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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.08.1927
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- 1927-08-16
- Erscheinungsdatum
- 16.08.1927
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ISO, 16. August 1927. Redaktioneller Teil. halt der Rechte, die, solange das Wenk inzwischen gemeinfrei war, von Dritten erworben worden sind, und genau zu be stimmen, was in diesem Sinne unter Recht zu verstehen Ist; 7. Art. 25 über die Vorbehalte zu streichen. Hierzu soll noch im einzelnen bemerkt werden: zu 2. Die Opposition der französischen und italienischen Juristen (vgl. Potu, I-r> Lonvention äs Seros 1914, S. 78 ff., und den dort zitier ten Stobst) gegen diese Gesetzesbestimmung ist schon alt. Sie wurde auf dem Kongreß in Lugano neu entfacht durch ein fran zösisches Referat, welches ausführt, daß diese Bestimmung dem Reziprozitatsprinzip der B.lle. widerstrebe und wesentlich im Interesse derjenigen deutschen Verleger geschaffen sei, die öster reichische und russische Werke erscheinen lassen, wobei an den Fall von Gorkis Nachtasyl und des literarischen Nachlasses von Dostojewski erinnert wurde, in welch letzterem Falle die Sow jetbehörde, obwohl sie den Erben Dostojewskis an dessen nach gelassenen Werken ein Urheberrecht nicht zugesteht, einem deut schen Verleger das Recht, diese Werke zum erstenmal in Deutsch land in deutscher Sprache zu veröffentlichen, eingeräumt habe gegen eine an die Sowjetregierung zu zahlende Entschädigung. Dieses Referat kommt zu dem Ergebnis: »>« csrt-nn est, Daß bei solchen mit Pathos vorgetragenen Schlußsolgerun- gen der Erfolg bei der Association nicht ausbleiben konnte, be darf keiner Begründung. Was ist nun an diesem Angriff, an diesen Behauptungen Wahres? Während Art. 3 der B.Ue. den Verlegern den Schutz der Übereinkunft für solche ihrer Verlagswerke zubilligte, deren Ur heber nicht Angehöriger des Verbandsstaates war, ist diese Be stimmung durch die Pariser Zusatzakte vom 4. Mai 1896 dahin abgeändert worden, daß dieser Schutz den Urhebern und nicht den Verlegern zugesprochen wurde. Diese Bestimmung ent sprang dem Wunsche, den Verlegern der Verbandsstaaten dien lich zu sein, zugleich aber wurde erwartet, daß die Nichtverbands länder auf Grund dieser Bestimmung uni so schleuniger der R.B.Ue. beitreten würden, um zu verhindern, daß ihre Autoren ihre Werke nicht zuerst im Heimatstaat, sondern in einem frem den Lande erscheinen ließen. Daß dieser Gesichtspunkt heute nicht mehr vorherrscht, ist klar. Es genügt jedoch bereits der durch diese Bestimmung er zielt« Schutz des einheimischen Verlagsgewerbes, um die Auf rechterhaltung dieser Bestimmung als wünschenswert erscheinen zu lassen. Und ferner: gerade die Romanen sind es (man vgl. den Artikel im vroit Lsnteur 1927, S. 59), die den Anhängern der 30jährigen Schutzfrist direkt oder indirekt den Vorwurf der Piraterie machen. Ist es aber nicht auch Piraterie, wenn man den Angehörigen eines Mchtverbandzstaates (praktisch kommen ja jetzt nur noch russische Urheber in Frage, da der Schutz für Urheber der Vereinigten Staaten durch Staatsverträge gesichert ist), obwohl er den Schutz der Übereinkunft nachsucht, indem er seine Werke dort zuerst erscheinen läßt, schutzlos stellt, somit ihn dem Zugriff jedes Nachdrucks preisgibt? Und ein« fatale Ähnlichkeit steigt aus zwischen dieser von den französischen Ju risten gewollten Schutzlosigkeit des nicht unionistischen Urhebers mit der Bestimmung des Art. 306 Abs. b des Versailler Friedens diktats, wonach alle Urheberrechte deutscher Staatsangehöriger im Interesse des französischen Gemeinwohls konfisziert werden können, solche deutsche Urheberrechte, die vor dem Kriege entstanden sind, sogar um die vollständige Erfüllung aller Ver pflichtungen aus dem Friedensvertrage durch Deutschland sicher- zustellen, also z. B. hinsichtlich der durch Art. 246 Abs. 2 ver langten Rücklieferung des Schädels des Sultans Makana. Man sieht also, wohin die Fahrt geht, und so wird jeder, der abseits von allen nationalistischen Motiven den Schutz des Urhebers erstrebt, der Bestimmung des Art. 6 zustimmen. IOOK Zu 3. Abdruck von Zeitungsartikeln (Art. 9). Hier ging der Vorschlag des Berner Bureaus dahin, daß nicht nur po litische Artikel, wie bisher, sondern auch solche wirtschaftlichen, religiösen Inhalts oder ähnlich« Artikel durch ausdrückliches Verbot dem Abdruck entzogen werden, daß andererseits sich die Abdrucksfreiheit aus Zeitungen und Zeitschriften beziehen sollte, während bisher der Abdruck überhaupt nur aus Zeitungen und in Zeitungen erlaubt war. Der Vorschlag erschien durchaus bei fallswert. Denn einerseits fallen durch die Aushebung des Unterschiedes in der Behandlung von Zeitungen und Zeit schriften die Schwierigkeiten-weg, die in der Praxis sich hierbei gezeigt haben, andererseits bringt der Vorschlag klarer als bisher den Kerngedanken zum Ausdruck, wonach jedes Werk der Lite ratur, auch wenn es in einer Zeitung oder Zeitschrift veröffent licht wird, den vollen urheberrechtlichen Schutz genießt, während alle Artikel, also Ausarbeitungen kleineren Umfangs, die man nicht als »Werk- ansprechen kann, in periodischen Sammel werken wiedergegeben werden können, mit Ausnahme der im Vorschläge erwähnten Artikel, die durch einen besonderen Ver merk noch geschützt werden können. Weil aber dieser Grund gedanke in der neuen Fassung klar genug ausgedrückt wird, er scheint die Beibehaltung des Abs. 3, wonach der Schutz der Übereinkunft keine Anwendung auf Tagesneuigkeiten oder ver mischte Nachrichten findet, die sich als einfache Zeitungsmil teilungen darstellen, entbehrlich. In der Diskussion polemisiert« eigenartigerweise der italienische-Staatsvertreter gegen den Vorschlag des italienischen Staates: Bedenken wurden gegen den Ausdruck »ähnliche Ar tikel« seiner Unbestimmtheit wegen gemacht, und vor allen Din gen erschien cs den Autoren unangebracht, die Abdruckssreihcit auch auf Artikel aus Zeitschriften auszudehnen, obwohl die gleichen Gründe, die für den Abdruck von Zeitungsartikeln sprachen, für die Zeitschrift gelten. Der von den deutschen Vertretern eingebrachte und be gründete Vorschlag, die Wiedergabesreiheit aus den Rundfunk als die gesprochene Zeitung auszudehnen, wurde von den fran zösischen und italienischen Kongreßteilnehmern kurzerhand ohne sachliche Stellungnahme abgelehnt. Zu 4. Großes und kleines Zitatenrecht (Art. 10). So be grüßenswert auch der Wunsch ist, eine gleichförmige Regelung hierfür zu finden, so ist doch nicht zu erkennen, daß der Vor schlag der Association hierfür eine geeignete Grundlage bildet. Dieser Vorschlag lautet: 1. In jedem kritischen, polemischen oder Unterrichtswerk können Analysen oder kleinere Zitate aus literarischen, wissen schaftlichen oder künstlerischen Werken ausgenommen werden, wenn das analysierte oder zitierte Werk bereits veröffentlicht ist. 2. Was Chrestomathien, Anthologien und alle Nnterrichts- werke anlangt, so können für sie Entlehnungen aus bereits ver öffentlichten literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken gemacht werden, sofern der einem Werke entlehnte Text nicht mehr als drei Seiten «der Originalausgabe dieses Werkes ausmacht, keinesfalls aber mehr als die Hälfte, wenn es sich um ein literarisches oder wissenschaftliches Werk handelt; eine Seite oder höchstens ein Viertel, wenn es sich um ein Ton- kunftwerk handelt; in diesem Falle darf das Werk niemals in eine andere Komposition ausgenommen werden. Alle zulässigen Entlehnungen müssen den Originaltext un verändert bringen und müssen genaue Angabe der Quelle (Titel des Werkes, Name des Urhebers und des Verlegers, wenn diese bekannt sind) tragen. 3. Die volle oder teilweise Wiedergabe von Werken der Graphik und Plastik ist nur durch Mittel der graphischen Kunst in kritischen, wissenschaftlichen oder Unterrichtswerken gestattet und auch nur, wenn das wiedergegebene Werk bereits der Öffentlichkeit zugängig gemacht worden ist. 4. Die vertragschließenden Staaten können das Recht >des Abdrucks nach Ziffer 2 und 3 von Zahlung einer Gebühr ab hängig machen.
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