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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.01.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1920-01-24
- Erscheinungsdatum
- 24.01.1920
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. 2>: 19, 24. Januar 1920. Zu bemerken ist, Latz bei der Entnahme aus dem eigenen Betriebe der Kleinhandelspreis für die Steuer von 157» maßgebend ist, also der Preis, zu dem der Antiquar den »alten Druck« oder das »Originalwerk der Graphik« an das Publikum verkaufen wurde. Jetzt ist endlich die Bestimmung über die Versteigerungen ganz klar und deutlich geworden. Es heißt: »Die erhöhte Sleuerpslicht . . . umfaßt auch die Lieferung auf Grund einer Versteigerung, es sei denn, daß die »ersteige» Drucker oder Vervielfältiger. Ist bei einer Druckschrift die Anzeigenaufnahme von dem Verleger an einen Drillen ver pachtet, so ist dieser steuerpflichtig. Die Besteuerung nach Abs. 1 Nr. 2 und Z wird nicht da durch ausgeschlossen, daß bereits die Herstellung der Anzeige nach Nr. 1 der Steuer unterliegt«. 8 27. »Die Steuer für Übernahme von Anzeigen nach 8 25 er mäßigt sich bei Zeitungen und Zeitschriften von den ersten 100 000 Mark des vereinnahmten Entgelts auf 2 nächsten 100 000 „ „ „ „ „ 3 100 000 „ „ „ „ „ 4 200 000 „ „ „ „ S 200 000 „ „ „ ,. K 100 000 „ „ „ „ „ 7 100 000 „ „ „ 8 100 000 „ „ „ „ „ 9 vom Hundert ien Gegenstände zur gewerblichen Weiterveräußerung erwor ben werden. Weist derjenige, der in einer Versteigerung den Zuschlag erhalten hat, dem Versteigerer in der . . . vorge schriebenen Form jdurch Geltendmachung seines Wiederver- käuserschcinsj nach, daß er zur gewerblichen Weiterveräuße rung erworben hat, so hat er Anspruch aus eine Ermäßigung des Zuschlagpreises um den Unterschied der Steuersätze der §8 13 und 21« jd. t. 13j/27»j. Der Steuerabschnitt ist das Kalendervierteljahr, nicht mehr der Monat. Alle übrigen Bestimmungen, z. B. über die Wiederver- kSuferscheine, die Lager- und Steuerbücher, über das Verbringen nach dem Ausland usw., sind, abgesehen von der Höhe der Steuer selbst, unverändert geblieben. Was an Entgelten für die bis zum 31. Dezember 1919 statt« gefundenen Verkäufe eingeht, wird bis zum Ende des Jahres noch zum alten Satze von 10 vom Hundert versteuert. Es bedarf dafür auch hier einer Trennung in der Buchführung. Schließlich bringt das neue Gesetz noch eine »erhöhte Umsatzsteuer aus Leistungen besonderer Art«, unter denen die Übernahme von Anzeigen an erster Stelle steht. Man denke nicht etwa, daß hierfür nur die Zeitun gen und Zeitschriften in Betracht kämen, die neue Steuer trifft den ganzen Buchhandel, den Verlag, das Sortiment, das Anti quariat und alle anderen. Jedes Plakat, jeder Katalog, jeder Prospekt, jeder Handzettel, ja jede »Bauchbinde«, die, um den Umschlag eines Buches gelegt, im Schaufenster empfehlend für dieses wirken soll, ist steuerpflichtig. Das Gesetz lautet in Z 25: »Die Steuer erhöht sich auf zehn vom Hundert des Ent geltes bei folgenden Leistungen: 1. der Übernahme von Anzeigen, soweit sie sich nicht aus öffentliche Wahlen beziehen. Das wird in den 88 26 und 27 des Gesetzes selbst zunächst Weiler erläutert: 8 26. »Als Übernahme einer Anzeige im Sinne des 8 25 Abs. 1 Nr. 1 gilt: 1. die Herstellung von Anzeigen durch Druck oder auf einem anderen Wege als durch Handschrift, Schreibmaschinen schrift, Handzeichnung oder Handmalerei. Steuerpflichtig sind auch geschäftliche Empfehlungen, die in den redak tionellen Teil ausgenommen werden; 2. die Überlassung von Flächen und Räumen zur Aufnahme von Ankündigungen; 3. die Vornahme von Ankündigungen auf andere Weise als die in Nr. I und 2 bezeichnte Art (z. B. durch Beleuchtung, Umhertragen von Tafeln, Umhersahren von Reklame wagen, Ausrufen). Steuerpflichtig ist im Falle des Abs. 1 Nr. 1, sofern es sich um Druckschriften oder sonstige Vervielfältigungen handelt, der Verleger und, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, der 76 Soweit Anzeigen nicht in Zeitungen und Zeitschriften erscheinen, ermäßigt sich die Steuer aus fünf vom Hundert. Gibt ein Steuerpflichtiger mehrere Zeitungen und Zeit schriften heraus, so ist für die etwaige Ermäßigung jede Zeitung und jede Zeitschrist selbständig zu behandeln.« Daraus erhellt zunächst, daß der volle Satz von 10 vom Hundert für Anzeigen in Zeitungen und Zeitschriften erst dann eintrilt, wenn ein Ertrag von über einer Million Mark daraus vorliegt, daß die Steuer bis dahin aber stufenweise steigt. Der Verleger hat die Steuer abzuführen; tatsächlich gelragen aber wird sie von dem, der die Anzeige aufgibt und im Anzeigenpreis mitbezahlt. Wie denkt man sich nun die Gestaltung der Anzeigen preise? Sollen sie mit jedem überschrittenen Hunderttausend allmählich erhöht werden, sodaß sie zu Beginn des Jahres am niedrigsten, gegen dessen Ende am höchsten sind? Kann man eine Erhöhung der Anzeigenpreise rechtfertigen, die dieses all mähliche Anwachsen außer acht läßt und etwa die höchstmög liche Steuer dabei zugrunde legt? Wie setzt eine neue Zeitung, die über ihr Anzeigengeschäft zunächst doch im Dunkeln tappen muß, die Preise fest? Es gibt noch ein ganzer Schock solcher und ähnlicher Fragen. Wenn kein Verleger vorhanden ist, wird der Drucker oder Vervielfältiger steuerpflichtig. Woran erkennen Drucker und Vervielfältiger, daß der Auftraggeber für ein Plakat, für Prospekte u. dgl. nicht auch deren Verleger ist, besonders dann, wenn er seinem Berufe nach dem Verlegerstande oder dem Buchhändlerstande im allgemeinen angehört? Wie wird cs mit solchen Anzeigen, für die Berechnungen nicht stattfinden und für die demnach Entgelte überhaupt nicht eingehen? Darüber schweigt sich auch die vorläufige Anweisung noch aus; dort heißt es nur: »Auf das Inkrafttreten der Anzeigensteuer sind möglichst die in dem Bezirke erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften sowie solche Firmen, die Handzettel, Plakate u. dgl. herzustellen pflegen, hinzuweisen. Als Anzeige gilt jede Mitteilung, die auf ein Geschäft oder auf einen Vorgang des Privatlebens aufmerksam macht, und die der Verleger der Zeitung oder der Hersteller des Plakats usw. bezahlt erhält. In Betracht kommen auch Aufschriften auf den Waren selbst, auf deren Verpackun gen, vor allem alle Arten von Prospekten, Katalogen usw., ohne daß es auf die Art der Herstellung und den dabei verwendeten Stoff ankäme.« Sehr durchdacht ist auch das nicht. »Aufschriften auf den Waren selbst« sind steuerpflichtig. Könnten eifrige Steuerbeamte da nicht auf den Gedanken kommen, den Umschlagtitel eines broschierten Buches, die Aufschriften auf gebundenen als steuerpflichtige An zeigen zu behandeln? Wieweit die Steuer sich ausdehnen soll, das kann man am besten aus der vorläufigen Anweisung ersehen, wo sie angibt, was nicht als Anzeige zu versteuern ist: »Firmeninschriften an den Geschäftsräumen und den Ge- schäftswagen der Firmen sowie auf Geschäftspapieren (Rech nungen, Briefbogen) gelten nicht als Anzeigen, selbst wenn ein Bild oder empfehlende Worte hinzugefügt sind«. Das ist's. Er kann auch großmütig sein, der Herr Erzbergerl
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