Nr. 82 <N 47) Leipzig, Sonnabend den 17. April 1920. 87. 3ahrg«„. Redaktioneller Teil- Bekanntmachung. In der diesjährigen Buchhändlcrmesse findet die Abrechnung am Montag nach Kantate, 3. Mai MO, vormittags 9 Uhr bis mittags 12 Uhr im Deutschen Buchhändlerhause zu Leipzig statt. Die sämtlichen Leipziger Kommissionäre, die Mitglieder des Börsenvereins sind, wollen sich zu diesen Tagesstunden zur Abrechnung einfinden (z 49 der Satzungen). Sie find verpflichtet, die Zahlzettel für diejenigen Verleger zur Stelle zu haben, die sich rechtzeitig als selbst bzw. durch einen beglaubigten Angestellten abrechnend bei der Geschäftsstelle des Börsenvereins angemeldet haben und in dem von dieser anzufertigenden Fremdenverzeichnis und Verzeichnis der Selbstrechner aufgeführt sind. Hierbei bitten wir die Herren Selbstrechner, nicht vor 9 Uhr zur Abrechnung zu erscheinen, und ersuchen zugleich die Herren Kommissionäre, nicht vor 12 Uhr mittags ihre Plätze zu verlassen, da bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit der Ab rechnung unbedingt gewährleistet sein muß. Diejenigen Verleger-Mitglieder, die durch einen Angestellten abrechnen und Zahlungen in Empfang nehmen laste» wollen, haben ihm eigenhändig eine Vollmacht ausznstcllcn. Formulare hierzu sind von der Geschäftsstelle rechtzeitig zu beziehen. Es ist hierbei folgendes zu beachten: Das Mitglied hat zunächst die eigenhändige Unterschrift des mit der Abrechnung betrauten Herrn unter Hinzufügung des Firmenstempels zu bestätigen; die Vollmachten sind dem Syndikus des Börsenvereins zur Prüfung einzureichen, der alsdann eine Legitimationskarte ausstellt. Es ergeht das Ersuchen, diese Vollmachten so rechtzeitig an die Geschäftsstelle des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig einzusenden, daß die Legitimationskarten spätestens am Donnerstag vor Kantate durch eingeschriebenen Brief an die Aussteller zur Abgabe an ihren Bevollmächtigten abgcsandt werden können. Nur die bis einschließlich Donnerstag vor Kantate bei der Geschäftsstelle eingegangenen Voll machten werden auf diese Weise behandelt. Später eingehende Vollmachten müssen gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. In diesem Falle erfolgt die Übergabe der Vollmachtskarte nur persönlich an den Abrcchnenden in der Geschäftsstelle, wenn er sich durch Postkarte über seine Person answeiscn kann. Nach dem sächsischen Stempelfteuergesetz können Vollmachten für die Ostermeßabrechnung stempelsteuerpflichtig sein; die Stempelpflicht tritt nicht ein, wenn der Bevollmächtigende eine Person bevollmächtigt, die zu ihm in einem Gesellschaft?-, Anstellungs- oder Dienst-Verhältnis steht. Den selbstrcchnenden Verleger-Mitgliedern wird empfohlen, sich zur Abrechnung ebenfalls mit Paßkarte zu versehen, um sie nötigenfalls, wenn sie einem Abrcchnenden nicht persönlich bekannt sein sollten, vorzeigen.zu können. Es wird gebeten, die Angaben über die Abrechnung, ob die Abrechnung selbst oder durch Bevollmächtigten erfolgen wird rc., recht bald einzusenden, damit die Zusendung der Vollmachtsformulare rechtzeitig erfolgen kann. . Es wird ferner gebeten, anzu geben, mit welchem Bankhaus die abrechnende Firma in Verbindung steht und ob Reichsbankscheckz oder Verrechnungsschecks anderer Banken angenommen werden. Eine Verpflichtung der Kommissionäre, durch Schecks zu bezahlen, besteht nicht. Nichtmitglieder des Borsenvereins dürfen die Abrechnung nur mit Genehmigung des Vorstandes und durch solche Leipziger Kommissionäre bewirken, die Mitglieder des Börsenvereins sind. Für ausgeschlossene Mitglieder und solche Firmen, denen die Benützung aller Vereinsanstalten und - Einrichtungen persagt ist, darf im Buchhändlerhause nicht abgerechnet werden. Auf Antrag des Vereins Leipziger Kommissionäre werden während der Dauer der Abrechnung die Ab- cechnungsränme nur für diejenigen Mitglieder des Börsenvcreins, die selbst rechnen, und für die zur Abrechnung Bevollmächtigten zugänglich sein. Eintrittskarten werden von der Geschäftsstelle auögcfertigt und den Mitgliedern, die sich als sclbstrcchnend angemeldet haben, mit den für die Hauptversammlung erforderlichen Drucksachen übergeben. Für die zur Abrechnung Bevollmächtigten dient die Legitimationskarte gleichzeitig als Eintrittekarte.