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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.06.1920
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- 1920-06-05
- Erscheinungsdatum
- 05.06.1920
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. sX» 121, 5. Juni 1828. hin. Und ist dieser Gedanke wirklich in keiner Weise für das Unternehmertum diskutabel und durchführbar? Ernste und un- voreingenommene Prüfung mutz schließlich zu dem Resultat kommen, der Gedanke sei sehr Wohl in die Tat umzusetzen. Ist er doch im Grunde genommen schon oft in einzelnen Bei spielen praktisch durchgeführt worden. So manches große indu strielle Werk (Hütten, Zechen usw.) hat ja schon während des Krieges zur Zeit der schlimmsten Nahrungsmittelnot für seine Arbeiterschaft Lebensmittel aller Art im großen, also auch ver hältnismäßig billig eingekauft, z. B. Kartoffeln, Kohl usw. für den ganzen Winter, hat sie an die Arbeiter ausgegeben und die Bezahlung in Raten durch vereinbarte Lohnkürzungen allmählich im Verlaufe einiger Lohnwochen eingezogen. Dies ist ein Bei spiel dafür, wie der Unternehmer mit seinen wirtschaftlichen Mitteln den Arbeitern zu einem Vorteil (Billigkeit des Grotzbe- zugs) verholfen hat, den der einzelne Arbeiter allein sich nicht verschaffen konnte. Was bisher vereinzelte Fälle waren, ließe sich ja nun auch verallgemeinern und planmäßig ausbauen zu einer wirklich durchgreifenden »Beschaffungsbeihilfe«, geleistet in den zu beschaffenden Gütern selbst, mit ratenweiser Bezahlung seitens der Arbeiter. Freilich in der Weise darf man sich die Verallgemeinerung nicht denken, daß etwa nun jeder einzelne Unternehmer für seine Arbeiter und deren Familien allerhand Bedarfsgegenstände im Großen einkauft, unter Verzicht auf Zwischengewinn bei niedrigster Spesenberechnung an die Ar beiter ausgibt und sich allmählich bezahlen läßt. Denn dazu reicht das Betriebskapital des einzelnen eben nicht aus. Auch würde dieses Verfahren das einzelne Unternehmen vor Auf gaben stellen, die es ohne Mißgriffe und Fehlschläge schlimmster Art nicht aussühren kann, ganz abgesehen noch von dem Risiko des Verlustes, das damit verknüpft ist. Die Verallgemeinerung muß daher zugleich mit der Anwendung geeigneter organisato rischer Formen verknüpft sein, die die Gefahr einerseits des Mißgriffs, andererseits des Mißbrauchs zu eigensüchtigen Zwecken guf das unter Menschen denkbar geringste Matz beschrän ken. Ein praktisches Beispiel einer derartigen Organisations form haben wir bereits in der »Gemeinnützigen Großeinkaufs gesellschaft Deutschland« in Hamburg. Diese in Form einer AG. nach Z 188 II HGB. crrrichtete Einkaufsgenossenschaft nimmt als Mitglieder (Aktionäre) auf Industriebetriebe, wirtschaftliche Vereinigungen und Kommunalverbände, die sich verpflichten, die voit der Gesellschaft bezogenen Waren ohne Gewinnaufschlag an die Verbraucher abzugeben. Dabei gelten als Verbraucher bei Industriebetrieben die im Betriebe beschäftigten Betriebsange hörigen, bei wirtschaftlichen Vereinigungen die Vereinsmit glieder, bei Kommunalverbänden die Einwohner. Die Gesell schaft gibt Waren nur an ihre Mitglieder ab. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Übernahme von Aktien, wobei auf den Kopf des Verbrauchers 18 gezeichnet werden müssen. Mir will scheinen, als sei die gemeinnützige Großeinkaufs« gesellschaft ein recht brauchbares Mittel, der Arbeiterschaft wirk lich das zu verschaffen, was sie braucht: eine Aufbesserung ihrer Lebenshaltung, tauglicher jedenfalls als alle bisherigen Teue rungszulagen zusammengenommen. Und bei einigem guten Willen müßten schließlich die organisierte Unternehmerschaft, also die Arbeitgeberverbände, und die Gewerkschaften eines Gewerbs- zweiges, z. B. des Buchgewerbes, eine Lohnverhandlung statt in den sinnlosen und ausgefahrenen Gleisen des Zankes um die Höhe einer neuen Teuerungszulage in den Formen der Verhand lungen über Gründung und Finanzierung einer solchen gemein nützigen Einkaufsgesellschaft für das betreffende Gewerbe führen können. Es müßte doch immerhin möglich sein, daß, um sofort mit gegebenen Größen zu rechnen, der Arbeitgeberverband der Deutschen Buchhändler und die Arbeitgeberverbände der graphi schen technischen Gewerbe (Buchbindereien, Buchdruckereien usw.) einerseits und die für das Buchgewerbe in Frage kommenden Gewerkschaften andererseits gemeinsam eine Ein kaufsgenossenschaft für Angehörige des Buchgewerbes auf pari tätischer Grundlage ins Leben riefen und in dieser in gemein samer und positiver Arbeit sich bemühten um eine wirkliche Hebung der Lage ihrer Berufsangehörigen durch Bezug von Bedarfsgegenständen besonders notwendiger Art. Unternehmer verbände und Gewerkschaften des graphischen Gewerbes müßten schließlich das notwendigste Betriebskapital zusammeubringen können. Und wenn durch Wahl der richtigen Gesellschaftsform einerseits das in den graphischen Betrieben investierte Kapital in gesunden Grenzen zur Haftung für die Gesellschaflsverbind- lichkeiten herangezogen werden kann, andererseits durch die Be teiligung der Gewerkschaften und ihrer Mittel die Arbeiterschaft am Wohl und Wehe der Gesellschaft interessiert ist, dann müßte auch dem Ausland gegenüber die Gesellschaft die Kreditfähigkeit erlangt haben, fodaß Abschlüsse mit dem Ausland, sei es im Wege des Austausches, sagen wir gleich mit dem deutschen Buche und sonstigen graphischen Erzeugnissen, sei es im Wege des Kredits, möglich wären. Es würde zu weit führen, sich weiter in Einzelheiten zu verlieren. Es mag vorerst genügen, den Gedanken einmal in die Debatte geworfen zu haben. Erfahrene Fachleute mögen ihn auf seine Durchführbarkeit prüfen und durch Verbesserungen ver- wirklichungsrcif machen. Welche organisatorische Form nun auch der Gedanke einer Beschaffung von Bedarfsgegenständen für die Arbeiterschaft unter tätiger Hilfe und Mitwirkung des Unternehmers und des Kapitals annehmen möge, der Gedanke an sich empfiehlt sich, weil er in der Richtung dessen liegt, was die Arbeiterschaft, oder wenigstens ein sehr, sehr großer und sicherlich der für die Ge samtheit wertvollste Teil von ihr, von beiden glaubt erwarten zu dürfen. In diesen Kreisen meint man, das Unternehmertum müsse sich, schon im wohlverstandenen eigenen Interesse, die wirtschaftliche Lage seiner Arbeiterschaft angelegen sein lassen und in Deutschlands schwerster Zeit seine wirtschaftlichen Hilfs mittel und -kräfte einmal auch ohne in Zahlen errechenbaren Profit hierfür mit Nachdruck einsetzen. Gewiß wird der Gedanke auch bei einem erheblichen Teile der Arbeiterschaft, den un verbesserlich Mißtrauischen und denen, die aus Eigennutz auf den Umsturz hinauswollen, auf wütende Gegnerschaft stoßen. Das darf aber genau so wenig abschrecken wie die Gegnerschaft einzelner Unternehmer. Soweit ich selbst mit Arbeitern in vertrauter Zwiesprache über den Ge danken mich unterhalten habe, hat man mir freudig zugestimmi. Und diese Zustimmung gibt mir Mut, denen meiner Standes genossen, denen das soziale Empfinden und Verständnis nicht nur ein Verlegenheitsmittel zur Verdeckung der eigenen Ratlosigkeit oder gar eine Hülle für schlimmere Dinge ist, zuzurufen: Auf zur Tat! Leipzig, Pfingsten 1828. Der Lohnabzug zur Erhebung der Einkommen- steuer. Von Or. Gerh. Men z. Durch Verordnung vom 21. Mai hat der Reichsminister der Finanzen die Bestimungen der KK 4L bis 52 des Einkommen steuergesetzes vom 25. Juni 1928 ab in Kraft gesetzt. Danach werden sämtliche Arbeitgeber von diesem Tage ab verpflichtet sein, 107» des Arbeitslohnes zu Lasten des Arbeitnehmers als vorläufige Einkommensteuer einzubehalten. Die Bestimmung, die in die Verhältnisse breitester Volks schichten eingreift, mit der sich genau vertraut zu machen daher im Interesse nicht nur der Arbeitnehmer liegt als der eigent lichen Steuerpflichtigen, sondern auch der Arbeitgeber als der nach der Quellentheorte nun tatsächlich die Abführung der Steuer Besorgenden, hätte ursprünglich mit den übrigen Vor schriften des ganzen Gesetzes ani 1. April bereits in Kraft treten sollen. Technischer Schwierigkeiten wegen mußte der Termin jedoch hinausgeschoben werden. Die Steuerverwaltung befindet sich ja in einem vollkommenen Umbau. Die neuen Finanzämter sind noch heute zum Teil erst im Werden. Jetzt kommt die An kündigung aber immer noch früher, als man erwarten konnte. Der Ausdruck »Lohnabzug« kann irreführen. In Wirklich keit greift das Gesetz viel weiter, als es danach scheinen könnte. Als Arbeitslohn sind nämlich alle Bezüge zu verstehen, die als Gegenwert für geleistete Arbeit gewährt werden, nicht nur Lohn
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