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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.01.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-01-24
- Erscheinungsdatum
- 24.01.1920
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- Deutsch
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- Saxonica
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19. 24. Januar 1920. Redaktioneller Teil. sortimenter im Börsenblatt sind von einer irrigen Voraussetzung ausgegangen. Notwendig wird es aber werden, die Entgelte, die für Liese rungen aus jruheren Jahren jetzt eingehen, von denen zu tren nen, die für Lieferungen des laufenden Jahres vereinnahmt werden. Unter Umständen wird es also alsbald notwendig werden, gewisse Zahlungen in zwei Teile zu zerlegen, von denen der eine noch mit 5 vom Tausend, der andere mit IsH vom Hundert zu versteuern ist. Die Höhe der Steuer führt nunmehr auch dazu, alle die Vor teile voll auszunutzen, die, wie das vorliegende es tut, zwar auch das vorige Gesetz schon gewährte, die man damals aber zumeist nicht beachtete, weil die Arbeit und Schwierigkeiten be sonderer Buchführung für diesen Zweck fast ebenso kostspielig gewesen wären, wie die Steuer selbst es war; im Buchhandel wenigstens. Steuerfrei sind die außerhalb des Kleinhandels erfolgenden ersten Umsätze eingeführter Gegenstände^ 2 Nr. 1). Jeder Buchhändler also, der unmittelbar aus dem Aus land Bücher zu gewerblicher Weiterveräußerung an andere Buch. Händler einführt, hat das Recht, für diesen Teil seines Umsatzes Steuerfreiheit zu verlangen. Er must zu diesem Zwecke aber darüber gesondert Buch führen. Das Buch mutz enthalten: den Gegenstand, Namen und Wohnort des ausländischen Lieferers, den Tag der Einfuhr, die Eingangszollslelle (dieser Nachweis dürfte für die zollfreien Bücher überflüssig sein), den Tag der weiteren Lieferung im Jnlande, Namen und Wohnort des Ab nehmers, das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Zahlung. Es hört sich recht umständlich an, ist in der Praxis aber erheblich einfacher. Steuerfrei ist ferner die A u s fu h r (8 2 Nr. 1). Die hier für gesondert einzurichtende Buchführung entspricht in ihren An forderungen genau der für die steuerfreie Einfuhr notwendigen. In Verbindung hiermit erlangt der 8 4 des Gesetzes be sondere Wichtigkeit. Er lautet: »Erbringt ein Unternehmer den Nachweis, daß er von ihm ausgesührte Gegenstände im Inland erworben oder in das Inland eingeführt hat und die Lieferung an ihn der Steuerpflicht unterlag, so vergütet ihm die Steuerstelle den Teil des entrichteten Entgeltes, der der Steuer für die Lieferung an ihn entspricht. Der Antrag ist für einen Steuerabschnitt gleichzeitig mit der Steuererklärung zu stellen.« Die Ausfuhr wird also in zweifacher Hinsicht begünstigt. Na türlich ist auch hierfür wieder eine Sonderbuchsührung notwendig. Besonders zu bemerken ist, daß sich der Vergütungsanspruch des Exporthändlers auch auf die Luxussteuer bezieht, soweit diese vom Hersteller erhoben wird. Auslagen für die Beförderung und Versicherung sind steuer frei nach 8 8 Abs. 6. die Kosten der Warenumschlietzung (Pappen, Rollen, Kisten usw.) aber nur dann, wenn diese vom Lieferer zurückgenommcn und das Entgelt um den auf sie entfallenden Teil gemindert wird (§ 8 Abs. 7). Namentlich für die Porti, Frachten, Einschreibgebühren und Wertvcrsicherungskoslen wird es nunmehr lohnend sein, sie in der Buchführung getrennt von dem reinen Entgelt in besonderer Spalte zu verzeichnen. Wie bisher ist es auch jetzt wieder verboten, die Steuer neben dem Entgelte ganz oder teilweise gesondert in Rech nung zu stellen (8 12 Abs. l>. Der an den Sortimenter liefernde Verleger hat also die Steuer in seinen Nettopreis ein zu kal kulieren, hat sie von dem gesamten Entgelt, das er erhält, zu zahlen und darf sie nicht etwa am Schlüsse einer Rechnung auf die Summe der Nettopreise aufschlagen. Da in den ersten Tagen der Geltung des Gesetzes solche Rechnungen (mit dem ge sonderten Aufschlag am Ende) vielfach vorgekommen sind, so sei hierauf noch besonders hingewiesen. Ein jeder Sortimenter hat die Berechtigung, Rechnungen derart kurzerhand als unge setzlich zurllckzuweisen. — Ganz ebenso müssen die Barsortimenter verfahren; sie müssen die Steuer von dem Nettopreis, den sie erzielen, absllhren und haben daher ihre Nettopreise dement sprechend sestzusetzen. Das Barsortimcnt ist unter den neuen Verhältnissen schon an sich bedeutend zurückgegangen; es mutz abgewartet werden, ob es sich mit der Umsatzsteuer so abfinden kann, daß der Nutzen, den der Sortimenter durch den Bezug aus einer Hand hat, nicht durch Preisunterschiede dem unmittel baren Kauf beim Verleger gegenüber wieder aufgehoben wird. — Schließlich mutz der Sortimenter die Steuer nicht etwa vom Ladenpreis, sondern von dem Preise zahlen, der die zurzeit üblichen Aufschläge von 29"/» einschlietzt; ein Buch also, das eigentlich 199 kostet, aber mit 129 verkauft wird, trägt nicht 1.ö9, sondern ^ 189 an Umsatzsteuer. Ich nehme an, daß die Erhöhung des Teuerungszuschlags, die jetzt in Berlin und anderswo eingeführt worden ist, schon mit Berücksichtigung der neuen Steuer erfolgt ist, und datz diese nicht etwa den An laß bietet, wiederum eine Erhöhung vorzunehmcn. Es ist end lich einmal an der Zeit, damit Schluß zu machen. Steuerpflichtig ist auch die Entnahme von Gegenständen aus dem eigenenBetrieb, um sie zu Zwecken, die außerhalb der gewerb lichen und beruflichen Tätigkeit liegen, zu gebrauchen oder ver brauchen (ß 1 Nr. 2). In diesen Fällen tritt an die Stelle des Entgeltes der gemeine Wert der entnommenen Gegenstände; dabei ist von den Preisen auszugehen, die am Orte und zur Zeit der Entnahme für Gegenstände der gleichen oder ähnlichen Art von Wiederverkäufern gezahlt zu werden Pflegen (8 8 Abs. 3) — buchhändlerisch ausgedrückt: der Nettopreis des Verlegers. Schließlich sind die Lieferungen auf Grund einer Versteige- rung steuerpflichtig, auch wenn der Auftraggeber keine gewerb liche oder berufliche Tätigkeit ausübt (ß 1 Nr. 3). Die Ent richtung liegt dem Versteigerer ob, und zwar auch dann, wenn der Auftraggeber eine selbständige oder gewerbliche Tätigkeit ausübt. Er ist berechtigt, sich bei seinem Auftraggeber für die entrichteten Steuerbeträge schadlos zu halten (8 11 Abs. 2). Der Steuerabschnitt für die allgemeine Umsatzsteuer beträgt ein Kalenderjahr, oder den Verhältnissen entsprechend weniger; z. B., wenn ein Unternehmen erst tm Laufe des Jahres ge- gründet wird oder vor dessen Ablaus sein Ende findet. Die nächste Veranlagung erfolgt jedenfalls erst im Januar des Jahres 1921. Die bisher üblichenvierteljährlichenVor- auszahlungen einer Schätzungssumme sind abgeschafst. Nur in Fällen, die eine Sicherstellung ratsam erscheinen lassen, kann die Steuerslelle für einzelne kürzere Fristen vorschreiben. Entgelte, die im gleichen oder in einem späteren Steuerab schnitt zurückgewährt werden, werden in dem Jahre ihrer Rück gewährung von dem Gesamtumsatz am Schlüsse gekürzt. Innerhalb eines Monats nach Ablauf des Steuerabschnittes (im Januar) ist eine Steuererklärung einzureichen. Die Steucr- stelle setzt die Steuer fest und erteilt dem Steuerpflichtigen einen Bescheid. Innerhalb zweier Wochen nach Bekanntgabe des Be scheids ist die Steuer zu entrichten. All das mlltzte in den ersten drei Monaten des Jahres erledigt sein; denn: »Wird die Steuer nicht innerhalb dreier Monate nach Schluß des Steuerabschnitts gezahlt, so sind neben der Steuer Zinsen in Höhe von fünf vom Hundert, vom Ablauf dieser Frist an gerechnet, zu entrichten; diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn der geschuldete Steuerbetrag eintausend Mark nicht überschreitet«. — Man wird aber, nament lich angesichts der ungemein vermehrten Arbeit, die das neue Gesetz den Steuerstellen bringen wird, damit rechnen müssen, daß der Steuerbescheid erst später eintrlfft. Wer die Zahlung von 5°/» Zinsen vermeiden will, wird also guttun, am Ende März die Steuer nach der eigenen Steuererklärung, nach seinem Buche, zu zahlen und den Bescheid nicht abzuwarten. Eine wesentliche Umgestaltung hat die Luxussteuer er fahren, Sie wird von nun an, soweit das geht, nicht mehr beim Kleinhändler, sondern vom Hersteller erhoben, im Buchhandel vom Verleger, und zwar in der Höhe von 15 vom Hundert des Nettopreises. Der Staat hat durch diese Umwandlung an dem einzelnen zur Versteuerung kommenden Stück an Luxussteuer schon bei einem Rabatt von 25"/° ein etwas geringeres Erträgnis, tatsächlich wird er aber mehr an Steuern einnehmen, weil er die Gesamtheit der zum Verkauf gelangenden Stücke erfassen kann, während ihm bisher sicher eine Anzahl davon entging, und weil durch die allgemeine Umsatzsteuer von I>/z"/°, die der Klein händler außerdem zu zahlen hat, der Verlust an Luxussteuer mehr als wett gemacht wird. Es wird nötig sein, das an einem 7Z
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