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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.08.1927
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- 1927-08-04
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- 04.08.1927
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X- 180, 4. August 1927. Redaktioneller Teil. Fassen wir bis hierher noch einmal kurz zusammen, so sieht man also, »daß nicht nur »freie Preisbildung« und »Unvcrbind- lichkeit der Preise» zwei verschiedene Dinge sind, sondern auch, daß die Erscheinung des »festen Preises« selbst bei völlig freier Preisbildung zwangsläufig sein kann, ganz unabhängig von der Kartellierungsfrage. Auch diese Unterschiede hat W. meines Er achtens nicht erkannt, wenigstens nicht herausgestellt. Ebenso hat er sich die nun weiter überaus wichtige Frage nicht gestellt, wieweit der Begriff des nottvendig festen Preises absolut ist und wieweit er Modifizierungen trotzdem noch zuläßt. Hier ist zu nächst sestzustellen, daß der feste Preis unserer Betrachtung natur gemäß doch nur Einzelpreis ist. Ihm steht der Begriff des Mcngenpreises gegenüber. Für den Mengenpreis selbst als Ein heit taucht das Problem der Unvcrbindlichkeit genau so wieder auf. Wir wollen darauf aber nicht weiter eingehen, vielmehr unterstellen, daß hier dieselben Kräfte wirksam sind und daß dennoch, gleiche Bedingungen vorausgesetzt, auch der Mengen preis für den Publikumsverkauf zwangsläufig im obigen Sinne »fester« Preis wird. Der Unterschied entfällt ja ohnehin, wo bräuchlicherweise nicht in einzelnen Exemplaren, sondern in Mengeneinheiten (Dutzend usw.) cingckaust wird. Wichtig aber ist, daß, wo neben Einzel- auch Mcngenpreise festgesetzt werden, naturgemäß der letztere nicht einfach nur die Summe der ent sprechenden Einzelpreise zu fein braucht. Die Festsetzung eines Mengenpreises erfolgt ja gerade, uni eine Abweichung in diesem Sinne zum Ausdruck zu bringen. Damit handelt es sich aber um eine Modifizierung des an sich festen Einzelpreises mit allen für die Absatzpropaganda daraus ziehbaren Folgerungen. Mn ist festzustellen, daß die Einrichtung des Mengcnprcises >in diesem Sinne dem Buchhandel durchaus bekannt und gewohnt ist. Aus K 12 der Verkaufsordnung geht deutlich hervor, daß Verlag wie Sortiment davon Gebrauch machen können. Hervorzuheben ist aber außerdem noch, daß die Bemessung des Mengenpreises, die an sich ebenfalls natürlich dem Verleger zustcht, in keiner Weise schematisiert ist. Hier herrscht vielmehr größte Beweglich keit. Die angebliche Kartellierung des Sortiments hat darauf gar keinen Einfluß. Damit ist aber an einer wichtigen Stelle in das starre System, das W. für so verderblich hält, eine Lücke gebrochen, die sein Urteil entkräftet. Freilich ist W. eben an diesen Zusammenhängen überhaupt vorbeigegangen. Das gilt in verstärktem Maß für eine weitere Modifizierung des festen Preises, bei der das Zeitmoment eine Rolle spielt. Der feste Preis in dem sestgestellten Sinne ist ja keine absolute Größe, sondern selbstverständlich eine »Zeiterschcinung«, >d. h. das »fest« ist auch nach der Kategorie der Zeit auf seine Dauer hin zu prüfen. Selbst bei einem anders nicht modisizierbaren festen Preis ist zu fragen, wie lange er »fest« sein muß oder soll. Bei sehr vielen Waren, die im Kleinhandel üblicherweise an sich mit »festen Preisen« gehandelt werden, sogar bei Manchen Marken artikeln, wird nicht verlangt noch erwartet, daß einmal genannte Preise unter allen Umständen ewige Dauer haben müßten. Wie steht es hier beim Buch? Die Praxis wie das Bcrlagsgesetz und die buchhändlerischcn Ordnungen weisen nach, daß — Preiser höhungen werden hier nicht interessieren - Preisherabsetzungen, ja auch die völlige Aufhebung einer Preisvorschrist durchaus möglich und bräuchlich sind. Auch in dieser Hinsicht besteht mit hin die Starrheit nicht, die W. zur Voraussetzung seiner Forde rungen macht. Hätte er unvoreingenommen das Problem in seiner Totalität unter Einbeziehung aller dieser Fragen be handelt, so hätte er zu wesentlich anderen Schlüssen kommen müssen. . Wir fassen auch hier noch einmal zusammen: Der durch die Grundsätze geschäftlicher Solidität und das Interesse der Kon sumenten ganz allgemein geforderte »feste« Preis des Einzel handels ist selbstverständlich modifizierbar, einmal unter dem Gesichtspunkt der Quantität, zum andern im Hinblick aus die Dauer seiner Geltung. In beider Hinsicht ist aber auch im Buch handel mit dem sogar ganz freier Gestaltung überlassenen Mengenpreis und den Einrichtungen der Preisherabsetzung, des Verramschens, des Antiquariats allen billigen Anforderungen Rechnung getragen. Man kann vielleicht fordern, daß diese S64 Möglichkeiten erweitert werden sollten, oder nmn kann beklagen, daß von den vorhandenen Möglichkeiten kein Gebrauch gemacht werde; aber man darf diese Tatsachen nicht übersehen und unter den Tisch fallen lassen. Bor allem ist nun aber, um eine solche Erweiterung wünschenswerter Modifizierungen und ihre allge meiner« Anwendung herbeizusühren, keineswegs eine Beseitigung des »festen Preises^ an sich berechtigt noch nötig. Steht es aber so, daß der »feste« Preis (nicht nur beim Buch, sondern viel allgemeiner) zwangsläufige Begleiterscheinung soli der Geschäftsgebavung ist, mit der im übrigen jedoch z. B. Mengenvorzugspreise wie Räumungspreisherabsetzungen durch aus vereinbar sind, und ist auch anzunehmen, daß unter nor malen Verhältnissen dort, wo der Erzeuger zugleich in ent sprechendem Umfang den Einzelverkauf an das Publikum mit betreibt, der von ihm festgesetzte Preis zum selbstverständlichen allgemeinen Höchst- und Mindestpreis wird, von dem im lauteren Wettbetverb selbst bei völligem Fehlen irgendwelcher Kartellie rung aus Gründen der Konkurrenz nennenswerte Abtvcichungcn kaum möglich erscheinen, so bleibt doch nun noch die Frage zu prüfen, ob denn dann ein besonderer Schutz dieser Preise über haupt noch erforderlich ist. Eine weitere Frage erst ist dann noch die nach der Organisierung des etwaigen Schutzes auf kar tellmäßiger Grundlage. Die Praxis zeigt Beispiele fester Preise ohne besonder« Schutzmaßnahmen. Der Anlaß zu letzteren liegt also offenbar nicht in der Erscheinung des festen Preises an sich, sondern hat noch besondere Gründe. Auch W. steht auf dem Standpunkt, daß die Schutzorganisation im Buchhandel nicht eine zwangsläufige Begleiterscheinung des festen Preises ist, sondern andere, eigene Wurzeln hat. Er glaubt sie gefunden zu haben in dem Gewinn streben der Sortimenter. Die Kartellierung des Buchhandels, die er zu erkennen glaubt, dient nach seiner Meinung nicht einfach dcni Schutz des »festen» Preises als Ingrediens solider Geschäfts gebarung, sondern der Sicherung eines erhöhten Gewinns. Sichert nun aber tatsächlich die Bindung an die Jnnehaltung der vom Verleger festgesetzten Preise dem Sortimenter an sich schon irgendwelchen Gewinn? Auch W. selbst verneint diese Frage. Er behauptet ja, daß erst der Übergang zur Preisbil dungsfreiheit wenigstens einem Teil der Sortimenter nun wirk liche Gewinnmöglichkeiten eröffnen würde. Trifft aber das wieder tatsächlich zu? Würde nicht die Eröffnung freiester Kon kurrenz notwendigerweise zu einer Senkung der Preise aus das niedrigstmöglkche Niveau führen und vermutlich den meisten Be trieben kaum mehr als die Existenzmöglichkeit lassen? Diese Gegenüberstellung mahnt wohl am deutlichsten, sich hier vor allen, vor übereiligen Trugschlüssen zu hüten. So einfach liegen die Dinge nicht. Es ist richtig, daß Kartellierung, Verpflichtung zur Ein haltung bestimmter Preise gewinnsichernd oder -erhöhend wirken können. Das trifft vor allem dort zu, wo freie Preisbildung herrscht. Gilt es aber ebenso auch dort, wo der Preis vom Er zeuger vorgeschrieben ist? Hier kann Schutz dieser Preise doch nur dann überhaupt Sicherung eines Gelvinns, besser gesagt einer Gewinnaussicht bedeuten, wenn die für den Wiederverkäuser vorhandene Spann« zwischen Ein- und Verkaufspreis groß ge nug ist, um ihm einen Nutzen zu lassen. Ob ein solcher Nutzen tatsächlich bleibt, hängt aber gar nicht von der Größe jener Spanne allein ab. Voraussetzung dafür ist vielmehr in erster Linie, daß sich die Unkosten niedrig genug halten lassen, und dafür wieder, daß ein ausreichender Umsatz erzielt werden kan». Die Bindung aber an die Jnnehaltung der vom Erzeuger vor geschriebenen Preise garantiert oder fördert, bzw. hindert weder das eine noch das andere. W. behauptet allerdings, daß Be freiung von der Bindung den fähigeren Wiederverkäusern «ine Steigerung des Umsatzes, damit eine Senkung der Unkosten und somit eben erhöhten Gewinn bringen würde. Aber das ist zu nächst nur Vermutung und Behauptung. Einen exakten Beweis dafür vermag W. nicht anzutreten. Die praktische Erfahrung spricht wider ihn. Denn man hätte doch wohl seinerzeit von der Schleudere! allgemein nicht so energisch sortgestrebt, wenn sie ein Jdealzustand bester Gewiunmöglichkeiten gewesen wäre. Tat-
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