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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.08.1927
- Strukturtyp
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- 1927-08-11
- Erscheinungsdatum
- 11.08.1927
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- Deutsch
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X- 188, 11. August 1927. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f.d. Dtschn. Buchhandel. beilstätigkeit eines Dritten, um demselben auf seinem eigenen Gebiet Konkurrenz zu machen. Wenn nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes 8 13 die freie Benutzung eines ge schützten Werkes zulässig ist, sofern hierdurch eine eigentümliche Schöpfung hervorgebracht wird, so darf selbstverständlich diese freie Benutzung nicht so weit gehen, daß hierdurch «in mit dem Original verwechselbares Werk geschaffen würde. Liegt ein solches, mit dem Original verwechselbares Werk vor, das sich allerdings als eigentümliche Schöpfung im Sinn« des § 13 er weist, so kommt vei der Frag«, ob hierin ein Mißbrauch durch die Ausnutzung fremder Gedanken zu erblicken ist, der urheber rechtlich« Gesichtspunkt gar nicht in Betracht, sondern die Ent scheidung muß einfach aus die Frage abgestellt werden, ob nicht .eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende bedin- g rings-' und hemmungslose Aneignung und Ausnutzung fremder Gedanken stattgesunden hat. Diese Frage wird aber für viele Fälle zu bejahen sein, und es kann nicht zugegeben werden, wie dies von seiten der Schrift steller und Komponisten oft genug behauptet wird, daß di« deutsche Gesetzgebung insoweit eine bedenkliche Lücke aufweise und hinter dem in anderen Ländern gewährten Schutze zurück bleibe. Das gleiche gilt aber für den in der Praxis besonders wichtigen Fall der Entlehnung. Unter «welchen Voraussetzun gen urheberrechtlich di« Entlehnung statthaft ist, wird im 8 19 des Urheberrechtsgesetzes bestimmt. Die Frage aber, ob un beschadet der nach dem Urheberrechtsgesetz statthaften Entleh nung nicht ein« nach 8 1 UWG. mit Erfolg versolgbare An eignung der Früchte der Arbeitstätigleit eines andern vorliegt, wird hierdurch nicht entschieden. Wenn die Entlehnungen so weit gehen, daß hierdurch eine Berwechselbarkeit mit dem Ori ginalwerk hervorgerusen werden kann, so muß der Tatbestand des Z 1 UWG. angenommen werden. Hierbei ist nicht nur ausschließlich das quantitative, sondern auch das qualita tive Moment entscheidend. Unter Umständen kann die Ver- wechselbarkeit auch schon dadurch hervorgerusen werden, daß die Entlehnung quantitativ nicht erheblich, dagegen qualitativ desto bedeutsamer ist. Es wird sich empfehlen, diesem Gesichtspunkt eine erhöhte Bedeutung bsizulegen, denn die Klagen der Ver leger darüber, daß von dem Recht des 8 19 vieljach in einer Weise Gebrauch gemacht werde, die ihr« und ihrer Urheber Befugnisse illusorisch zu machen geeignet ist, sind nicht klein, und es möchte fast scheinen, als ob die mißbräuchlich« Anwendung der Befugnisse des 8 19 heute einen größeren Umfang besitzt als vor dem Kriege. Es handelt sich hier nicht sowohl um die groben Formen des Plagiats, bezüglich welcher ja kein Zweifel darüber besteht, daß sie unter 8 1 UWG. fallen, son dern vielmehr um di« verfeinerten, richtiger gesagt, die raffi nierteren Formen desselben, die aus den ersten Blick sich der Unterstellung unter die -Bestimmungen des Wettbewerbsrechts zu entziehen scheinen. Bei richtiger Anwendung des Grund satzes, der -heute als «in unbestrittener bezeichnet werden kann, daß es sittenwidrig ist, die fertig« Arbeitsleistung des Kon kurrenten zu benutzen, um demselben Konkurrenz zu machen, muß es möglich sein, auch aus dem Gebiete des -Buch-, Musik- un-d Kunstverlags Mißbräuchen erfolgreich entgegenzutreten, unter denen der Verleger, der für die Herstellung des Ver lagswerkes und seine Propagierung erhebliche Kosten und Mühen aufgewendet hat, vielfach ganz erheblich leidet. Eine Ände rung der urheberrechtlichen Bestimmungen ist hierfür nicht nötig und auch nicht wünschenswert, denn der Schutz liegt nicht so wohl auf -dem urheberrechtlichen Gebiete als vielmehr auf dem des Wettbewerbsrechts, und nachdem wir darin zu einer groß zügigen Auslegung des 8 1 gelangt sind, wenigstens bei dem Reichsgericht und den meisten Oberlandesgerichten, bedarf es nur der Anwendung der bestehenden Rechtsbehelfe, um in den jenigen Fällen, in denen auch nach der Auffassung des Ver lagshandels ein« Sittemvidrigkeit vorliegt, dem Verleger hier gegen ausreichenden Schutz zu gewähren. Wenn man aus Fehl urteile in früherer Zeit »erweist, so kommt -das für heule nicht mehr in Betracht, es gilt auch insoweit das gleiche wie bezüglich des Verhältnisses zwischen den Son-dergesetzen zum Schutze des gewerblichen Eigentumsrechts und dem Wettbewerbsrecht. Es dürste -sich heute kein Gericht finden, das sich bei Entlehnun gen, durch -die die Berwechselbarkeit mit dem Originalwerk her vorgerufen werden kann, auf den Standpunkt stellte, daß mir Rücksicht auf K 19 des Urheberrechtsgesetzes der Verleger sich dies gefallen lassen müßte. Das Reichsgericht und der § 184 des Reichsstrafgesetzbuchs. Eine Entgegnung von Landgerichtsrat vr. v. Holten in Berlin-Südende. Im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel erwähnt Landgerichtsdirektor vr. Hellwig am 24. Mai 1927 die Schrist »eines Kollegen« und meint, daß sie sich mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts in ziemlich temperamentvoller, aber seines Er achtens nicht überzeugender Weise befass«. Er erwähnt, daß ihm einige Äußerungen namhafter Dichter und Schriftsteller über diese Schrist zugingen, und zitiert ein Bruchstück aus einem Schreiben von Thomas Mann. — Sollten die Leser des Börsen blattes nicht ein Anrecht haben, zu prüsen, ob -diese anonyme Kritik begründet ist und welche Schriftsteller sonst, und wie sie sich ge äußert haben? Jene nicht genannte, mit einem Geleitwort von Professor Max -Slevogl versehene Schrift ist von mir versaßt. Sie lautet: »Unsittliche Kunst? Eine Abrechnung mit dem Reichsgericht«. Auf Veranlassung des Preußischen Richtervereins hatte ich jene Schrift Herrn vr. Hellwig mit der Bitte um Besprechung zuge sandt. Er lehnte eine solche ab, weil er anderer Meinung sei. Schade, ich hätte gern die Klinge mit ihm gekreuzt! — Ich be merke schon jetzt, daß Geheimrat v. Liszt vor 30 Jahren als Do zent in Halte -dieselbe Ansicht vertrat wie meine Schrist. Der nicht gering einzuschätzende Jurist Rechtsanwalt vr. Alsberg stellt in seiner (von Herrn vr. Hellwig erwähnten) Abhandlung in den Preußischen Jahrbüchern meine (wie et sich ausdrückt »-geistreiche«) Schrist in eine Linie mit einem seinerzeit von Ge heimrat Binding über die gleiche Frage erstatteten Leipziger Fa kultätsgutachten (was Herr vr. Hellwig freilich wiederum nicht erwähnt). Die wesentlichsten Gedankengänge jenes Leipziger Gut achtens (das sich mit meinem Standpunkt deckt) sind folgende: Je nach der -Auslegung, welche Staatsanwälte und Richter dem sehr unbestimmten Z 184 des Deutschen Strafgesetzbuches geben, kann di«-se Strafandrohung zur Bekämpfung wirklich schmutziger Li teratur oder aber auch zu-schwerer-Beunruhigung des anständigen Buchhandels dienen. Bei Werken der Kunst entscheidet die Tendenz, die -der -Schöpfer ihnen durch die Art der Darstellung willentlich oder unwillentlich eingeflößt hat. Ist diese gerichtet aus geschlechtliche Erregung der Leser oder Be schauer, dann ist die Schrift oder das Bild unzüchtig, sonst nicht. — Nicht entscheidet demgemäß die zufällige Wirkung des Werkes aus den Einzelnen (»Kein verdorbener Sinn verstand jemals ein Wort in der richtigen -Bedeutung«; Boccaccio, Decamerone, in seiner Selbstverteidigung am Schluß), sondern die Wirkung, die es nach sachverständigem Urteil auf die -Menge der jenigen ausüben wird, zuderenKenntnisna-hmeesbe- stimmt und denen es deshalb zugän-glichge- macht worden ist^— Der Strafrichter darf nie vergessen, daß das Leben in allen Höhen und Tiefen der Vorwurs des Künstlers ist, und daß sein Werk nie schon dann als ein unzüch tiges aufzufassen ist, wenn es in diese Tiesen steigt, -sondern erst dann, wenn es für die Unzucht Propaganda macht. Da ich -dieselben Axiome mit neuen -Gründen verfechte, meine ich, wird es den Buchhandel, unseren vornehmsten Kulturver mittler, doch wohl interessieren, über den Wert und Unwert meiner Schrift selbständig zu urteilen, die Professor -Slevogt in seinem Geleitwort mit offensichtlicher Wärme als den Versuch eines Richters und Freundes der Künstler begrüßt, letzteren i n einer unwürdigen Lage zu Hülsezukommen. Zu besserem Verständnis -der ungeheuren Gefahr, di« der Buchhandel noch heute durch die Rechtsprechung des Reichsge richts tagtäglich läuft, übergebe ich heute zum ersten Mal der SSI
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