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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.03.1920
- Strukturtyp
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- 1920-03-10
- Erscheinungsdatum
- 10.03.1920
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- Deutsch
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>l° 57. lO. März 1920. Aedaktkonellei Teil. eiSri-nLiatt s. d. Dtichn. Ävchhandei. der durch das Gesetz gegebenen Betriebsveriretungen zunächst etwas über den technischen Ausbau der Arbeilnchmervertrelungen gesagt werden. An die Stelle der bisherigen Arbeiter- und Angestellten ausschüsse treten die Angestellten- und Arbeiterräte, die also die Gruppe der Angestellten und Arbeiter in ihren Sonder interessen zu vertreten haben. Neben ihnen — in gewisser Weise über ihnen — steht der Betriebsrat zur Vertretung der gemeinsamen Interessen der Arbeitnehmer, also der Angestellten und der Arbeiter, und mithin ist auch nur er es, der bei der Leitung des Betriebs in gewissem Sinne müzu- wirken hat. Die Arbeiter- und Angestelltenräte aber sind diesem- gen Instanzen, die das Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen und Entlassungen haben, weil diese Vertretungen den Arbeitnehmern noch näher stehen. Sie sind aber als untere Instanzen des Be triebsrats anzusehen, denn der Betriebsrat hat u. a. die Auf. gäbe, Beschwerden der Arbeiter- und Angestelltenräte entgegen« zunehmen und auf ihre Abstellung in gemeinsamer Verhandlung mit dem Arbeitgeber hinzuwirken. In der Regel werden ja im Betriebsrat die gleichen Per sönlichkeiten sitzen wie im Arbeiter- und Angestelltenrat. Aber doch mit Unterschied. Nach 8 15 werden der Arbciterrat und der Angcstelltcnrat durch die Arbeitermitglicder und die Ange stelltenmitglieder des Betriebsrats gebildet; aber wenn die Zahl einer dieser Gruppen so groß ist, daß diese Gruppe selbst die Zahl von Vertretern nach der im Gesetz für den Betriebsrat gegebenen Berechnung erhalten müßte, so soll ihnen dieses Recht »ich, genommen werden, und dann hat der betreffende Gruppen- rat ein paar Mitglieder mehr, die als Ergänzungsmitglieder be zeichnet werden. Im übrigen ist die Zahl der Betriebsrats- Mitglieder so festgelegt, daß in Betrieben von 20—49 Arbeit nehmern der Betriebsrat aus drei Mitgliedern besteht, bei 50 bis 89 aus 5 und dann steigt es in näher bezeichneten Stufen bis aus 30. Hat der Betrieb nur 5—20 Arbeitnehmer, so ist ein Betriebsobmann zu wählen, oder bei Nichteinigung der ent sprechend zahlreichen Arbeilnehmergruppen zwei Betsiebsvb- leute (Z 2). Dies wird in den meisten Buchhandlungen der Fall sein, und zwar werden kleine Sortimentshandlungen mit weniger als 5 Angestellten ohne Arbeitnehmervertretung bleiben; bei der Mehrzahl der anderen wird es einen Bctriebsobmann der Angestellten geben, während der oder die Marklhelfer ohne Vertretung bleiben. Gewählt wird nach der Listenart der Ver- hältniswahl. Bei Streitigkeiten über Errichtung, Zusammen setzung, Geschäftsführung und Auslösung des Betriebsrats und der anderen Betriebsvertretungen entscheidet der neu zu er- richtende Bezirkswirtfchaftsrat — also über alle organisatorischen Fragen —, während die Streitfragen zwischen dem einzelnen Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber wie bisher vor den Schlich- lungsausschuß gehören. Eine wichtige Belriebsvertrelung ist auch noch die Betriebs versammlung aller Arbeitnehmer (88 45, 48), die Wünsche und Anträge (»Initiativanträge«) an den, Betriebsrat richten kann zur Weilervcrfolgung. Bei gemischten und sonst nahe zusammen, gehörigen Betrieben (innerhalb derselben Gemeinde) kann ein Gesamtbetriebsrat oder ein gemeinsamer Betriebsrat errichtet Werden, ersterer neben den Einzelbetriebsräten, letzterer an Stelle der einzelnen Betriebsräte. Wir kehren zu den Aufgaben-und Befugnissen des Betriebs rats zurück. Er hat neben seinen betriebsfllrsorglichen, frieden- schaffenden Aufgaben besonders auch die des Einblicks in die geschäftlichen Grundlagen des Betriebs. Das ist beim Sortiment nicht ganz leicht, beim Verlag aber noch viel schwerer. Wenn es gelingt, immer die tüchtigsten und verständigsten Arbeitnehmer- Vertreter in den Betriebsrat zu bekommen, so mag es gut sein; viele der anderen werden den Einblick in die ticfeßliegenden geschäftlichen Momente eines großen Verlags nnr mit großer Mühe verstehen. Es ist aber vorgesehen, daß für die heiklen Aufgaben, die mit Betriebs« und Geschäftsgeheimnissen zu tun haben, der Betriebsausschuß von 5 Mitgliedern da ist, der (§ 27) immer gebildet werden muß, wenn der Betriebsrat mehr als 9 Mitglieder, der Betrieb also mehr als 600 Arbeitnehmer hat. Aber das betrifft im Buchhandel ja wohl nur den Koehler- Volckmar-Konzern. Der Betriebsrat hat jedoch die Schweige pflicht über Geschäftsgeheimnisse, und die Verletzung dieser Schweigepflicht ist das einzige, was beim Arbeitnehmer mit Strafe belegt ist (während der Arbeitgeber für Beeinträchtigung der Mitwirkung an den Beiriebsvenreiungcn bestraft wird, 88 95. 99, 100). Für Verlag und Sortiment taucht hier die Frage aus. in weicher Weise der Arbeitgeber seiner Verpflichtung, einen Lagebericht zu erstatten, zu entsprechen hat (8 71, 72). In erster Linie soll dieser Bericht die den Dienslvertrag und die Tätigkeit der Arbeitnehmer berührenden Vorgänge berücksichtigen; dazu gehört natürlich auch das allgemeine Gedeihen des Geschäfts. Aber es ist doch fraglich, ob dies mit genauen Umsatz- und Ge- winnzisfern zu geschehen hat. In Betrieben mit mehr als 50 Angestellten oder mehr als 300 Arbeitern allerdings mutz «ine Beiriebsbilanz oder eine Gewinn- und Verlustrechnung vor gelegt werden. Dies entspricht den Forderungen bei Aktiengescll- schäften, ist aber bedenklich, wenn über einzelne Posten den Ar beitnehmern Aufschluß erteilt werden muß. Das »Geschäfts geheimnis» setzt der Mitteilungspflicht ein Ende — es frag! sich aber, was als Geschäftsgeheimnis anzusehen ist. Kalku lationsgrundsätze, neue Verlagsabschlllsse, Pläne u. dgt. gehören jedenfalls nicht mit zu den Dingen, die in der Regel mitzuteilen sind, unter Umständen freilich können sie für das Bild der Lage wesentlich sei» und müssen dann mitgeleilt werden. Es wird bei der Praktischen Anwendung des Gesetzes gewiß noch vieles in dieser Hinsicht sich abschleifen müssen, und es kommt olles darauf an, daß ernste, verständige und verschwiegene Männer mit den Aufgaben und Befugnissen des Betriebsrats wie des Angestellten- oder Arbciterrats betraut werden, damit der Zweck dieser Einrichtungen, den Arbeitsfrieden und die Be- triebserfolge zu fördern, wirklich erreicht und nicht in sein Gegenteil verkehrt wird. Denn gerade das Verlagsgeschäst ist ein auf feinste Rechnungen und Erwägungen kapitalistisch und geistig aufgebautes Geschäft. Der zweite, wichtigste Punkt, der den Angestellten- bzw. Ar. beiterrat näher angeht, ist die Mitwirkung bei der Einstellung und Entlassung. Für die Mitwirkung bei der Einstellung gilt es nur, Richtlinien mit dem Arbeitgeber aufzustellen (8 78, Ziffer 8), aber nicht bei jedem Engagement dreinzureden; bet Entlassungen aber muß der Rat gefragt werden. Arbeitsort», nungen und Dienstvorschriften werden gemeinsam mit dem Ar beitgeber erlassen. Bei Verstoß gegen die Richtlinien ist ein Einspruchsversahren festgelegt. Desgleichen bei der Kündigung (88 84 fs.>, wenn diese ohne Angabe von Gründen geschieht, oder wenn sie eine unbillige Härte darstellt, oder bei sofortiger Entlassung, wenn der dafür erforderliche »wichtige« Grund nicht vorzulicgen scheint. Hier ruft der Arbeitnehmer, die Entlassung als unberechtigt betrachtend, den Angestellten- oder Arbeilcrrat an. Dieser versucht eine Verständigung mit dem Arbeitgeber oder ruft, wenn diese nicht gelingt, den Schlichtungsausschuß an. Auch ein gerichtliches Verfahren ist natürlich zulässig, wenn eine der Parteien sich an das ordentliche Gericht wendet, und dieses Verfahren geht dann natürlich dem Verfahre» vor dem Schlichtungsausschuß vor (vgl. jedoch eine sehr merkwürdige Bestimmung in 8 86 Abs. 2). Je nach dem Ausfall des Schlich« tungsspruchs kann es auch dazu kommen, daß der Arbeitgeber den gekündigten Arbeitnehmer weiterbeschäfiigen mutz; wenn er das nicht will, muß er ihn entschädigen <8 87). Die Entschädi gung bemißt sich nach der Zahl der Jahre, während derer der Arbeitnehmer in dem Betrieb insgesamt beschäftigt war, und ! darf für jedes Jahr bis zu einem Zwölftel des letzten Jahres- arbeitsverdicnstes (Monatsgehalt) festgesetzt werden, jedoch im ganzen nicht über sechs Zwölftel (Halbjahrsgehalt) hinausgehen. Also eine Art Abgangsentschädigung. Der Arbeitnehmer kann jedoch die Wiedereinstellung verweigern (8 89). Dann ist ihm Lohn und Gehalt nur bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft des ihm rechtgebenden Urteils zu zahlen. Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen des Betriebsrats teil, die ec selber beantragt, oder zu denen er eingeladen wird. Er hat bei 4»en von ihm beantragten ans die Tagesordnung Einfluß, insofern er die Frage, um die cs sich handelt, auf die Tagesordnung setzen lassen kann. So kann er also erwirken, 2SS
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