Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.08.1927
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1927-08-11
- Erscheinungsdatum
- 11.08.1927
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19270811
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192708116
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19270811
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1927
- Monat1927-08
- Tag1927-08-11
- Monat1927-08
- Jahr1927
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
X: 188, 11. August 1927. Redaktionell«! Teil. Buchhändler-Verein d. Pro». Brandenburg. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am Sonnabend, dem 10. September 1927, mittags 2 Uhr, im Eivtlkasino zu Potsdam, Waisenstraße. Tagesordnung: 1. Jahresbericht des Vorstandes. 2. Kassenbericht über das Rechnungsjahr 1928/27. Voranschlag sür 1927/28. Festsetzung des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr. 3. Neuwahl des Vorstandes. (Wiederwahl ist zulässig.) 4. Anträge. k. Verschiedenes. Anträge für die Hauptversammlung müssen mindestens 14 Tage vor dem Zeitpunkt der Versammlung an den Vorsitzen den eingereicht werden. Nähere Mitteilungen bringt die Ein ladung, die in diesen Tagen an alle Mitglieder gesandt wird. EberswaIde, den 10. August 1927. Der Vorstand. S8chs.-THLring. Buchhändler-Verband E. B. Einladung zur 41. ordentlichen Verbandsversammlung am Sonntag, dem 4. September 1927, vormittags ltt/r Uhr, im kleinen Saal der Loge z. g. U. zu N or d h a u s e n, Domstr. 19. Tagesordnung: 1. Jahresbericht des Vorsitzenden. 2. Bericht über die Tätigkeit der Kreis-Werbestelle. 3. Ausbildung des Nachwuchses. 4. Bericht des Schatzmeisters über das Rechnungsjahr 1926/27. Voranschlag für 1927/28. Festsetzung des Jahresbeitrages und des Aufnahmegeldes. k. Neuwahl des Vorstandes. Sahungsgemaß scheiden aus die Herren Breunung, vr. Kellermann, Kretschmarin, Mark, Pabst, Reinecke und Schroeder. Wiederwahl ist zulässig. 8. Wahl des Ortes der nächsten Verbandsversammlung. 7. Verschiedenes. Änderungen und Umstellungen der Tagesordnung Vorbehalten. Sonnabend abend 8 Uhr im kleinen Saal der Loge: Herr Professor vr. Eduard Engel-Potsdam: Was bleibt? Vorbesprechung zur Hauptversammlung. Voranmeldungen werden bis zum 27. August 1927 an Herrn Gustav Hornickel in Nordhausen erbeten. Wir bitten um zahlreichen Besuch, vor allem auch am Sonnabend abend. Magdeburg, Rudolstadt, Delitzsch, Eisleben, Gotha, Weimar, den 6. August 1927. Der Vorstand des Sächs.-Thür. Buchhändler-Verbandes E. V. Friedrich Reineck«. Otto Mark. Paul Pabst. Albert Breunung. BictorSchroeder. Rolf Kretschmann. vr. Hermann Kellermann. Unterstützungs-Verein Deutscher Buch händler und Duchhandlungs-Gehülfen. Die Firma Ullstein Aktiengesellschaft in Ber lin überwies uns 10 000 Mark aus Anlaß ihres 50jährigen Bestehens, auf das sie am 14. Juli d. I. zurückblicken konute. Die im vorigen Jahr« zum 100. Geburtstag« des Gründers errichtete Leopol dUll st ein-Gedächtnis-St ist ung wird durch diese neue Zuwendung auf 30 000 Mark erhöht. SSO Mt unserem Danke für di« hochherzige Spende verbinden wir unsere aufrichtigsten Wünsch« für ein ferneres Blühen und Gedeihen des Unternehmens. Berlin, den 6. August 1927. Der Vorstand des Unterstützungs-Vereins Deutscher Buchhändler und Buchhandlungs-Gchiilscn. vr. Georg Paetel. Max Schotte. Max Pasch k«. Reinhold Bor stell. Friedrich Feddersen. Urheberrecht und Wettbewerbsrecht. Von Justizrat vr. Fuld in Mainz. Während in der Praxis des unlauteren Wettbewerbsrechts sich fortgesetzt in steigendem Maße die Tatsache feststellen läßt, daß gegenüber den Sondergesetzen über den Schutz des gewerb lichen Eigentumsrechts, insbesondere gegenüber dem Waren zeichengesetz, von der Heranziehung des UWG. zu dem Zweck Gebrauch gemacht wird, um entweder Lücken auszufüllen, welche in diesem Gesetze enthalten sind, oder eine mißbräuchliche An wendung des formalen Schutzes zu verhüten, die mit den Grund sätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren wäre, ist das gleiche gegenüber den Sondergesetzen zum Schutze des geistigen und künstlerischen Urheberrechts noch nicht festzustellen. Aller dings bestehen weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung darüber Zweifel, daß auch für das Verhältnis der Sondergesetze über den Schutz des geistigen und künstlerischen Urheberrechts zu dem Wettbewerbsgesetz der Grundsatz gilt, daß die aus den Sondergesetzen sich ergebenden Befugnisse nur innerhalb derjenigen Schranken aus geübt werden kön nen, die durch die Bestimmungen des Wettbe werbsgesetzes gegeben sind. Wenn das Reichsgericht be züglich des Verhältnisses zwischen dem formalen Zeichenrechk und dem unlauteren Wettbewerbsrecht den Satz ausgesprochen hat, daß das elftere nur innerhalb der Grenzen ausgeübt weiden dürfe, welche das Recht höherer Ordnung gewährt, also nur innerhalb der Grenzen des lauteren Wettbewerbs und der guten Sitten, in deren Dienst auch das formale Zeichenrecht steht und das formale Zeichenrecht nicht zur Verübung unlauterer Handlungen und zur Verletzung des Rechts höherer Ordnung mißbraucht werden dürfe, so muß das gleiche bezüglich des Verhältnisses zwischen den Ur heberrechtsgesetzen und dem UWG. gelten. Auch die Befugnisse, die die «rsteren Gesetze, sei es dem Urheber selbst, sei es Dritten gewähren, die unter gewissen Bedingungen die Befugnis haben, noch unter Schutz stehende Werke bis zu einer gewissen Grenz« und unter bestimmten Voraussetzungen zu benutzen, dürfen mit den großen Grundsätzen, die die Rechtsprechung auf Grund des ß 1 UWG. herausgearbeitet hat, nicht in Widerspruch stehen. Eine ernstliche Bestreitung der Richtigkeit dieses Grundsatzes wird in der Literatur nicht vertreten, sie kann auch nicht ver treten werden, da dies einen Rückschritt der Rechtsentwicklung um viele Jahrzehnte bedeuten würde. Auch die Rechtsprechung anerkennt die Ergänzung der Urheberrechtsgesetze durch das UWG. und sie hat bezüglich mancher Fragen, die den Verlags buchhandel in mehr oder minder erheblichem Maße interessieren, hiervon Gebrauch gemacht. Es genügt, darauf zu verweisen, daß bei der Nachahmung von Katalogen, Preislisten und ähnlichen Zusammenstellungen, für die auch bei weitestgehender Auslegung des Begriffs Schriftwerk bzw. Kunstwerk ein urheberrecht licher Schutz nach den beiden Urheberrechtsgesetzen sich nicht konstruieren läßt, vermittels der Anwendung des § 1 die Arbeit des Herstellers, Verfassers und Zeichners in der Hauptsache in ausreichendem Maße geschützt werden kann. Das gleiche ist der Fall in Ansehung von Adreßbüchern und Adreßkalendern, soweit solche nicht als Schriftwerke anzusehen sind, was nach der Entscheidung des Reichsgerichts vom 19. März 1927 doch verhältnismäßig recht oft der Fall ist, Kursbüchern, Führern und dergleichen mehr. Es widerspricht den guten Sitten auch außerhalb des Gebiets der Son- dergesetze, fremde Gedanken in schranken loser Weise auszunutzen. Insoweit besteht eine völlige Parallele mit der Aneignung der Ergebnisse der Ar-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder