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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.01.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-01-24
- Erscheinungsdatum
- 24.01.1920
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. X- 19, 24. Januar 1920. Beispiel zu erläutern. Ich nehme ein Buch im Ladenpreise von 1900.— an (Nettopreis »4k 750.—). Unter den augenblicklichen Verhältnissen würde die Berechnung nach dem allen Gesetz fol gende sein: Ladenpreis »^ 1090.— 207» Teuerungszuschlag „ 200.— rund */, Luxussteueraufschlag von »4k 1200.— „ 133.35 Verkaufspreis »4k 1333.35 Die vom Sortimenter abzuführende Luxuzsteuer von 107° beträgt .4k 133.35. Nach dem neuen Gesetz hat der Verleger 157° des Netto preises als Luxusstcuer abzuführen. Um sur sich dasselbe Er trägnis zu haben, muh er den alten Nettopreis entsprechend er höhen, und zwar um 17,8477» oder also früherer Nettopreis »4k 750.— rund 17,6477, Erhöhung „ 132.49 jetziger Nettopreis »4k 882.40 Die vom Verleger abzuführende Luxussteuer von 157» beträgt »4k 132.40—. Zu ihr tritt noch die allgemeine Umsatzsteuer von ir/2 vom Hundert, die der Sortimenter von seinem Verkaufs preis zu zahlen hat. Dieser entsteht aus dem um die Luxus steuer erhöhten Ladenpreis <»L 1909.— 7- 132.40) zuzüglich des Tcuerungszuschlags: jetziger Ladenpreis »4k 1132.40 207° Teuerungszuschlag „ 226.50 »4k 1358.99 Hiervon beträgt die Umsatzsteuer rund »4k 20.40; der Staat er hält in diesem Falle also (^ 132.40 4- 20.40) »4k 152.80. Bei einem höheren Rabatt wird das Ergebnis entsprechend geringer. Dabei stellt sich heraus, daß der Brutto-Verdienst des Sorti menters, der unter dem alten Luxussteuergesetz in diesem Bei spiel »4k 450.— War, unter dem neuen trotz völliger Versteuerung noch um ein Geringes, nämlich auf .4k 456.10 steigt. Dagegen hat der Sortimenter den Nachteil, daß er die Luxusfleuer schon beim Einkauf mitbezahlen muß, während er sie vorher erst nach Eingang des Entgeltes zu entrichten hatte. Der erhöhten Luxussteuer unterliegen zunächst wiederum: Erzeugnisse des Buchdrucks auf besonderem Papier mit beschränkter Auflage <8 15 Abt. II Nr. 3), wobei zu beachten ist, daß ein Luxusdruck nur dann vorliegt, wenn beide Merkmale, die beschränkte Auflage und das besondere Papier, zutreffcn. Was unter besonderem Papier zu verstehen ist, wird daraus klar, daß unter derselben Nummer noch sonstige Papierwaren, die aus handgeschöpftem oder Büt ten-, China-, Japan- oder Reispapier hergestellt sind, der Luxussteuer unterworfen werden. Sinngemäß sind Stoffe wie Pergament u. L. hier mit einzubeziehen. Bis jetzt scheint der Verlagsduchhandel dem Gesetz seine Aufmerksamkeit kaum zugewcndet zu haben. Es werden noch alte (auch diese sind jetzt vom Verleger zu versteuern) und neue Luxusdrucke ohne Berücksichtigung der Steuer verschickt. Das kann zu empfindlichen Verlusten führen, da nachträgliche For derungen dieser Art vom Sortimenter unter Umständen zurück gewiesen werden müssen. Das wird besonders dann «intreten, wenn er Luxusdrucke im Laden an ihm unbekannte Käufer gegen bar abgcsetzt hat. Den Sortimenter geht die Versteuerung neuer Luxusdrucke jetzt gar nichts mehr an, er hat keinerlei Verpflich tung mehr, auch nur danach zu fragen. Das muß der Verleger bedenken. Aus der langen Liste von Luxuswaren, die jetzt ausgestellt worden ist, kommt für den Buchhandel noch 8 15 Abt. I Nr. l2 in Betracht: Gegenstände aus oder in Verbindung mit Leder: a) aus Glanzleder (muß natürlich »Ganzlcder« heißen) her- gestellte Bucheinbände, Sammcl- oder Diplommappen mit Ausnahme von AndachtSbüchern. Die erhöhte Steuerpflicht erstreckt sich bet gleichzeitiger Lieferung auch auf das Buch und den Inhalt der Mappe. ES war zu erwarten, daß kostbare Bucheinbände zur Luxus steuer herangezogen werden würden. Läßt sie der Verleger her- 74 stellen, so sind sie von diesem zusammen mit dem Buch selbst zu versteuern; läßt sie der Sortimenter anfertigen, so wird der Buchbinder — aber nur für den Einband — steuerpflichtig. Beide überwälzen die Steuer in ihrem Siettopreise auf den Sorti- menter. Weitaus härter wird der Kunsthandel durch das neue Gesetz getroffen. Mit Ausnahme von Photographien, die nur Personen darstetlen, von Ansichtspostkarten und Bildern, soweit sie zur Un terhaltung und Fortbildung der Jugend dienen, sind alle Ver vielfältigungen graphischer Kunst zu Luxusgegenständen geworden. In Betracht kommt ß 15 Abt. II Nr. 2: »Bildwerke sowie Zier- und Schmuckgegenstände der Innen- einrichtung, einschließlich von Plastiken und Bildern, abgesehen von Photographien, die lediglich Personen darstellen. Zu den Zier- und Schmuckgegenständen gehören auch Gegenstände, die an sich einem praktischen Gebrauche zu dienen geeignet sind, bei denen aber die Gebrauchsmögltchkeit hinter dem Zwecke äußerer Wirkung offensichtlich zurücktritt. Der erhöhten Steuer unterliegen nicht Ansichtspostkarten, Bilder, soweit sie der Unterhaltung und Fortbildung der Ju- gend dienen, ferner Grabdenkmäler in schlichter Ausführung sowie Originalwerke der Plastik, Maleret und Graphik. Zu den Originalwcrken der Graphik gehören auch Radierungen, Holzschnitte, Kupferstiche und Künstlersteinzeichnungen.« Es ist nützlich, hierzu auch die »Vorläufige Ausführungsanwei sung« heranzuziehen. Dort wird gesagt: »Im Gegensatz zum geltenden Gesetze sind nunmehr luxus steuerpflichtig Bildwerke einschließlich von Bildern und Plastiken ohne jede Rücksicht auf die Höhe des bezahlten Ent gelts. Es kommt auch auf die Herstellnngstechnik dabei nicht an.« Was die von der Steuer befreiten Photographien von Personen angeht, so wird ihre Steuerfreiheit in der Anweisung wieder etwas eingeschränkt; es gehören nämlich nicht dazu: Vergröße rungen von Photographien über die Größe von 25 zu 30 co> hinaus oder kolorierte Photographien. Auch die »Bilder, die der Unterhaltung und Fortbildung der Jugend dienen«, erfahren eine nähere Erläuterung. Es heißt: »Hierunter sind, vorbehaltlich weiterer Vorschriften, zu ver stehen die folgenden in Buch- und Buntdruck hergestellten Bild chen, die für Kinder bestimmt sind: sogenannte Stammbuch bilder oder Oblaten; Zugabeartikcl, d. h. Darstellungen geschicht lichen, religiösen oder naturwissenschaftlichen Inhalts, wie z. B. die Liebigbilder oder Stollwerckbilder; religiöse Bildchen; soge nannte Modellierbogen und Kinderspiele auf gedrucktem (soll wohl heißen: bedrucktem) Papier, Karton oder Pappe; Bilderbücher. Das Gleiche gilt von Abziehbildern. Befreit bleiben sollen ferner Sinnsprllche, wie sie als Wandschmuck üblich sind, wenn sie ledig lich in Buch- uud Buntdruck hergcstcllt sind, wobei die Verzie rung mit Blumen, religiösen Darstellungen und ähnlichem die Steuerbefreiung nicht aufhebt«. Es wäre eigentlich Pflicht, eine vernichtende Kritik gerade dieser kunst- und bildungsfcindiichen Steuer zu schreiben. Den Leuten, die das Gesetz beraten haben, ist das alles auch in der deut lichsten Form gesagt worden, und sie haben doch diese Beschlüsse gefaßt. Wenn man die unendliche Liste der Gegenstände über blickt, die hier als »Luxus« versteuert werden, dann geht einem das Grauen davor an, wie die Lebenshaltung der weitesten Kreise des deutschen Volkes dadurch verelendet wird. Denn was da als Luxus versteuert wird, das war in der Hauptsache kein Luxus, das ist keiner, das wird nur dazu gestempelt, indem es einem immer kleiner werdenden Kreis erreichbar bleibt, während der großen und immer weiter werdenden Masse auch der be scheidenste Schmuck geraubt wird, der noch etwas Lebensfreude zu vermitteln imstande war. Dagegen sollen ihr die herrlichen Sinnsprüche in Buch- und Buntdruck in ihrer so geschmackver- edelnden Wirkung steuerfrei erhalten bleiben!! Wir haben's herrlich weit gebracht I Es ist schwer, keine Satire zu schreiben! Dem 8 i5, der nicht weniger als 47 steuerbare Warcn- gruppen aufführt, folgt «in weiterer, der den Reichsrat er mächtigt, nähere Bestimmungen über die Abgrenzungen der hier bezeichneten Gegenstände zu erlassen, ein Warenverzeichnis auf-
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