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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.03.1920
- Strukturtyp
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- 1920-03-03
- Erscheinungsdatum
- 03.03.1920
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- Deutsch
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vvrlnibla» >. d DNchn «»chtz-ndu. Redaktioneller Teil. ^ 51. 3. März 1920. Der Vorstand des Börsenvereins hat hieraus folgende Antwort erteilt: An den Leipzig, den 23. Februar 1920. Vorstand des Deutschen Verleger-Vereins in Leipzig. Dem in Ihrem gefl. Schreiben vom 4. II. ausgesprochenen Wunsche bedauern wir nicht entsprechen zu können. Zwar ist auch unserer Ansicht nach die Festsetzung auslän discher Ladenpreise als eine natürliche Abwehr gedacht, um ihre schädlichen Wirkungen auf einzelne Betriebe — richtiger: Werke — auszugleichen. Daraus folgt aber zunächst, daß nicht jedem Verleger für jedes Werk ein solches Verfahren freigestellt ist, denn dann wäre der Umgehung der Verkaufsordnung Tor und Tür geöffnet. Es mutz vielmehr wirklich aus einzelne Werke, also auf Ausnahmen, beschränkt bleiben; dann ist aber nicht einzusehen, warum solche Betriebe hierfür nicht in ausländischer Währung ihre Preise festsetzen. Es kann sich hier in der Regel nur um Firmen mit größerem ausländischen Absatz handeln, bei denen sich eine besondere Preisfestsetzung lohnt. Sofern sie nun ihre Auslandpreise in Markwährung bestimmen, fehlt jede Möglichkeit einer Kontrolle. Denn ein beim hohen Kursstände der Mark ausreichend hoch erscheinender Markpreis würde bei einem Sinken des Kurses zu gering, sodatz dann ein Verstoß gegen den Geist der Verkaufsordnung offensichtlich wäre. Der Preis würde aber regelmäßig ziemlich niedrig festgesetzt werden und sich so bei jedem Tiefstand des Markkurses eine unzureichende Preisstellung ergeben. Eine solche liefe auf eine Unterbietung aller sonst üblichen Preise hinaus. Hingegen schasst bei Preis- stellung in ausländischer Währung die Gefahr, daß ein zu niedrig festgesetzter Preis infolge Anziehens des Markkurses zu Ver lusten führt, von vornherein eine gewisse Gewähr für eine ange messene Preisstellung. Das von Ihnen gewünschte Verfahren würde statt dessen zur Folge haben, daß sich die Preise den Tendenzen der Verkaufsordnung überhaupt nicht mehr anpassen. Wir können nicht zugeben, daß die Endwirkung ausländischer Verkaufspreise, ob sie nun in Mark- oder in fremder Währung ausgedrückt seien, die gleiche sei. Vielmehr ist, wie Sie selbst bemerken, der in ausländischer Währung festgesetzte Preis ziem lich stabil, der in deutscher festgesetzte aber im Auslande außer ordentlichen Schwankungen unterworfen, sodatz es sich im ersten Falle um eine ziemlich feststehende, im zweiten Falle um eine variable Größe handelt. Wenn gleichwohl bei Verkäufen wahlweise auch die Fak- iurierung in Mark zugelassen ist, so geschah es, weil durch den wechselnden Valutaausgleich die Folgen der Kursschwankungen zum größten Teil beseitigt werden. Dieser Gesichtspunkt trifft aber bei einer generellen Preisfestsetzung von Ausland preisen in Mark für längere Zeit nicht zu: hier fehlt es an einem solchen Ausgleich. Hier würde also eine Umgehungsmöglichkeit geschaffen werden, die vom Börsenverein nicht begünstigt werden kann. Denn er kann nicht nachprllfen, ob bei größeren Kurs schwankungen die Änderung des Preises tatsächlich vorgenommen wird; die Firma könnte sich immer auf die ordnungsgemäße Be kanntgabe im Börsenblatt berufen. Will der Verleger durchaus von jeder Berechnung in ausländischer Währung absehen, weil er — unserer Überzeugung nach ohne triftigen Grund — die Berechnung für unzweckmäßig hält, so muß er wenigstens auf die Ausnahme des H 8 Nr. 3 verzichten. Selbst wenn der Wort laut »ausländische Preise« offen lassen könnte, in welcher Wäh rung diese Preise auszudrücken seien, so führt doch der Sinn der Bestimmung und die Berücksichtigung des Geistes der Ver kaufsordnung zu derjenigen Interpretation, die unserem öf fentlich bekanntgegebcnen Standpunkt entspricht. So gern wir auch der Sonderstellung einzelner Verleger Rechnung tragen, so kann dies doch nicht in einer Weise ge schehen, die es jeder beliebigen Firma ermöglicht, die ganze Verkaussordnung illusorisch zu machen. Eine solch« weitherzige Handhabung würde uns den berechtigten Vorwürfen aller der- jenigen Mitglieder aussetzen, die hieraus eine unerträgliche Konkurrenz befürchten müßten. Demi offenbar war für viele Mitglieder ein Hauptanlaß für ihre Zustimmung gerade die Er wägung, daß der Inhalt und der allgemein verbindliche Cha- ! rakter der Verkaussordnung gegen eine Unterbietung durch Be- j rufsgenossen schützen. Wir glauben daher auch nicht, daß der von Ihnen vertre tene Standpunkt von der Mehrheit unserer Verleger-Mitglieder geteilt wird. Da es außerdem dem Sortiment die Arbeit er schwert, wenn von der Möglichkeit der Festsetzung besonderer Auslandpreise in dem von Ihnen gewünschten Umfange Ge brauch gemacht werden würde, würden wir uns auch mit dem Willen der Sortimenter-Mehrheit in Widerspruch setzen, wollten wir uns hier zu einer Änderung unseres Standpunkts im Sinne Ihres Antrags verstehen. Wir meinen, daß der inländische Sortimenter das Risiko für die Kursschwankungen um so leichter auf sich nehmen kann, als er ja Auslandaufträge in den Fällen nicht auszusllhrcn braucht, wo sich ein Verlust ergeben würde. Das von Ihnen gewünschte Verfahren erscheint auch geeignet, die Verteilung des Valutamehrerlöses zu erschweren, da der Valutaausgleich für solche Fälle nicht anwendbar ist und daher eine sinngemäße Vereinbarung von Fall zu Fall nötig wäre, bei welcher der Sortimenter übrigens sein Kursrisiko in die Wag schale werfen wird. Ihr Wunsch scheint uns von der Furcht diktiert zu scin^ daß der Absatz ins Ausland nicht mehr ausreichen könnte. Es ist nicht schwer, ins Ausland zu billigen Preisen, auch wenn sie um 50 oder 100"/» höher sind als im Inland, zu verkaufen. Es soll aber die Aufgabe der Verkaufsordnung für Ausland- lieferungen sein, die Verleger anzuhalten, daß sie zu einem Preise verkaufen, der den Weltmarktpreisen nahekommt und der es ermöglicht, daß sich die Preiserhöhungen der Bücher fürs Inland in mäßigeren Grenzen bewegen, als es sonst geschehen könnte. Wir hoffen, daß Sie unseren Gründen Rechnung tragen werden, und bitten Sie, die Ihrer Auffassung zuneigenden Ver- lcgerfirmen von den Gesichtspunkten zu unterrichten, die uns zu unserem Standpunkt veranlaßt haben. Es erscheint uns nicht ausgeschlossen, daß Ihr Rundschreiben vom 9. II. — weil Sie zum Schluß nicht von besonderen Auslandpreisen sprechen — bei flüchtiger Durchsicht insofern mißverstanden wird, als die Meinung entstehen könnte, der Börsenverein wolle sich gegen die Fakturierung in Mark über haupt wenden, während es sich tatsächlich nur um von vornherein j festgesetzte besondere Auslandpreise handelt. Ein solcher Irrtum !wird vielleicht dadurch begünstigt, daß Ihr Rundschreiben auf die Bekanntmachung des Börsenvereins nur verweist, und könnte dann zu einer Zahl von Zustimmungserklärungen führen, die dem wirklichen Interesse der Verleger an Ihrem Standpunkt nicht entspräche. Mit vorzüglicher Hochachtung Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. gez.: Or. Arthur Meiner, Erster Vorsteher. »io
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