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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.04.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-04-03
- Erscheinungsdatum
- 03.04.1920
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. 71, 3. April 1920. ^ekunntmaaiung Mit Rücksicht auf die jüngsten Preissteigerungen sehen wir uns veranlaßt, mit Wirkung vom 6. April 1920 bei Berechnung der Verpackungsgebühre» für Ballen und Postpakete aus die in den Leipziger Platzbeslimmungen festgelegleu Grundgebühren einen Aufschlag von 3007° anstatt der bisherigen 407» bzw. 60°/» zu erheben. Die Verpackungsgebühr für Kreuzbänder wird entsprechend den Marktpreisen des Packmaterials von Fall zu Fall erhöht werden. Die Ausliefcrungsgebühr wird unter Wegfall des bisherigen Teuerungszuschlags von 37» auf 6°/» festgesetzt, bei Broschüren und Musikalien wird entsprechend mehr berechnet. Die sprunghafte Erhöhung der Preise der Packmaterialien macht es unmöglich, auf einen längeren Zeitraum als 1—2 Wochen im voraus bestimmte Sätze für Vcrpackungsgebllhren fcstzusetzeu. Wir behalten uns deshalb gegebenenfalls nochmals eine Neuregelung der Gebührenberechnungen vor. Leipzig, den 31. März 1820. Der Vorstand des Vereins Leipziger Kommissionäre. Allgemeiner Deutscher Buchhandlungs- Gehilfen-Verband. Die Firma Süddeutsches Verlags-Institut, Julius Müller, München, hat uns für unsere Unter stützungskassen weitere fünfhundert Mark überwiesen, die der Firma an Konventionalstrafen Wege» revers widriger Lieferungen in die Schweiz zugcflosscn sind. Wir bestätigen den Enrpfang dieser Zuwendung mit herzlichstem Dank. Leipzig, den 30. März 1920. Der Vorstand. Richard Hintzs che. Edgar Pilz. K a rl S ch m i d t. Danzig. Von Rechtsanwalt I)r. Willy Hoffmann in Leipzig. Nach der Verkaufsordnung für Auslandlieferungen <8 8) gelten als Ausland alle Länder, die nicht die deutsche Reichs mark als Währung besitzen, und in denen die deutsche Währung wesentlich niedriger ist als am 1. Juli 1914. Diese Länder wer den in den Wochentabellcn im Börsenblatt aufgeführt, und ihnen werden das Saargebiet und die Freie Stadt Danzig gleichge stellt. Dabei ist aber zwischen dem Saargebiet und der Freien Stadt Danzig insofern ein großer Unterschied, als jenes noch zum Deutschen Reiche gehört <8 25 des Kap. II der Anlage zu den Bestimmungen des Friedensverlrages über das Saarbecken), wenn auch das Deutsche Reich zugunsten pes Völkerbundes für 15 Jahre auf die Regierung des Saarbeckens verzichtet hat (Art. 49), während die Freie Stadt Danzig mit dem 10. Januar 1920 aus dem Reichsgebiete ausgeschieden, ihre Bewohner am selben Tage die deutsche Reichsangehörigkeit verloren haben (Art. l05>. Die staatsrechtliche Stellung dieser Freien Stadt ist auf den ersten Blick nicht klar. Nach Art. 102 verpflichten sich die alliierten und assoziierten Hauptmächte Deutschland gegenüber, die Stadt Danzig nebst dem zu ihr gehörigen Gebiete als Freie Stadt zu begründen, die unter dem Schutze des Völkerbundes steht. Und zwar soll, wie die Mantelnote der alliierten und assoziierten Mächte ausdrücklich besagt (amtl. Ausgaben S. 92), »die Stadt Danzig die Verfassung einer Freistadt erhalten, ihre Einwohner sollen autonom sein; sie sollen nicht unter die Herrschaft Polens kommen und werden keinen Teil des polnischen Staates bilden«. In der Anlwort der alliierten »nd assoziierten Mächte ans die Bemerkungen der deutschen Delegation zu den Friedensbedin gungen (Abschnitt XI) wird ausdrücklich bemerkt, daß der Vor schlag dieser Mächte nicht dahin gehe, Danzig dem polnischen Staate einzuverleiben. Daher soll auch nach Art. 102 die Stadt 2S8 Danzig nicht unter den Schutz Polens, sondern des Völkerbundes treten. Somit ist Danzig nicht etwa ein Teil des neuen pol nischen Staates, wenn auch nach Art. 104 Ziffer 6 diesem die Leitung der auswärtigen Angelegenheiten der Freien Stadt Danzig und der Schutz ihrer Staatsangehörigen im Auslande übertragen werden soll. Abgesehen von obigen Auslassungen der alliierten und assoziierten Mächte spricht gegen die von pol nischer Seile erhobene Ansicht der Zugehörigkeit Danzigs zum polnischen Staate der Text des Friedensvertrags, der in einem besonderen Abschnitte die Bestimmungen über Polen bringt und dann erst über die Freie Stadl Danzig verfügt. Ferner spricht gegen die polnische Ansicht Art. 103 Abs. 2, der bei «iwaigen Streitigkeiten zwischen der Freien Stadl Danzig und Polen die Entscheidung in die Hände des Oderkommissars des Völkerbundes legt, eine nur bei der Existenz selbständiger Staatsorganismeir mögliche Bestimmung. Auch unterscheidet Art. 107 zwischen der Freien Stadt Danzig und dem Polnischen Staate. Da mit dem 10. Januar 1920 die Verzichtserklärung des Deutschen Reichs wirksam geworden ist, ist Danzig mit diesem Tage aus dem Deutschen Reiche ausgeschieden und im Verhältnis zu diesem Ausland. Unerörtert kann die Frage bleiben, ob die Einwohner dieses Gebietes erst mit der Begründung des neuen Siaatsorganismus die neue Staatsangehörigkeit erworben, oder ob diese Einwohner von dem genannten Datum bis zur Be gründung der neuen Freien Stadt staatenlos waren <vgl. Bumke in der Deutschen Juristenzeitung 1919 S. 1012), da praktisch bis zur Begründung der in Aussicht gestellten Verfassung der Freien Stadt und der aus Grund dieser Verfassung erlassenen Gesetze das deutsche Recht weiter Anwendung findet. Dies hat um des willen schon geschehen müssen, um nicht für die Zwischenzeit einen gesetzlosen Zustand in der Freien Stadt Danzig cintreten zu lassen. Es hat dies zur Folge, daß bezüglich aller Rechtsfragen seit dem 10. Januar 1920 keine Änderung im Verhältnis zu Danzig eingetreten ist. Doch kommen für alle Danziger im Verhältnis zum Reichsdeutschen nunmehr die Vorschriften für Ausländer in Frage. Da aber der Freistaat Danzig Ausland ist, unterliegen im Regelfälle Lieferungen deutscher Staatsangehöriger an Ein wohner des Danziger Gebiets nicht der Umsatzstcuerpflicht, da die Umsätze in das Ausland (ß 2 Ziffer 1) nicht umsatzsteuer pflichtig sind. Eine Ausnahme gilt aber (§ 23 Abs. 1 Ziffer 5) für Ausfuhr von Originalwerken der Malerei, Graphik und Plastik, sowie, und dies betrifft insbesondere den Buchhandel, von Antiquitäten einschließlich alter Drucke. Diese Lieferungen nach Danzig unterliegen der Luxussteuer von 157°. Ebenso sind Lieferungen aus Danzig an deutsche Staatsangehörige umsatz- steuerfrei. Dagegen unterliegt (H 17 Ziffer 3) die Einfuhr von Erzeugnissen des Buchdrucks auf besonderem Papier mit be schränkter Auflage (vgl. meine Abhandlung »Die Luxusdrucke im neuen Umsatzsteuergesetz« im Bbl. 1920, Nr. 53) und aus Ganzleder hergestellten Bucheinbänden mit Ausnahme der An dachtsbücher der Luxussteuerpflicht in Höhe des gemeinen Wertes der eingefllhrten Sache am Versendungsorte, gleichgültig, ob das Verbringen ins Inland gegen Entgelt geschah. Steuerpflichtig ist, wenn die Lieferung zur Ausführung eines Kaufvertrags er folgt, der Käufer der Lieferung, andernfalls derjenige, der die gelieferte Sache in Besitz nimmt, ohne Rücksicht auf den Eigen tümer. Die Steucrpflicht tritt mit überschreiten der Grenze ein, und zwar wird die Luxussteuer für jeden Einzelfall der Einfuhr festgesetzt, wobei der Steuerpflichtige innerhalb eines Monats vom Zeitpunkt der Zollgrenzüberschreitung an eine Steuererklä rung abzugeben hat. Läßt nun aber ein Verleger solche einge- führle Drucke noch in Ganzledcr binden, wodurch eine erneute Luxusstcuerpfllchl eintritt, so wird das Verbringen ins Inland nur der Umsatzsteuerpflicht unterworfen, sodaß dieser Verleger einen Anspruch auf Rückzahlung von 13Vs v. H. des Wertes der eingeführten Luxusdrucke gegen die Zollbehörde hat. Ebenso ist die Lieferung von Antiquitäten aus Danzig an eine im Inland befindliche Person, gleichgültig welche Staatsangehörigkeit sie hat, der Lnxusstcnerpflicht unterworfen. Die Steucrpflicht ent steht aber hier nicht bereits mit der Einführung dieser Waren
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