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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.08.1927
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1927-08-04
- Erscheinungsdatum
- 04.08.1927
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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180, 4. Au§ust 1927. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel Industrie-Verlag und Druckerei Att.-Ges. in Düsseldorf. — Abschluß am 31. Dezember 1926. Besitz. RM L, Eigene Aktien 1 000 000 Gebäude und Grundstücke Worringer Straße 169 050 Neubau Pressehaus 2 875 862 77 Maschinen 113 300 Inventar 224 852 17 Vorräte 236 624 17 Debitoren 1 172 421 93 Kasse, Postscheck, Banken 28 147 62 Verlagskonto 410 000 — Sa. . . 6 230 258 66 Schulden. Aktienkapital 2 000 000 Hypothekenschulden Worringer Straße 28 750 Neubaubeleihung 500 000 Darlehen 3 125 000 Kreditoren in lausender Rechnung 534 074 28 Gewinn- und Verlustrechnung 42 434 38 Sa. . . 6 230 258 66 Gewinn- und Verlustrechnung. Soll RM L, Unkosten 2 882 900 77 Bilanzrechnung 42434 38 Sa. . . 2 92S 335 15 Haben. Gewinnvortrag 981 17 Einnahmen 2 924 363 98 Sa. . . 2 925 335 15 Weutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 1927.) Beilegung des Bcdicnungsstrcits an Ossset- »nd Ticfdruckmaschi- ncn i» der Schweiz. — Nach jahrelangem, mitunter äußerst heftigem Streit, wer zur Bedienung au Offset- und Tiefdruckmaschinen als berechtigt anzuschcn ist (Buchdrucker oder Steindruckeri, ist endlich eine Einigung erfolgt. Die dieser Einigung zugrunde liegende Ver einbarung wurde zwischen dem Schweizerischen Buchdruckerverein und dem Verein schweizerischer Lithographiebesitzer auf Arbeitgcber- fcitc, sowie den. Schweizerischen Lppographenbund und dem Schwei zerischen Lithographenbund aus Arbeitnehmerseite abgeschlossen. Die Vereinbarung besagt, daß für die Bedienung der Tiefdruck- und Offsetmaschinen sowohl Vertragstreue Maschinenmeister des Litho graphiegewerbes wie auch des Buchdruckgewerbes zuständig sind. Die beiden Arbeitgeberorganisationen haben sich verpflichtet, längstens innerhalb sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung je einen Preistarls sür Ossset- und Tiefdruck auszustellen und diese Tarife sür alle Mitglieder als verbindlich zu erklären. Bel der Durchführung dieser Tarise haben sich beide Vereine nötigenfalls gegenseitig zu unterstützen. Der Verein schweizerischer Lithographie besitzer und der Schweizerische Typographenbund haben das Bedie nt,ngsabkommen bereits offiziell anerkannt. Ei» jahrelanger bitterer Streit ist damit zu einem vernünftigen Abschluß gebracht worden, der hossentlich nunmehr auch in Deutschland nicht lange mehr aus sich warten läßt. In Deutschland existiert bereits ein Offfet-Preistarif. Eine Novelle z»m Gcmeindcbücherci-Gescß in der Tschecho slowakischen Republik. — Die Tschechoslowakische Republik besitzt be kanntlich seit ISIS ein Gesetz, wonach jede Gemeinde zur Errichtung einer Gemeindcbücherei verpflichtet Ist, deren Umfang Im Verhältnis zur Einwohnerzahl steht. Die Durchführung des Gesetzes hat die Erfahrung ergeben, daß ärmere Gemeinden ost nicht in der Lage sind, den durch das Gesetz gegebenen Verpflichtungen nachzukommen. Das Unterrichts-MinisteriMN hat nun eine Novelle zu diesem Gesetz ausgcarbcitct, die speziell den Sach- und Pcrsonalanswand der Ge meinden sür die Bücherei regelt, resp. seine sinanzielie Deckung. Es ist i» dieser Novelle bi« Möglichkeit einer Bettragsleistung durch de» Staat vorgesehen, damit auch in den finanziell schwächsten Gemeinden die kulturelle Absicht des Gesetzes verwirk licht werden kan». 0. bl. Gestohlene Bücher. — In der Zeit vom März bis Juli d. I. sind aus dem Wartezimmer einer Ärztin in Leipzig folgende Werke gestohlen worden: Mering-Krehl, Innere Medizin, 12. Ausl., 1818; Kehr, Kinderheilkunde, 8. Ausl. 1328: Stöckel, Geburtshilfe, 2. Ausl. 1823, und Müiler-Seysert, Taschenbuch der medjz.-klin. Diagnostik, 970 28. Ausl. 1818. Sollten diese Bücher im Antiguariat angeboten worden fein, so wird Mitteilung an die Kriminalabtcilung Leipzig unter Kr. R. XII 1855/27 erbeten. Ansgchobenc Beschlagnahme. — Die Strafkammer In Lüne burg hat durch Beschluß vom 17. Juli 1927 den Beschluß des Amts gerichts in Winsen a. d. Luhe vom 7. Juli 1927 über die Beschlag nahme des Buches »Nacktheit als Verbrechen», erschienen im Verlag von Robert Laurer in Egcstors, aufgehoben. Sämt liche Polizeivcrwaltnngen, die derartige Bücher beschlagnahmt haben, werben ausgcfordert, die beschlagnahmten Bücher gegen Quittung demjenigen znriickzngeben, bei dem sie beschlagnahmt sind. 3 I 717/27. Lüneburg, den 27. Juli 1827. Die Staatsanwaltschast. sDeutsches Fahndungsblatt Nr. 8554 vom 1. August 1827.) Verkekrönacknekten. Die am 1. August cingcircicncn Neuerungen im Posiocrkchr und ihre Auswirkung aus den Buchhandel. — Als sür de» Buchhan del besonders wichtig, seien zuerst die Bücherzcitcl genannt. Die Vor schriften über Bitcherzetiel sind nicht geändert: es gelten die Be stimmungen, die ausführlich im Börsenblatt Nr. 188 vom 21. Juli Seite 911 veröffentlicht sind, und die wir nachstehend kurz wieder hole» : Es ist zugelassen, bei Bücher- und Sammelbestellungen sür buchhändlerischc Werke, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, Bilder und Noten die bestellten ober angebotenen Werke handschristlich, mit der Schreibmaschine, mit Stempel, im Durchdruck oder Paus- vcrfahren zu bezeichnen. Hierzu gehört Zahl der Stücke, Name des Verfassers, Titel, Ausgabe. Ferner ist es gestattet, Stellen des Druckes zu streichen, Worte oder Teile des Druckes durch Anstriche hervorzuheben und z» unterstreichen. Ziffern an ofsen gelassene Steilen des gedruckte» Wortlautes nachzutragen, z. B. die Bcstelibuchnummer. Wetter dürfen sonstige Änderungen im Wortlaut und Nach tragungen an beliebiger Stelle vorgenommen werden. Diese Ände rungen und Nachtragungen dürfen jedoch zusammenge- zähltnicht mehralsöWorteu m fassen und müssen in leicht erkennbarem, sachlichen Zusammenhang mit der gedruckten Mitteilung stehen, z. B. Preisangaben, Angaben über den Einband, die Beschasfenheit usw. Wenn diese Vorschriften eingchalten werden, unterliegen Biicher- zettei, wennsieofseninFormeinsacherKartenoder auch mitanhängenderAntwortkartcversanbtwer den, der ermäßigten Gebühr von 3 Pfennigs werden sie unter Umschlag versandt, der Gebühr von 5 Pscnnig (bis 58 g schwer). Drucksachen. Ofsen versandte Drucksachen in Form einfacher Karten, auch mit anhängendcr Antwortkarte, unterliegen der er mäßigten Gebühr von 3 Pscnnig. Die Trennung der Drucksachen in Voll- und Teiidrucksachen ist aufgehoben. Die bisher nur für Teiidrucksachen zugclassenen Ände rungen und Ergänzungen dürfen beiallen Drucksachen, auch bei den ossen versandten Karten, vorgenommcn werden. Es ist bei allen Drucksachen gestattet, handschriftlich, mit der Schreibmaschine, mit Stempel, im Durchdruck- oder Pausvcrsahren 1. eine innere mit der äußeren übereinstimmende Aufschrift anzugcben sowie in gleicher Weise Absendungstag, Firma, Namen, Stand und Wohnort nebst Wohnung des Absenders, feine Fern sprechnummer, die Telegrammanschrift und den Telegrammschlilssel sowie sein Postscheck- und Bankkonto und sonstige geschäftliche Merk- und Kennworte nachzutragen oder zu ändern: 2. offensichtliche Druckfehler zu berichtigen: 3. Stellen des Druckes zu streichen, Worte oder Teile des Druckes durch Anstriche hervorzuheben und zu unterstreichen: 4. Ziffern an offen gelassene Stellen des gedruckten Wort lauts nachzutragen: 5. Ziffern zu ändern: 6. sonstige Änderungen im Wortlaut sowie Nachtragungen an beliebiger Stelle vorzunehmen. Diese Änderungen und Nachtragun- gen dürfen jedoch zusammengezählt nicht mehr als 5 Worte um fassen und müssen in leicht erkennbarem, sachlichen Zusammenhang mit der gedruckten Mitteilung stehen. Durch die Änderungen und Zusätze dürfen keine Mitteilungen in verabredeter Sprache entstehen.
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