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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.04.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-04-06
- Erscheinungsdatum
- 06.04.1920
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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r 2^25 Ml?.. ^ 2^d«r^des A berechnet. 2n dem illustr. 3^eil: f. Mitgl. ^ -! d.Dörsenvereins ' «S. NVM.. ',.6. 210 M.. '/, 6. 40S M.. r, !' f. Nichtmitgl. ISS M.. 350 M.. 650 M. Doilagen werden nicht ! angenommen. X Deiderleitiger Erfüllungsort ist Leipzig, Nr. 72 (N. 4V). Leipzig, Dienstag den 6. April 1920. 87. Jahr«»»s. Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. Zu der bevorstehenden Kantate-Bugra-Messe (vgl. die Anzeige auf Seite 3887 dieser Nummer) werden von der Geschäftsstelle des Börsenvereins Legitimationskarten ausgcgebcn, welche berechtigen, zum Buchhändlerpreis einzukaufcn. Diese Karten werden nur an solche Personen ausgehäudigt, die sich als Inhaber oder Bevollmächtigte einer im Adreßbuch des Deutschen Buchhandels verzeichneten Firma glaubhaft ausweisen. Wir bitten die Interessenten, unserer Geschäftsstelle die notwendigen Unterlagen vorzulegen. Tie Herren Bcrleger bitten wir, nur diejenige» Personen als Buchhändler und Wieder Verkäufer zu behandeln, die unsere Ausweiskarte vorzeigen. Leipzig, den 3. April 1920. 7 Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. vr. Arthur Meiner. Paul Schumann. HansVolckmar. Karl Siegismund. Otto Parts ch. Max Röder. Generelle Abschreibungen auf den Gesamtwert eines Unternehmens sind zulässig. In zahllosen Entscheidungen hat die preußisch« Recht sprechung zu 8 l5 des EStG. Form, Zweck und Umfang der Abschreibungen festgestcllt. »Der Zweck der Abschreibungen ist«n so erklärt das Prcuß. OVG. in Band X S. 304 der Entscheidun gen in Steuersachen, »lediglich der, den nach den gesetzlichen Vor schriften in die Bilanz einzustellenden Wert gegenüber einer frü heren Höherbewertung durch Absetzung des Differenzbetrags von dem höheren Wert zum Ausdruck zu bringen«. In einer an deren, m. W. nicht veröffentlichten Entscheidung sprach sich das Oberverwaltungsgericht wie folgt aus: »Die Bewertung der Vermügcnsstiickc kann nach kaufmän nischem Gebrauch sowohl durch unmittelbare Darstellung des gegenwärtigen wirklichen Wertes unter Berücksichtigung der eingctrctenen Wertvcrmindcrung (Abschreibung im engeren Sinne) als auch durch gleichzeitige Einstellung des ursprünglichen Wertes unter den Aktiven und der späteren Wertvcrändcrung unter den Passiven <E r n e u c r u n g s - Delkredere-Konto usw.) erfolgen. Diese Praxis des Preußischen Oberverwaltungsgerichts hatte das alte Kricgssteuergcsctz einfach übernommen. Es gestattete die Berücksichtigung der Abschreibungen nur insoweit, als sie einen angemessenen Ausgleich der Wertvermindernng darstellenl Die Ausführungsbcstimmungcn Z 22 Abs. > fügen hinzu: »Inwieweit Abschreibungen einen angemessenen Ausgleich der Wertvcrminderung darstellen, ist unter besonderer Berück sichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Unter nehmens, insbesondere auch unter Berücksichtigung der durch den Krieg und durch die spätere Überführung in die Friedens wirtschaft bedingten Veränderungen nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns zu beurteilen«. Das neue Kricgssteuergesetz hat an diesem Rechtsstandpünkt nichts geändert. 8 19 i> seiner Ausfllhrungsbcstimmnngen wie derholt einfach den zitierten 8 22 I. Beide Ausführungsvorschriften, die das Gesetz nicht ändern sollten und konnten, haben eine große Verwirrung angestiftct, indem sie die Abschreibungsgrundsätze der Kriegssteucrgesetze als vorteilhafter erscheinen ließen als die früher voin Oberverwal tungsgericht ausgestellten Normen. Einer der Punkte, auf den sich der Hauptstreit zuspitzte, war die Frage: Sind kollektive Abschreibungen (Ent wertung des Unternehmens als Ganzes) zu- lässig? Abschreibungen auf Entwertung des Unternehmens im gan zen berichtigen nicht einzelne in der Bilanz aufgestthrte Aktiv- werte, sondern bieten einen angemessenen Ausgleich der für das betreffende Unternehmen entstandenen Minderung des Gesamt wertes. Es handelt sich also um ein Wertberichtiguugskonto allgemeiner Natur dahingehend, daß der gegenwärtige Wert des Unternehmens jetzt durch die augenblicklichen und die mit Sicher- heit zu erwartenden künftigen Umstände ungünstig beeinflußt ist. Zu der Frage hat sich der deutsch« Jndustricrat früher wäh rend des Krieges geäußert und zunächst erklärt, daß er ein Konto, in welchem die bereits «»getretene Minderbewertung des Oie- samtunternchmens infolge des Krieges zum Ausdruck komme, für unbedingt steuerfrei halte. Später — in seinen Mitteilungen 1919 S. 4 — hat er diese Auffassung etwas eingeschränkt und — offenbar unter dem Einfluß der Rechtsprechung des Oberver waltungsgerichts — anerkannt, daß bilanzfähig immer nur der einzelne V e r m ö g e n s g c g c n st a n d sei. Steuerfreie Abschreibungen auf das Oiesamtunternehmen kenne der kaufmän nische Gebrauch schon in Fricdenszciten nur in 2 Fällen; einmal, wenn bei Geschäftserwerb für die Firma, die Kundschaft ein be sonderer Betrag gezahlt werde, der als Firmenerwerbskonto er scheine (OVGSt. 10, 309; 11, 422), sodann, wenn ein Betrieb, etwa eine Straßenbahn, ein elektrisches Werk, nach einer Reihe von Jahren auf einen anderen, etwa die Stadtgemeinde, unent geltlich übergehe (ÄBGSt. 1l. 289). Aus diesen Entscheidun gen geht hervor, daß das Oberverwaltungsgericht hinsichtlich der Abzugsfähigkeit dieser Abschreibungen das Prinzip, daß bllanz fähig immer nur die einzelnen, in der Bilanz gesondert auf- trcienden Vermögenswerte sind, nicht verlassen hat. 30»
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