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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.08.1927
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- 1927-08-04
- Erscheinungsdatum
- 04.08.1927
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sdL 180, 4. August 1927. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Mit einem Wort gesagt: W. sieht die Wurzel alles Übels und die Wesentliche-Ursache der Krise des deutschen Buchhandels in der Bindung an die Jnnehaltung eines festen, für alle gleichen Ladenpreises; folgerichtig fordert er zur Beseitigung der Krise nichts anderes als die Aushebung dieser von ihm als Kartell- Vorschrift bezeichnetcn Verpflichtung. Der Gedanke ist nicht gerade neu. W. führt selbst einen Teil seiner Vorgänger an; ebenso weist er darauf hin, daß er sich auch für die Gegenwart im Buchhandel selbst bekanntlich auf eine Anzahl von »Freihändlern- berufen könne, die »die völlige Beseitigung des Ladenpreises- befürworten. Sicht man aber genauer zu, so will W. wenigstens durchaus nicht aus eine »völlige Beseitigung des Ladenpreises- hinaus. Völlige Be seitigung, das Wort ernst und buchstäblich genommen, würde doch heißen müssen, daß der Verleger einen Kleinhandelspreis sür den Verkauf überhaupt nicht mehr festsctzen würde. Die Folgerung daraus könnte nur sein, daß er nur noch einen — sagen wir — Großhandelspreis festsctzen würde. Solche Groß handelspreise gibt es aber praktisch nur. dort, wo sich die Um sätze rein zwischen Händlern abspielen oder mindestens eine deut liche Scheidung zwischen Einkauf im großen und Einzelumsatz erfolgt ist. überall, wo der Erzeuger oder Großhändler aber bei Einzelumsatz nicht nur mit Wiederverkäufern, sondern auch mit letzten Konsumenten (Publikum) verkehrt, besteht als Brauch die Festsetzung von — sagen wir jetzt einmal — Katalogpreisen. Dazu gehört als Ergänzung die weitere Einrichtung, daß bräuch- licherweise dem Wiedervcrkäufer außer der üblichen Vergün stigung beim Bezug größerer Mengen auch für das einzelne Stück in irgendeiner Form ein billigerer Einkauf ermöglicht ist als dem letzten Konsumenten, jedenfalls überall dort, wo man auf die Vermittlung von Wioderverkäufcrn Wert legt. Das letztere ist — wenigstens bisher — die Lage des Buchhandels. Der buch händlerische Ladenpreis gehört zu diesen (wie wir sagten) Ka- tlllogpreisen. »Völlige Beseitigung» des Ladenpreises im buch stäblichen Sinne verlangte konsequcntcrweis-c doch wohl den Ver zicht aus jeglichen direkten Verkehr des Verlags mit dem Publi kum. Das kann höchstens für belletristischen Verlag in Frage kommen, in dessen Reihen sich infolgedessen denn auch allenfalls Befürworter dieser Konsequenz finden. Im allgemeinen wird diese jedoch abgelchnt. Hier braucht man mithin eben den Ka- talogpreis mit seinen Begleiterscheinungen. Und auch W. tritt deshalb sür die Festsetzung und Beibehaltung eines »'unverbind lichen Richtpreises», wie er sagt, ein. Er weist dabei mit Recht daraus hin, daß ein solcher schon für die Bibliographie und die Verlagspropaganda unentbehrlich sei. In welchem Umfang das zulrifst und ob nicht vielleicht noch ganz andere Ursachen mit sprechen, mag hier zunächst unerörtert bleiben. Vorläufig ge nüge die Feststellung, daß tatsächlich an eine »völlige Beseitigung des Ladenpreises» nicht gedacht ist. Im Grunde handelt es sich nur um ein Spiel mit Worten: Der Ladenpreis soll nur fortan »unverbindlicher Richtpreis- heißen. Woraus das Ganze dabei hinauskommcn soll, umschreibt W. folgendermaßen ('S. 102 ff.): Der Verleger soll einen »Netto preis labilen Charakters» festsetzen, und zwar nach den »auch im übrigen freien Handel geltenden Gesichtspunkten», d. h. also wohl nach den Grundlagen seiner Selbstkoftenkalknlation. Zn diesem Nettopreis liefert der Verleger an Händler. »Labil- heißt er wohl deswegen (wenn ich recht verstehe und dahinter nichts anderes zu vermuten ist), weil der Sortimenter davon »je nach der Höhe der innerhalb einer bestimmten Frist erzielten Umsätze gestaffelte Prämien- erhalten soll, ferner »die im Handel all gemein üblichen Sconti bei Barzahlung-, welche beide »so reich lich zu bemessen wären, daß er (der Sortimenter) darin seinen eigentlichen Verdienst suchen könnte». Den »unverbindlichen Richtpreis- aber, zunächst für Bibliographie und Verlagspropa ganda, ermittelt der Verleger so, daß er »alle Unkosten, die dem Verlag aus einem direkten Verkauf au das Publikum im Höchst fall entstehen könnten-, aus den Nettopreis aufschlägt. An sich ist das System durchaus diskutabel. Auch dieser Gedanke ist ja im übrigen nicht absolut neu. Man wird sich vielmehr erinnern, daß seinerzeit in den Auseinandersetzungen um die Abschaffung 962 des Teuerungszuschlagcs schon ganz ähnliche Vorschläge gemacht worden sind. Denn praktisch läuft das hier angenommene Ver fahren auf nichts anderes hinaus als auf eine generelle Herab setzung der Grundrabatte, eben aus die Höhe der »für den Verlag beim direkten Verkauf an das Publikum- erwachsenden beson deren Vertriebsspcscn, wozu gestaffelte Umsatzprovisionen und gewisse, vermutlich ebenfalls noch abstufbare Rechnungsabzüge kämen. Das Berechnen der letzteren in verschiedenen Sätzen nach den Nettopreisen wäre vielleicht etwas umständlicher als das jetzige in einem Satz vom Ladenpreis. Schließlich 'brauchte das aber kein absolutes Hemmnis zu sein. Im Grunde bliebe ja doch alles ungefähr wie bisher. Sofern die Umsatzprovision nicht nach dem einzelnen Werk, sondern nach der jeweiligen Vcrlags- gesamtfaktur des einzelnen Sortimenters berechnet würde, wäre das neue Verfahren höchstens geeignet, mehr in der Richtung aus Herausbildung engerer Arbeitsgemeinschaften zwischen ein zelnen Verlegern und Sortimentern zu wirken. Sehr wesentlich vom buchhändlerischen Standpunkt Ms aber ist natürlich die Höhe der einzelnen Sätze. W. äußert sich darüber nicht ganz klar. Er will die Lösung der Praxis überlassen. Wenn er andeutungs weise von Ib Prozent spricht, weil bei diesem Bruttonutzen in den 8üer Jahren in den Wersandgeschäften vor der Krönerschen Reform so ansehnliche Überschüsse erzielt worden wären, wie sie heute im Sortimentsbuchhandel jedenfalls sehr selten geworden seien, so täuscht er sich wohl über die tatsächlichen Möglichkeiten. Schwerlich wird sich ein Verlag sür die Abdeckung seiner Un kosten beim direkten Verkauf an das Publikum heute mit dieser Spanne zwischen Netto- und Richtpreis begnügen können. Außer dem aber ist doch zu bedenken, daß die Rabattbemessung heute eine der wesentlichsten Waffen der Verleger im Kamps unter einander uni die Jnteressierung der Wiederverkäufe! für ihre Erzeugnisse ist. Wird der Verlag, der die Wiederverkäufe! wirk lich braucht, auf dieses Konkurrenzmittel verzichten können? Würde sich unter diesen Umständen denn nicht einfach bei der Ausgestaltung der Umsatzprovisionen und Rechnungsabzüge wiederholen, was sich heute in der Rabattgestaltung im ganzen auswirkt? Vermutlich würde also in großem Umfang die von W. vorgeschlagene andersartige Berechnungsmethodc der Ver gütung für den Wiedervcrkäufer im tiefsten Grunde nicht viel ändern. Schließlich liegt aber der Kern des ganzen Problems au ganz anderer Stelle. W. nennt nicht umsonst seinen neuen Ladenpreis »unverbindlichen» Richtpreis. Nicht die Reorgani sation der Wicderverkäufervergütungsberechn-ung ist ihm die Hauptsache, sondern die Beseitigung der auf den Schutz des La denpreises gerichteten Kartellbindung. Er könnte also auf die Umgestaltungsvorschläge für die Bezugsbedingungen vollkommen verzichten. Auch bei der heutigen Form derselben bleibt die Haupt- und alleinige Kernfrage eben die Verbindlichkeit des fest gesetzten Preises. Auch hier aber drückt sich W. überaus un bestimmt aus. Er läßt zunächst schon ganz offen, ob der Ver leger für seine direkten Verkäufe an das Publikum seinen Richt preis als »festen» Preis behandeln will und soll oder ob dieser auch für ihn als genau so »unverbindlich- zu gelten hätte wie für das Sortiment. Es wird einleuchten, daß dies bereits die entscheidende Frage ist. Da W. aber alles Heil ja davon er wartet, daß völlige Freiheit der Preisbildung erreicht wird, so ist nicht einzuschen, weshalb der Verleger beim Einzclverkauf an letzte Konsumenten schlechter gestellt werden sollte als jeder Sor timenter. Man könnte, wenn alle andern volle Freiheit haben, von ihm nicht verlangen, daß er sich unbedingt an einen ein mal genannten Preis zu halten -hätte. Das aber heißt natürlich, daß der Ladenpreis alt« Katalogpreis alias 'unverbindlicher Richtpreis zur absoluten Fiktion würde, daß er zwar in der Bibliographie stehen, aber im Handel nirgends eine praktische Rolle spielen würde. Auch sür die Berechnung des Ilutoren- honorars könnte ein solcher rein fiktiver Preis wohl schwerlich aus die Dauer Ausgangspunkt bleiben. Wenn man alles das will, so muß man natürlich auch die Konsequenzen wollen. W. glaubt sagen zu können, wie sich eine solche »Reform«, besser gesagt wohl Revolution, auswirken würde,
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