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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.08.1927
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- 1927-08-16
- Erscheinungsdatum
- 16.08.1927
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- Deutsch
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Nr. ISO (N. 103). Leipzig, Dienstag den 18, August 1927, 04. Jahrgang. Redaktioneller Teil Der Kongreß der Association littLraire et srtistique internationale in Lugano 2uni 1927. Von Rechtsanwalt Or. Willy Hoff manu in Leipzig, Die Association, die «von Victor Hugo als International« Schutztruppe für das Recht der Urheber gegründet worden war, hielt im Juni 1927 in Lugano ein« Konferenz ab, in der die Vorschläge des Berner Büros sür die Ronikonferenz (vgl. meine Abhandlung hierüber im Bbl. Nr, 98 vom 28. April 1927) be sprochen wuvdsn. Der Kongreß, der unter dem Vorsitz des Präsidenten der Association 'Georges Mail-lard tagte, war von etwa 70 Teilnehmern besucht, von denen di« Mehrzahl Fran zosen waren. Folgende Länder waren vertreten: Belgien, Deutsch land, Frankreich, Italien, Polen, Schweiz, Spanien. Vom Berner Büro war Direktor Ostertag erschienen, der vielfach bestimmend in die Diskussion eingrifs und zu jeder vor geschlagenen Resolution Stellung «ahm. Die erst im Herbst 1926 gegründete Deutsche Landesgrupp« der Association war durch neun deutsch« Teilnehmer vertreten, insbesondere durch ihren Vorsitzenden, Patentanwalt Mintz, Berlin. Es waren ferner Buchverleger, Musikverleger, Ver treter der Phonographenindustrie und der Autorenverbände er schienen. P>er Börsenverein hatte mich mit seiner Vertretung beauftragt. Um den anderen Kongreßteilnehmern gegenüber geschlossen aufzutreten, insbesondere um also die früher häufigen »gaerst- lo« alleiMtmlW. zu vermeiden, war zwischen den deutschen Kon greßteilnehmern vereinbart worden, daß bei der Frage der Schutzfrist, worin die überwiegende Mehrzahl der deutschen Kon greßteilnehmer ausgesprochene Anhänger der SOjährigen Schutz frist waren, Mintz als Vorsitzender der Deutschen Landesgruppe 'der Association und zugleich Vorsitzender des Urheberrechtsaus- schusfes des Deutschen Vereins sür den Schutz des gewerblichen Eigentums über den Stand dieser Frage in Deutschland Und die Ergebnisse der Beratungen im Urheberrechtsausschuß be richten sollte, während bei allen anderen Fragen jeder seiner Überzeugung in der Diskussion Ausdruck verleihen konnte, wo von seitens der deutschen Teilnehmer auch ausgiebig Gebrauch gemacht worden ist. Die Diskussion, die für einzelne Artikel der Revidierten Berner Übereinkunft aus Grund von Refe raten junger französischer Juristen geführt wurde, die, und zwar auch nicht einmal in ihren Leitsätzen oder Ergebnissen, den Kongreßteilnehmern vorher zugänglich gemacht worden waren, war sehr angeregt und sehr wortreich, stand aber in ihrer wissenschaftlichen Ausbeute bei -weitem hinter den Ergeb nissen des Urheberrechtsausschusses beim -Reichsjustizministerium zurück, wozu wesentlich beitrug, daß manche Kongreßteilnehmer sich erst anscheinend im Laufe der Diskussion mit der Materie vertraut machten und dessenungeachtet diskutierten., Während in den ersten beiden Tagen die Stimmung des Kongresses offen sichtlich unfreundlich gegenüber den Deutschen -war, die insbe sondere sich darin zeigte, daß Anregungen der deutschen Kongreß teilnehmer von den Franzosen niedergestimmt wurden, änderte sich das Bild am dritten Tage derart, daß hier dank der über ragenden Sachkenntnis der deutschen Diskussionsredner deren Ansicht durchweg die Oberhand gewann. Gerade hieraus durften die deutschen Teilnehmer die Überzeugung mitnehmen, daß be reits beim ersten Zusammentreffen mit den französischen Ur heberrechtsinteressenten sich gezeigt hat, daß das deutsche Ur heberrecht genügend Vertreter hat, die sich mit den Ausländern messen -können. Die Beschlüsse der deutschen Mitglieder der Landesgruppe, die nächste Tagung -der Association durch deutsche Referate vorzubereiten, -wird dazu beitragen, in Zukunft -die Arbeiten der deutschen Landesgruppe besser zur Geltung zu bringen. Aus dem umfangreichen Kataloge der Vorschläge und Wünsche, die der Kongreß in Lugano fixiert hat, seien folgend« erwähnt (der genaue Abdruck des französischen Textes findet sich im vroi-t ä'Luteur 1927, S. 70 ff., und im Juli-tzest der Zeit schrift ---Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht-). I. Der Kongreß spricht seine Freude darüber aus, daß -in den Vorschlägen sür die Romkonserenz folgende Ge danken Ausdruck gefunden haben: 1. Der Wunsch, die durch Art. 2S -der RlB.ll«. nor mierten Möglichkeiten von Vorbehalten zu beseitigen, da durch diese Möglichkeit die Gleichförmigkeit der R.B.-U«. ge fährdet ist. 2. Die tatsächlich« Durchführung der bOjährigen Schutz frist post mortem »uctoi-is und für Gefomturheber so Jahre nach dem Tode des letztversterben-den Miturhebers. 3. Der Achutz der Werke, gleichviel welchen Wert und welchen Zweck sie haben, insbesondere auch das Kunstgewerbe. 4. Der Schutz der Werke gegen sunkmäßige Wiedergabe. Der Kongreß lehnt die Vorschläge, in di« Berner Über einkunft den Schutz der nachschasfenden Künstler einzubeziehen, ab, weil er der Ansicht ist, daß dieser Schutz nicht in den Rahmen der Übereinkunft paßt. II. Der Kongreß wünscht «ine Ergänzung der Bestim mungen der R-B.Ue. in folgenden Punkten: 1. Den Schutz der Werke -der Photographie möglichst -dem allgemeinen Schutze anzunä-hern; 2. Art. 6 R.B.1le. zu streichen, der den Urhebern, -die keinem Verbandslands angehören, den Schutz der Übereinkunft zubilligt, wenn sie ihre Werke zuerst in einem Derbandslande erscheinen lassen, oder wenigstens in den Text der R.B.Ue. die Bestimmung-der Ziffer 2 des Zusatzprotokvlls vom 20. März 1914 aufzunehmen, -die den Verbandsstaaten das Recht gibt, den Schutz auf diejenigen Werk« zu beschränken, deren Urheber zur Zeit der ersten Veröffentlichung der Werke nicht tat sächlich in einem der Verbandsländer ihren Wohnsitz haben und Angehörige eines Staates sind, der das Werk von Ur hebern der Verbandsländer nicht genügend schützt; 3. Art. 9 R.BUI«. über -den Abdruck von Zeitungs artikeln abzuändern; 4. eine gleichförmige Regelung sür das kleine und große Zitatenrecht zu bringen; b. Art. 14 über die Werke der Kinematographie akzu- ändern; 8. festzulegen, daß in de« Ländern, in denen die Ur heberrechtsschutzsrist verlängert wird, diese Verlängerung den Erben des Urhebers zugute kommt, auch wenn -die frühere llrheberrechtsschutzfrist bereits abgelaufen war, unter Vorbe- I00S
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