigern, und daß der Verleger unter allen Umständen die Verpflichtung hat, diese Spesen aus seiner Tasche zu bezahlen. (Sehr richtig!) Meine Herren, ich will nicht auf die schädliche Rückwirkung eingehen, die derartige Maßnahmen auf das Sortiment selbst haben würden. Es ist das ja im Börsenblatt schon so oft und eingehend behandelt worden, daß ich hier nur Ihre Zeit damit vergeuden würde. Ich will nur kurz zusammenfassen, daß die Folgen voraussichtlich sein werden: Vermehrung der Sorti mentsfirmen, Anreiz zur Schleuderei, Erschütterung des festen Ladenpreises, die Verärgerung des Publikums, Steigerung des direkten Vertriebes durch die Verleger und noch manches an dere. Ich bin erstaunt, daß gerade von Sortimenterkreisen der artige Vorschläge ausgehen können; denn nach meiner festen Überzeugung kann nichts für das Sortiment so schädlich sein wie gerade eine derartige Steigerung der Rabattsätze, die den ohnehin verhältnismäßig kleinen Anteil, den das Sortiment am Gesamtumsatz im Buchhandel hat, noch weiter beschneiden muß. Außerdem ist die Undurchsührbarkeit in die Augen sprin gend. Der Börsenverein hat keinerlei Machtmittel, um seine Nichtmitglieder, die zahllosen Papierhändler und sonstigen Auch- Buchhändler, zu zwingen, derartige Zuschläge zu erheben. Es würde also sofort der Fall eintreten, daß jemand anzeigt: Ich verkaufe die Bücher zum Ladenpreise und nicht mit Zuschlag. Also es wäre die allerfchwerste Schädigung des Sortimenters, der den Zuschlag erhöbe, zu befürchten. Somit sind meines Erachtens diese Zuschläge, von welcher Seite man sie auch betrachten möge, für den Verleger unan nehmbar und für den Sortimenter gefährlich und schädigend. Die ablehnende Haltung des Verlagsbuchhandels gegenüber die sen Anträgen ist ja auch ganz allgemein. Sie haben auf Ihren Plätzen eine Zusammenstellung der Beschlüsse gefunden, die die Vertreter des Verlagsbuchhandels in Berlin, Leipzig, München und Stuttgart gefaßt haben. Wünschen Sie die Verlesung die ser Beschlüsse? (Wird verneint.) Herr vr. Max Hofmann-Leipzig: Ich möchte darauf auf merksam machen, daß der Abdruck der Resolution der Leipziger Verleger hier auf diesem Blatt im Wortlaut nicht mit den Re solutionen übereinstimmt, die den einzelnen Verlegern zuge schickt worden sind. Vorsitzender: Ja, meine Herren, die endgültige Fassung des in der Leipziger Versammlung Beschlossenen ist den Herren
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