Ne. 216. Leipzig, Sonnabend den 15. September 1917. 84. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. In den Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig sind in der Zeit vom 1. bis 31. August 1917 folgende Mitglieder ausgenommen worden: 10125) Baumeister, Albert, GeschäftSf. der Fa. Verlag siir Sozialtoissenschast G. m. b. H. in Berlin. 10 126, Bischofs, Carl, in Fa. Ferd. Bischofs jun. in Iserlohn. 10 130) Bonneß, August, in Fa. Bonneß L Hachseld, Verlagsbuchhandlung und R. Hachfeld, Vcrsandbuch- Handlung in Potsdam. 10122) Daetwyler, Max, Präsident der Schweizerischen Friedensarmee in Zürich. 10 IIS) Eberhardt, Frau Elisabeth, in Fa. Paul Eberhardt in Leipzig 10 128) Fink, Leo, in Fa. Otto Hendel und Lehmann L Fink in Halle a. S. 10120) Goes, Walther, Geschäfts), der Fa. Mimir, Versand- und Verlagsbuchhandlung für deutsche Kultur und soziale Hygiene G. m. b. H. in Stuttgart. 10 115) Htmly, Frau Marie Anna, in Fa. Zangenberg L Himly'S Journalistikum in Leipzig. 10124) Huber, Theodor, in Fa. Lampart L Comp, in Augsburg. 10II4) Kerker, vr. Dietrich Heinrich, in Fa. Heinrich Kerker in Ulm. IOI23) Klebinder, Paul, Vorstand der Fa. Eckart-Verlag Aktiengesellschaft in Berlin. I0I17) Langfeldcr, Ernst, in Fa. G. Szelinskt L Co. in Wien. IOI27) Lehmann, Paul, in Fa. Otto Hendel und Lehmann L Fink in Halle a/S. I0II8) Leidig, vr. Eugen, in Fa. Eduard Trewendt's Nachfolger in Berlin. 10121) Retchard, Carl Theodor, in Fa. C. Th. Retchard in Libau. 10129) Schlaepfer, Otto, in Fa. Gebrüder Schlaepfer in Wetnfelden. 10116) Strauß, Carl, Geschästss. der Fa. Otto Maier G. m. b. H. in Leipzig. 10II3) Wilhelm, Hans, GeschäftSf. der Fa. Vereinigte Kunstanstalten A.-G. Photoglob-Abteilung in Zürich. Gesamtzahl der Mitglieder: 3589. Leipzig, den 14. September 1S17. Geschäftsstelle des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. vr. Orth, Syndikus. Die dem Namen vorgescbte Ziffer bezeichnet die Nummer in der Mitgtiederrolle. Gegen den Filmschund. Die Erkenntnis, daß der Kinematograph in eine Sackgasse geraten ist und es ernsthafter Arbeit bedarf, ihn aus den rechten Weg zurückzuführen, beginnt sich erfreulicherweise allerorten Bahn zu brechen. Man hat eingesehen, daß er für die breite Masse Bedürfnis geworden ist, und versucht deshalb, das Schäd liche, verursacht durch Scnsations- und Schmierfilme, in seinen Ursprüngen aufzuspüren und zu beseitigen. Durch einen.Erlaß des Oberkommandos in den Marken ist jetzt der Berliner Polizeipräsident erneut angewiesen worden, dafür Sorge zu tragen, »daß nach wie vor die öffentliche Vor führung von Filmen unterbleibt, die infolge ihrer Oberflächlich keit und Seichtheit in die jetzige ernste Zeit nicht hineinpasscn. Hierher gehören in erster Linie Schund- und Hintertreppen- romane, Darstellungen von Vorgängen aus dem Leben und Treiben der Dirnen und Verbrecher, also auch alle minder wertigen Deteltivfilme, ferner solche Filme humoristischen In- Halts, die entweder ans die Zuschauer verletzend wirken oder ohne vernünftigen Grundgedanken nur eine Kette toller, über trieben ausgelassener oder sinnloser Auftritte bilden«. Wenn man auch den behördlichen Verordnungen, soweit sie den Kinematographen in der Art seiner Darbietungen betreffen, nicht in allem unbedingt zustimmen kann, so ist es doch zu be grüßen, daß man mit ihrer Hilfe dem Schund im Film energisch zu Leibe gehen will. Soweit es sich übersehen läßt, hat die Filmindustrie selbst ein Interesse daran, die Schäden gewisser verseuchter Kinobuden beseitigt zu wissen, damit sie sich wieder frei entfalten kann. Was aber bisher fehlt, ist der Schutz des geistigen Eigen tums, der Schutz der Literatur vor einer ungesetzlichen Aus beutung durch gewisse Teile der Filmindustrie. Unsere Schrift steller wissen davon ein Lied zu singen! So ziemlich das Ge meinste und Ekelhafteste, was auf diesem Gebiete in der Kine matographie geleistet wurde, war seinerzeit die kinematogra- phische Verhunzung von Dantes »vivina vommeüis«. Daß eine derartige geschmacklose Ausnutzung von Werken der Literatur in Zukunft unterbleibt, ist im Interesse der Volksbildung wie auch vom Standpunkt des guten Geschmackes notwendig. Die bestehenden Gesetze bieten noch keinen ausreichenden Schutz, und die Verordnungen der Polizeibehörden befassen sich nicht mit der Herstellung der Filme insoweit, als das Recht des Schrift- 1089