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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.03.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-03-10
- Erscheinungsdatum
- 10.03.1920
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Börsenblatt f. b. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. ^ 57. 10. März 1920. ^ Mitteid-uticher Vuehhaiidler-Veibund 1L. V. Unsere diesjährige Frühjahrsversammlung findet am Freitag, den 26. März, in Frankfurt a. M., Stadtgarten, 11 Uhr, statt. Die Tagesordnung geht den Mitgliedern durch die Post zu. Der Vorstand des Mitteldeutschen Buchhändlerverbandes. Braun. Kemps. Kleinschmidt. Scheller. Scholz. Tiedeman». Allgemeiner Deutscher Vuchhandlungs- Gehilfen-Verband. Von der Firma Süddeutsches Verlagsin st itut. Julius Müller, in München wurden uns für unsere Unterstützungskassen fünfhundert Mark überwiesen von einer Konventionalstrafe wegen reverswidriger Lieferung in die Schweiz. Wir sprechen für diese Zuwendung auch an dieser Stelle unsern herzlichsten Dank aus. Ferner sind uns »als Dankopser für erfolgte Ge nesung« zweihundert Mark für unseren Krankenkassen-Fonds übermittelt worden. Wir sagen auch diesem Spender für das treue Gedenken unsern herzlichsten Dank. Leipzig, den 8. März 1920. Der Vorstand. NichardHintzsche. EdgarPilz. Karl Schmidt. Zur „Vereinfachung der Rechtschreibung". Der Vorstand des Börscnvereins hat zunächst an das Neichssinanz« und an das Reichswirtschaftsministerium fol gende Protest-Eingabe gerichtet, die, vom Reichsausschutz für das Papierfach unterstützt, auch dem Ministerium des Innern unmittelbar eingereicht worden ist. Geschäftsstelle des Börscnvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. i. V.: vr. Ackermann. An den und den Leipzig, den 24. Februar 1920. Herrn Reichsminister der Finanzen Herrn Reichswirtschastsminister Berlin. Unter Bezugnahme aus die im Rcichsministerium des Innern am 27. und 28. Januar 1920 abgehaltene Besprechung über die Umgestaltung der deutschen Rechtschreibung erlauben wir uns, Euer Exzellenz auf die unabsehbaren wirtschaftlichen Folgen hinzuwcisen, die mit der Durchführung der geplanten Matznahme in jetziger Zeit verbunden wären. Wir bemerken hierzu nur: Der Schaden, der der deut schen Volkswirtschaft infolge Entwertung des vorhandenen Bllchervorrats und Druckmaterials entsteht, entzieht sich jeder Schätzung. Für den grössten Teil besonders wertvoller Lite- ratur, vor allem auch unserer guten Volksliteratur, steht noch der Satz, der nach Einführung einer neuen Rechtschreibung neu gesetzt werden müßte. Ein Teil des Leltcrn-Vorrats mutzte eingeschmolzen und in neue Lettern verwandelt werden. Schon jetzt macht sich der Papiermangel besonders für wis- senschastliche und Schulbuch-Literatur aus das unheilvollste bemerkbar. Solcher Vergeudung deutschen Volksvermögens stehen unserer Ansicht nach keine ausreichenden kulturellen Vorteile gegenüber. Uns ist von zahlreichen Gelehrten und hervor ragenden Persönlichkeiten, die ein besonderes Interesse für die Schönheit und Eigenart unserer Sprache und ihrer LZ« Schrislweise auszeichnel, die ganze Bewegung nicht nur als unerwünscht, sondern sogar als eine große Verirrung be zeichnet worden. Wir sind daher mit weitesten Kreisen des Volkes der Überzeugung, daß die geplante neue Rechtschreibung keinen kulturellen Fortschritt, sondern einen empfindlichen Rückschritt bedeutet, weil aus jeden Fall der Preis der Bücher eine Stei gerung erfahren wird, die ihre Verwendung als Volksbil- dungsmiltel von vornherein ausschltetzt. Diese Gefahr müßte selbst dann entscheidend in Betracht kommen, wenn die Neue rung wirklich auf eine Verbesserung und nicht nur aus eine Veränderung hinausliefe. Wir bitten Euer Exzellenz dringend, beim Ministerium des Innern die wesentlichen wirtschaftlichen und kulturellen Bedenken mit allem Nachdruck zur Geltung zu bringen und unser ohnehin aufs schwerste gefährdetes Wirtschaftsleben vor einer derartigen »Vereinfachung« zu bewahren, die mindestens in jetziger Zeit weit mehr zerstörend als schöpserisch wirken würde. Mit vorzüglicher Hochachtung Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. gez.: vr. A. Meiner, Erster Vorsteher. Vom BetricbsrStegesetz. Von vr. A. Elster. Dar so heiß umstrittene Gesetz, das beinahe der Anlaß zum Bürgerkriegs noch in letzter Zeit geworden wäre, ist sozialpoli tisch der Anfang einer neuen Entwicklung, deren Ende noch gar nicht abzuschen ist; juristisch und gesetzestechnisch aber ist cs jedenfalls ein sehr schlechtes Gesetz. Politisch und sozial politisch heiß umstritten, weil es den einen viel zu weit, den andern gar nicht weit genug ging, mutzte die endgültige Gestalt, die auf Kompromissen beruht und allerlei nachträgliche Wünsche zu berücksichtigen hatte, ein Flickwerk werden, das der juristischen und mithin der praktischen Handhabung erhebliche Schwierig, leiten bieten wird. Ob es unter solchen Umständen irgend einem der Beteiligten eine reine Freude sein wird, die »Seg. nungen« dieses Gesetzes in die Tat umgesetzt zu sehen, dürfte zweifelhaft sein. Das spricht sich schon im ersten Paragraphen des Gesetzes aus, der den Zweck der Betriebsräte sestlegt. Es sind zwei Zwecke, die da genannt werden, und — wenn man es recht betrachtet — zwei Zwecke, die in gewissem Sinne einander aus- schließen. »Zur Wahrnehmung der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen der Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellten) dem Arbeitgeber gegenüber und zur Unterstützung des Arbeitgebers in der Erfüllung der Betriebszwecke sind . . . Betriebsräte zu errichten«. Der erste dieser Zwecke bedeutet eine ausgesprochene Kampfstellung der verbündeten Arbeitnehmer gegen den Arbeit geber, der zweite der im 8 l angegebenen Zwecke ist als Hilfe für den Unternehmer bezeichnet, aber, wie aus anderen Para graphen des Gesetzes und seiner ganzen Tendenz hervorgeht, in Wahrheit zur Hebung der wirtschaftlichen Lage der Arbeit nehmer gedacht. Dieser Zweck ist gewiß löblich, aber dann soll man nicht von einer Unterstützung des Arbeitgebers reden, zumal da es höchst unsicher ist, ob der oft ungeschulte Sinn der Arbeit nehmervertretung wirklich eine brauchbare Unterstützung im Sinne der Betriebszwecke leisten kann. Hierin liegt schon der Kernpunkt des Betriebsrätegesetzes, das Mitbestimnnzzigsrecht, mit seinen Folgeerscheinungen der Bilanzeinsicht, der Kontrolle der Geschäftsgebarung im ganzen, der Teilnahme im Aufsichtsrat, der Mitwirkung bei Einstellungen und Entlassungen von Arbeitnehmern. Die besonderen Aufgaben und Befugnisse des Betriebsrats , und der Gruppenräte (Arbeiter- und Angestelltenräte) sind ln ! den KZ 66 ff. und 78 ff. des Gesetzes näher umschrieben. Ehe wir diese wichtigen Dinge näher betrachten, die den Zweck der Betriebsräte noch deutlicher machen, mutz aber zum Verständnis
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