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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.02.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-02-03
- Erscheinungsdatum
- 03.02.1920
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19200203
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192002037
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- Urheberrechtsschutz 1.0
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1920
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einen Abdrucksvorbehalt enthalten; bei Veröffentlichungen tn einer Zeitschrift muh der Abdrucksvordehalt im Eingänge jedes Heftes stehen. Das Gleiche gilt von anderen Arbeiten von be trächtlichem Umfange. Bei erlaubter Wiedergabe in einer Zeitung oder Zeitschrift mutz der Titel der Zeitung oder der Zeitschrift, aus der der Abdruck erfolgt, angegeben werden. Übertragung des Rechts. Art. 15. Das Recht des Urhebers geht auf den Erben über. Das Urheberrecht kann mit oder ohne Bedingungen oder Einschränkungen übertragen werden. Art. 16. Bei Übertragung des Urheberrechts darf der Erwerber ohne ausdrückliche Erlaubnis des Urhebers oder seiner Rechtsnach folger keine Veränderung am Werke vornehmen, sofern er dieses vervielfältigen oder öffentlich aufführen oder vortragen will. Art. 17. Der Erwerber des Verlagsrechts darf ohne ausdrückliche Zustimmung des Urhebers oder seiner Rechtsnachfolger nur eine Auflage von höchstens 1000 Exemplaren erscheinen lassen. Art. 18. Ausgenommen gegenteilige Verabredung umschließt die Be fugnis, ein Werk der dramatischen oder mimischen Kunst oder der Tonkunst öffentlich aufzuführen oder ein Schriftwerk oder einen Vortrag öffentlich vorzutragen, die Berechtigung, das Werk in der angegebenen Weise überall und, so oft es der Er werber dieser Befugnis für richtig hält, wiederzugeben. Doch erhält er nicht das Recht, seine Befugnis auf einen Dritten zu übertragen. Eine gleiche Befugnis kann vorbehaltlich gegenteiliger Ver abredung mehreren erteilt werden. Bei Übertragung der aus schließlichen Befugnis, ein Werk aufzuführen oder vorzutragen, kann der übertragende, wenn der Erwerber von seiner Befugnis innerhalb von 5 Jahren nicht Gebrauch gemacht hat, diese Be fugnis auf einen Dritten übertragen. Bei Übertragung dieser Befugnis bezüglich dramatischer Werke mit Musikbegleitung wird der Komponist vom Urheber der dramatischen Werkes vertreten. Das Umgekehrte gilt von Opern oder anderen Werken der Tonkunst, zu denen ein Text geschrieben ist. Art. 19. Die Zwangsvollstreckung in das Urhebcrrecht-findet gegen den Urheber, seine überlebende Ehegattin und seine gesetzlichen oder testamentarischen Erben nicht statt. Dauer des Urheberrechts. Art. 20. Der Urheberrechtsschutz endet mit Ablauf des 30. Jahres nach dem Todesjahre des Urhebers. Art. 2l. Haben mehrere Personen gemeinsam ein Werk verfaßt, das nicht aus selbständigen Beiträgen der einzelnen Milarbeiter be steht, so dauert der Urheberrechtsschutz bis zum Ablauf des 30. Jahres nach dem Todesjahr des zuletzt verstorbenen Ur hebers. Art. 22. Bei anonhmen oder pseudonhmen Werken endet der Ur heberrechtsschutz mit Ablauf des 30. Jahres nach dem Jahre der ersten Veröffentlichung des Werkes Meldet sich jedoch der Verfasser, bevor die genannte Schutzzeit abgelaufen ist, entweder dadurch, daß er seinen Namen bei Neuerscheinen seines Werkes nennt, oder durch Anmeldung beim Justizministerium und drei malige Kundgebung im offiziellen Blatt, so genießt er den Ur heberrechtsschutz des Art, 20. Ist als Herausgeber eines Sammelwerkes des Art. 5 eine öffentliche Unterrichtsanstalt, Akademie, Gesellschaft, Vereinigung oder sonstige Korporation angegeben, oder wird sic nach Satz 2 des Artikels 5 als Herausgeber des Sammelwerkes betrachtet, so genießt dar Werk den Urheberrechtsschutz bis zum Ablauf der 30. Jahres nach dem Jahre der ersten Veröffentlichung des Werkes. Art. 23. Bei Werken der in Art. 22 erwähnten Art, die in mehreren innerlich zusammenhängenden Teilen veröffentlicht werden, läuft die Schutzfrist von dem Jahre an, in dem der letzte Teil ver öffentlicht worden ist. Jedoch wird, wenn ein Teil später als 2 Jahre nach dem vorhergehenden veröffentlicht worden ist, dir Schutzfrist dieses Teiles vom Zeitpunkt seiner Veröffentlichung an berechnet. Strafen. Art. 24. Mt 5—2000 Kronen wird bestraft: 1. Wer, abgesehen von den Fällen des Art. 2 Abs. 1 Satz 2, Art. 10, 11, 12 oder 14, ohne Erlaubnis des Urhebers oder seiner Rechtsnachfolger ein urheberrechtlich geschütztes Werk in einen oder mehreren Exemplaren ganz oder teilweise in einer im Art. 2 und 3 genannten Weise vervielfältigt. 2. Wer Exemplare eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Verkauf anbietet oder durch Verkaufen, Verteilen, Ver leihen oder auf andere Weise verbreitet oder in das Königreich zum Zwecke der Verbreitung einführt, trotz Kenntnis, daß diese Exeiirplare der in den Art. 2 und 3 angegebenen Weise ohne Zustimmung des Urhebers oder seiner Rechtsnachfolger hergeslelll worden sind, ausgenommen die Fälle des Art. 2 Abt. l Satz 2, und Art. 11, 12 und 14. 3. Wer ohne die Erlaubnis des Urhebers oder seiner Rechts nachfolger öffentlich ein dramatisches, mimisches oder kinemato- graphisches urheberrechtlich geschütztes Werk oder ein urheber rechtlich geschütztes Werk der Tonkunst, ausgenommen den Fall des Art. 12, aufführt oder öffentlich ein Schriftwerk oder einen Vortrag, solange diese urheberrechtlich geschützt und noch nicht erschienen sind, vorträgt, abgesehen votst Fall des Art. N Abs. l Ziffer I. Es ist gleichgültig, ob das Werk ganz oder nur teilweise wiedergegeben wird. Der Schuldige ist schadenersatzpflichtig. Art. 25. Wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne die Zustim mung des Urhebers oder seiner Erben in der in dem Art. 2 und 3 angegebenen Weise wicdergegeben wird, ausgenommen die Fälle des Art. 2 Abt. 1 Satz 2 und Art. 10, 11, 12 und l4 werden die widerrechtlich hergestellten Exemplare auf Antrag ent weder vernichtet oder dem Berechtigten gegen Anrechnung ihres Wertes oder als Abschlagszahlung auf seine Schadenersatzforde rung ausgehäudigt. Dies gilt auch von den ohne Zustimmung des Urhebers nach Art. 10 hergestellten Exemplaren, sofern diese verkauft oder verbreitet oder zur öffentlichen Aufführung oder zum öffentlichen Vortrag des Werkes benutzt worden sind. Auf Begehren sind alle Maßnahmen zu treffen, um jeden widerrechtlichen Gebrauch der Formen, Steine, Klischees, Plat ten und anderer ausschließlich zur widerrechtlichen Wiedergabe benutzten Vorrichtungen auszuschließen. Dies gilt nur für solche Exemplare oder Vorrichtungen, die sich im Besitze des Schuldigen befinden oder über die er auf andere Weise verfügen konnte. Art. 26. Mit 5—200 Kronen wird bestraft, wer entgegen den Vor schriften des Art. 11 Abs. 2 und 3, Art. 12 Abs. 2, oder Art. 16 bei der Wiedergabe oder der öffentlichen Ausführung des Werkes Änderungen an diesem vornimmt. Die gleiche Strafe trifft den jenigen, der ein Exemplar feilhält oder verbreitet, von dem er weiß, daß es den erwähnten Vorschriften zuwider hergestellt worden ist. Der Schuldige ist schadenersatzpflichtig. Art. 25 findet auf die widerrechtlich hergestellten Exemplare oder Vorrichtungen sinngemäß Anwendung. Art. 27. Wer den Vorschriften des Art. 13 oder 14 Abs. 3 zuwider- handelt, wird mit 5—100 Kronen bestraft.
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