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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.06.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-06-05
- Erscheinungsdatum
- 05.06.1920
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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121, 5. Juni 1920. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. im bisherigen Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs. Gemäß K 51 des Einkommensteuergesetzes kommen folgende Einkommen aus Arbeit in Betracht: »> Gehälter, Besoldungen, Löhne, Tantiemen, Gratifikationen oder unter sonstiger Benennung gewährte Bezüge und geld- werte Vorteile der in öffentlichem oder in privatem Dienste angestellten oder beschäftigten Personen (Arbeitslohn); b) Wartsgelder, Ruhegehälter, Witwen- und Waisenpensionen und andere Bezüge oder gcldwerte Vorteile für frühere Dienstleistung oder Berufstätigkeit. Der Wert der Ratural- und Sachbezüge ist regelmäßig mit hem Betrag anznrcchnen, der sich aus den Lohntarifvercinbar»»- gen ergibt. Dem Abzug unterliegen nicht: militärische Versor gungsgebührnisse auf Grund einer infolge des Krieges erlittenen Dienstbeschüdigung, die Zulagen auf Grund der Militärpensions und Versorgungsgesetze (Verstümmetungs-, Kriegs-, Alters- und Tropenzulagen usw.), Bezüge aus einer Krankenbersicherung, endlich Wartegeldcr, Ruhegehälter, Witwen- und Wgisen- pcnsionen usw., die einen Jahresbeirag von »kl 1500.— nicht übersteigen. Das Abzugsversahren wird also auch bis zu den Ministern hinauf bet allen Beamten Platz greifen, denen Reich, Staat oder Gemeinde als Arbeitgeber gegenüberstehen. Selbstverständlich wird das ganze Heer der Privatangestellten davon ergriffen, und bei diesen werden ferner nicht nur die eigentlichen Gehälter er faßt, sondern auch alle Nebenbezügc. Alle gelangen nur noch um 107» gekürzt zur Auszahlung. Über die Technik der neuen Steuererhebung ist folgendes bestimmt worden: Jeder Arbeitnehmer und Ange stellte hat sich, zunächst für das Rechnungsjahr 1920, von der Gemeindebehörde seines Wohn- oder Beschäfligungsortes eine Stcuerkarte ausstellen zu lassen. Die Ausstellung erfolgt unentgeltlich und kann von der Gemeindebehörde auf Antrag auch dem Arbeitgeber überlassen werden. Der Arbeitnehmer hat dann seine Steuerkartc bei jeder Lohnzahlung dem Arbeitgeber vorzulegen, der darein Steuerwarten in Höhe des einbe- haltcnen Lohnbetrags cinzukleben hat. Wenn die Lohnzahlung für eine Woche oder einen längeren Zeitraum erfolgt, sind dabei die einzubehaltenden Beträge nach unten auf volle Mark abzu runden, in allen anderen Fällen auf volle 10 Pfennige. Die Steuerwarten, die zunächst nur bei den Postanstalten zum Verkauf gestellt werden, müssen nach dem Einkleben sofort entwertet wer den, und zwar durch Aufschrift des Tages und des Jahres der Verwendung in arabischen Ziffern, des Monats in Buchstaben. Für die Entwertung sind aber auch Datumstempel mit chemischer Tinte gestattet. Liegt eine Steuerkarte des Arbeitnehmers bei der Lohnzahlung nicht vor, so ist der Arbeitgeber gleichwohl ver pflichtet, Steuermarken in Höhe des einbehaltenen Betrags zu entwerten und aufzubewahren, bis der Arbeitnehmer seine Steucr- karte borlegt. Wo es sich um glcichbleibende, höhere Gehälter handelt, also Wohl auch vielfach im Buchhandel, wird sich viel leicht der andere Weg der Steuerabführung empfehlen, der außerdem vorgesehen ist. Auf Antrag des Arbeitgebers kann nämlich die Steuerbehörde gestatten, daß die Verwendung von Steuerwarten unterbleibt. Der 107« ige Lohnabzug wird dann durch den Arbeitgeber in bar oder durch Überweisung auf Post scheck- oder Bankkonto dem Finanzamt übermittelt. Der Arbeit geber ist in diesem Falle verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen monatlich eine Bescheinigung über den ausge- zahltcn Lohn und einbehaltenen Betrag auszustellen, wie umge kehrt auch der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im ersten Falle auf Verlangen eine schriftliche Bescheinigung über empfangenen Lohn, einbehaltenen Betrag und Wert der eingeklebtcn und ent werteten Steuermarken zu geben hat. Die in der Form der eingeklcbteu Steuerwarten oder durch Bank- bzw. Postschecküberwcisung entrichtete Einkommensteuer gilt nur als vorläufig gezahlt und wird lediglich auf die end gültig zu zahlende Einkommensteuer angerechnct. Diese A n « rechnung erfolgt nur dann etwa früher, wenn der Arbeit nehmer schon vorher eine besondere Steueraufforderung zur vor läufigen Zahlung der Reichseinkommcnsteuer erhält. Das Gesetz vom 31. März 1920, das zur Durchführung des Einkommensteuer gesetzes erlassen ist, ermächtigt nämlich den Reichsminister der Finanzen, anzuordnen, daß bis zum Empfang des vorläufigen Steuerbescheides für das Rechnungsjahr 1920 di« Einkommen steuer weiter zu zahlen ist, die nach der letzten landesrechtlicheu Veranlagung zugunsten der Länder und Gemeinden zu entrichten war oder zu entrichten wäre. Von dieser Ermächtigung Hai der Reichsfinanzminister Gebrauch gemacht und die entsprechende Verordnung vom 20. April erlassen. Steuerpflichtige, denen zur Entrichtung der Einkommensteuer 10"/° ihres Arbeitslohnes cinbehalten werden, erhalten danach nur dann eine Aufforderung zur vorläufigen Entrichtung der Einkommensteuer, wenn deren Gesamtbetrag den 107°igen Abzug vom Arbeitslohn überschreitet. Für den Fall, daß der Arbeitnehmer keine Steueranforderung empfängt, bedeutet der 107»ige Abzug also die vorläufige Steuer zahlung. Für den Fall, daß der Arbeitnehmer eine Steuer aufforderung empfängt, kann er die in seiner Steuerkartc ein geklebten Steuermarken unter gleichzeitiger Vorlage des Sieuer- festsetzungsschreibens an Zahlungs Statt hingeben. Hierbei ist ein Doppeltes zu unterscheiden: Bleibt der Wert der Steuermarkeu unter der nach dem Steueransorderungsschreiben vorläufig zu entrichtenden Einkommensteuer, so ist der fehlende Betrag in bar oder bargeldloser Überweisung einzuzahlen, übersteigt der Wert der Steuermarken die vorläufig zu entrichtende Teilzah lung der Einkommensteuer, so wird der Wert der Steuermarken bis zur Höhe des Einkommensteuerbetrags angerechnet. Über d.n nicht angerechneten Wert der Steuermarken wird dem Arbeit nehmer eine Empfangsbescheinigung ausgehändigt. Diese kann mit der Sieuerguittung verbunden werden. Der Wert dieser Empfangsbescheinigung wird sodann nach der endgültigen Ver anlagung für das Rechnungsjahr 1920 auf die etwa nachträglich zn entrichtende Einkommensteuer aufgerechnet oder, falls Ein kommensteuer nicht mehr nachträglich zu entrichten ist, in bar zurückerstatiet. Da demnach die Steuerkarte eine Art Zahlungs mittel für die Steuerentrichtung wird, ist sie sorgfältig aufzu- bewahrcn. Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Stcuerkarten werden ersetzt. Die in solchen Steuerkarten nach weisbar eingeklebten und entwerteten Steuermarken werden auf die Steuerschuld des Arbeitnehmers anfgcrcchnet. Bare Hcraus- zahlung findet aber in diesem Fall nicht statt. Wer seinen Wohn- sitz wechselt, kann dem neuen Finanzamt die Steuermarkeu seines bisherigen Wohnsitzes in Zahlung geben, sodatz niemand eine doppelte Steuerzahlung zu befürchten braucht. Die Arbeitnehmer seien aber vor der irrtümlichen Annahme gewarnt, daß sie mit dem 107/igen Lohnabzug etwa bereits vollständig ihrer Einkommensteuerpslicht genügten. Nur für di« ersten 1000 .kl steuerpflichtigen Einkommens beträgt der Steuer satz 10"«. Er steigt dann für jedes weitere 1000 zunächst um je 17« und staffelt sich so weiter, daß er beim 20. Tausend 26"l, beim 50. Tausend 387»'erreicht, während der Höchstsatz 607» ist. Um das steuerpflichtige Einkommen zu ermitteln, find auch die erlaubten Abzüge vom tatsächlichen Einkommen, das im übrigen nicht nur den »Arbeitslohn«, sondern auch andere Ein nahmen umfaßt, zu beachten. Der Steuerpflichtige selbst hat bekanntlich die ersten 1500 »kl seines Einkommens steuerfrei. Die Summe erhöht sich für jedes Haushaltungsmitglied, dessen' Einkommen dein Steuerpflichtigen zuzurechneu ist, "um 500 »L nnd, wenn das Einkommen 10 000 »K nicht übersteigt, noch um 200 »Ä für die 2. und jede weitere Person unter 16 Jahren. Abzugsfähig sind ferner Beiträge zu Kranken- und Unfallver- sicherungskassen, Lebensversicherungen, die notwendigen Aus- gaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Mehr aufwendungen für den Haushalt, die durch Erwerbstätigkeit der Ehefrau notwendig werden, etwaige Kapitalertragssteuern u. a. m., wofür auf die früheren Veröffentlichungen und die Gesetzesbestimmungen selbst verwiesen sei. In den meisten Fällen wird aber doch das steuerpflichtige Einkommen 1000 ./k übersteigen, die Steuer also auch den Lohnabzug von 10"/». Die Steuerpflichtigen müssen sich dann, wie oben erwähnt, eben klar sein, daß die Lohnabzüge nur vorläufige Abschlagszahlun gen darstellen, die lediglich auf ihre vollständige Einkommensteuer angerechnet werden. KKS
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