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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.09.1917
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1917-09-26
- Erscheinungsdatum
- 26.09.1917
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19170926
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191709268
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1917
- Monat1917-09
- Tag1917-09-26
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Redaktioneller Teil. .ckk 225/ 26. September 1917. stände von Papier, Karton oder Pappe nach Maßgabe des anliegenden Fragebogens 2*) anzuzeigen. 8 4. Tie Durchführung der Erhebungen wird der Kricgswirischasls- stcllc für das deutsche Zeiiungsgcwcrbc in Berti» übertrage». Tic Fragebogen sind von dieser Stelle schriftlich unter Angabe der be nötigten Exemplare anzusordcrn, und zwar unter Beifügung eines mit der Anschrift des Anzeigepflichtigen versehenen Aktcnbriesumschlags und unter Beifügung von Freimarken im Werte von dreißig Psennig sür je drei Fragebogen und fünfundzwanzig Pfennig für deren Über sendung. 8 5. Die Fragebogen sind von dem Anzeigepflichtigen auszufllllcn, zu unterschreiben und der Kriegswirtfchaftsstclle bis zum 22. Oktober 1917 einschließlich einzusenden. Bon jedem ausgesiillten Fragebogen hat der Anzeigepflichtige eine Abschrift znrllckzubehalten und bis aus weitere Anordnung anszubc- ivahren. 8». Alle Anzeigepflichtigen habe» vom 8. Oktober 1917 ab über ihren Bezug und Verbrauch von Papier, Karton und Pappe nach Maßgabe der Bestimmungen der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zci- tungsgcwcrbe Buch zu führen. Bis zum zehnten Tage eines jeden Monats (erstmalig bis zum 10. November 1917 für die Zeit vom 8. Oktober 1917 bis zum 31. Ok tober 1917) ist außerdem der Kriegswirtschaftsstctle »ach Maßgabe des anliegenden Meldebogens 3*> die gesamte im vorangegangcncn Monat bezogene und verbrauchte Gewichtsmenge an Papier, Karton und Pappe in Kilogramm anzuzeigen. Die Kommunatbehördcn sowie diejenigen Kriegsorganisationen, die von Reichs- oder Staatsbehörden mit der Durchführung kriegs wirtschaftlicher Maßnahmen beauftragt sind, haben die vorgeschricbc- nen Meldungen nach Maßgabe des anliegenden Meldebogens 4*) zu erstatten. Die Meldebogen sind von der Kriegswirtschaftsstctle gegen Ein sendung von fünfzig Pfennig für süns Meldebogen, zuzüglich fünfzehn Psennig für deren Übersendung, zu beziehen. 8 7. Zur Deckung der entstehende» Unkosten haben vom 8. Oktober 1917 ab sämtliche Bezieher von unbcdrncktcn, Papier, Karton und Pappe von den im Laufe eines Monats an sie erfolgten Lieferungen einen Betrag von zwanzig Psennig sür einhundert Kilogramm zuzüg lich Bestellgeld für die Überweisung an die Kriegswirtfchaftsstelle sür das deutsche Zeitungsgewerbe abzuführcn, und zwar gleichzeitig mit der nach 8 8 zu erstattenden Anzeige. Angefangene hundert Kilo gramm gelten als volle hundert Kilogramm. Die Beitreibung der Beiträge erfolgt aus Antrag der Kriegs- ivirtschastsstelle nach den landesgesetzlichcn Vorschriften über die Bei treibung öffentlicher Abgaben. Bei Streit über di« Beitragszahlung entscheidet der Reichskanzler oder die von ihm bezeichnet! Stelle end gültig. § 8. Tic Kriegswirtschaftsstellc für das deutsche Zeitungsgcwcrbc wird ermächtigt, die in der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Neichs-Gcseßbl. S. KOI) bezeichnetcn Rechte zum Zwecke der Durchführung dieser Bekanntmachung auszullben. 8« Wer »»bedrucktes Papier, Karton oder Pappe im Besitz hat, hat es der Kriegswirtschaftsstellc für das deutsche Zcitnngsgewcrbe auf bereu Verlange» käuflich zu überlassen. Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag der Kriegswirtfchaftsstelle durch die zuständigen Behörden auf die Kriegswirtfchaftsstclle übertragen. Welche Behörden zuständig sind, bestimmt die oberste Landeszcntralbehörde. Die Anordnung ist an den Besitzer des »»bedruckten Papiers, Kartons oder der Pappe zu richtet!. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung den, Besitzer zugcht. Dem Besitzer ist für die überlassen« Menge ein angemessener übernahmcpreis zu bezahlen. Kommt zwischen der Kriegswirtschafts- stclle und dem Besitzer eine Einigung über den Preis nicht zustande, so wird er von der höheren Verwaltungsbehörde des Ortes, in dem der Besitzer seinen Wohnort hat, endgültig festgesetzt. Diese entschei det ferner endgültig über alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Aufforderung zur Überlassung und aus der Über lassung ergeben. *) Die Krage- und Meldebogen sind hier nicht mit abgedruckt. IIIO 8 19. Falls sich Zweifelfrageu grundsätzlicher Art bei der Durchführung der Bekanntmachung ergeben, hat die Kriegswirtschaftsstellc die Rkichs- kommissio» zur Sicherstellung des Papierbedarss zu hören. 8 11. Die Kriegswirtschaftsstclle kann Ausnahmen von den in den 8K 1 bis 8 gegebenen Bestimmungen zulassen. Von den Bestiminnngen dieser Bekanntmachnng werden nicht latrosscn: 1. die Behörden des Reichs, der Bundesstaaten und Elsaß- Lothringens, 2. wer im Jahre 1918 in, ganzen weniger als eintausend Kilo gramm Papier, Karton und Pappe bezogen hat, sofern der Bezug auch im lausenden Jahre eintausend Kilogramm nicht erreicht hat, 3. bedruckte oder beschriebene Papiere, Kartons oder Pappen, so weit nicht in den anliegenden Fragebogen anderes bestimmt ist, 4. nwschincnglattes, holzhaltiges Druckpapier und solches Druck papier, das zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sam melwerke, Einzelwcrke, Jugendschriste» üsw.), Musikalien, Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden . Druckschriften verwendet wirb, soiveit nicht in den anliegenden Fragebogen anderes bestimmt ist. Soiveit die Kriegswirt- schastsstelle Ausnahmen von den in den Bekanntmachungen über Druckpapier gegebenen Vorschriften in bezug auf die Meldepflicht zugelasscn hat, werden diese Ausnahmen allge mein ausgehoben, o. Spinn- und Nitricrpapiere jeder Art, Rohdachpappen und Dach pappe» jeder Art sowie alle natronzellstosfhaltigcn Papiere. 8 12. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntansend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer die ihm nach 88 1, 2 und 8 Ws. 2 obliegenden Anzeigen nicht erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvollstän dige Angaben macht, 2. wer dem 8 8 Abs. l zuwider Bücher nicht oder wissentlich un richtig führt. Im Falle der Zmviderhandlung gegen 8 1 kann neben der Strafe auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, aus die sich die straf bare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 13. Tie Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 28. September 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Or. Helfferich. lTcutscher Reichsanzeiger Nr. 228 vom 22. September 1917.) Bekanntmachung über die Buchführung sür den Bezug und Ver brauch vou Papier, Karton und Pappe. Vom 21. September 1917. — Auf Grund des 8 6 der Bekanntmachung des Herrn Reichskanz lers über Papier, Karton und Pappe vom 2V. September 1917 (Neichs-Gesctzbl. S. 841) wird folgendes bestimmt: 8ü Aus den »ach 8 9 Abs. 1 der Bekanntmachung über Papier, Kar ton und Pappe vom 29. September 1917 (Neichs-Gcsetzbl. S. 841) zu führenden Anschreibnugen mutz folgendes ersichtlich sein: 1. Name und Wohnort des Lieferers jeder einzelnen Lieferung von Papier, Karton und Pappe, 2. der Dag des Eingangs jeder Lieferung von Papier, Karton pnd Pappe, 3. die von jedem Lieferer bezogene Menge in Kilogramm jeder einzelnen Sorte von Papier, Karton und Pappe, 4. die in einem Kalenderinonat verbrauchte Menge Kilogramm jeder einzelnen Sorte von Papier, Karton und Pappe. Zu diesen Aufzeichnungen sind Hersteller und Händler von Papier nur verpflichtet, wenn sie einen Nebenbetrieb der Papierverar beitung oder des Druckgcwcrbes haben. 8 2. 1. Die einzelnen Sorten von Papier, Karton und Pappe müssen entsprechend den Bezeichnungen, die in den nach tz 8 Abs. 2 der Bekanntmachung über Papier, Karton und Pappe vorgeschrie benen Meldebogen gebraucht sind, bezeichnet werden. 2. Kominnnalbehörden sowie diejenigen Kriegsorganisationcn, die von Reichs- ober Staatsbehörden mit der Durchführung kriegs wirtschaftlicher Maßnahmen beauftragt sind, haben diejenigen
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