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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.06.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-06-16
- Erscheinungsdatum
- 16.06.1920
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Redaktioneller Teil. Honorar und Valuta. Vor einiger Zeit habe ich mir gestattet, im Börsenblatt (1920, Rr. 13) über die Frage der Beeinflussung der Honorar sätze durch die Teuerung einige Ausführungen zu machen, und daraufhin ist die Anregung erfolgt, auch auf Grund der neueren Entwicklung, namentlich bezüglich der Autorenforderung eines Anteils am Valutazuschlag, auf diese Frage zurllckzukommen. Im April hat das bayerische Ministerium für soziale Fürsorge an das Reichswirtschaflsministerium eine Note gerichtet, in der «s dieses ersucht, den Börsenverein der Deutschen Buchhändler aufzufordern, seiner Berechnung der Auslandsverkäufe die Pro zentuale Beteiligung der Autoren zugrunde zu legen und seine Mitglieder zu verpflichten, in jedem Falle des Valuiagewinns einen entsprechenden Prozentsatz (mindestens jedoch 157° des La denpreises) an den Autor abzufiihren. Seinem Anträge ließ das Ministerium für soziale Fürsorge eine Begründung folgen, in der es heißt, daß, um der Entwertung des deutschen Buches im Ausland Einhalt zn tun, auf Veranlassung der Reichsrcgierung der Börsenverein der Deutschen Buchhändler in Leipzig dem deutschen Buchhandel eine Verkaufsordnung für Auslandliefe- cungen zur Pflicht gemacht habe und daß diese Regelung, wie die Begründung betont, auch im Interesse der Schriftsteller gelegen erscheine. Hatten doch ausländische Buchhändler gedroht, bei ihren Regierungen Einfuhrverbote zu beantragen, um die Schleu dereinfuhr aus Deutschland abzuwehren. Dennoch könne die Art, mit der die hieraus erwachsenden Valutagewinne zur Ver teilung kommen, nicht unbeanstandet bleiben. Die Aufteilung vollziehe sich lediglich zwischen Verlegern »»d Sortimentern, der Autor gehe leer aus. Ähnlich wie in dieser ministeriellen Begründung haben sich ja auch verschiedentlich die Autoren geäußert, die einen Anteil an den Valutagewinnen des Buchhandels verlangten und sich gewiß diese Valutagcwinne als besonders groß ausmalten. In diesem Verlangen der Autoren liegt aber eine starke Verkennung des Wesens dieser Valutazuschläge. In Wirklichkeit stellen diese größtenteils nur einen Ausgleich für die Verringerung eines bei der Kalkulation des Buches in Rechnung gesetzten mut maßlichen Erlöses dar. Dieser mutmaßliche Erlös ist verschieden zu beurteilen, je nachdem, ob es sich um ein Werk handelt, das vor der Entwertung der deutschen Mark hergestellt und kalkuliert worden ist oder in der Zeit der Papiergeldwährung. Betrachten wir den ersten Fall, so ist, wenn es sich um Honorierung bei Erscheinen des Buches handelte, der Autor in Goldmark bezahlt worden, und er kann daraufhin unmöglich heute ein Plus verlangen, das nur auf der heutigen Ent wertung der Mark beruht, die ihn in diesem Falle gar nichts mehr in bezug auf sein Buch angeht, denn die Vorausberechnung des geldlichen Ergebnisses eines Verlagswerkes, auf welcher die Ansetzung des Honorars erst beruht, ist in solchem Falle auf der Grundlage der Goldmarkwährung erfolgt. Das Maß, in welchem die deutsche Valuta gesunken ist, drückt immer nur den Abstand des Papiermarkwertes von diesem Goldmarkwert aus. Wird nun statt dieser Goldmarkwährung heute ein gesunkener Paptergeldwert beim Verkauf eines Buches gelöst, so erhält der Verleger eben nicht das, was er seinerzeit errechnet hatte, um das betreffende Honorar an den Autor zahlen zu können, und der Valutazuschlag dient mithin mit dazu, diesen Ausgleich herbei zuführen. Gewiß liegt ein größerer günstiger Ausgleich darin als bei den Jnlands-Teuerungszuschlägen, weil die Markent- wcitung im Auslande unverhältnismäßig groß ist. Aber es kommen hier noch andere sachliche Erwägungen in Betracht. Nähme der Verleger einen solchen Valutazuschlag nicht, so trüge er dadurch außerdem dazu bei, die für deutsche Käufer wichtige Ware ins Ausland zu verschleudern, den Ausländern billige deutsche Bücher anzubieten und dadurch zugleich die Kapitalbasis des deutschen Verlegers so zu schmälern, daß sie für die Fortführung seiner Arbeit nicht mehr ausreicht. Während, wie gesagt, dies alles auf dem geldlichen Konto den betreffenden Autor nichts angcht — denn sein Anspruch aus Honorar war in vollgültiger Münze erfüllt und ist erschöpft, und es fehlt jede rechtliche, wirtschaftliche und moralische Unterlage für irgendeine Nachforderung —, ruht die ganze Last dieser Geldentwertung in solchem Falle auf dem Verleger, wirft seine Kalkulation um und macht ihm seine weitere Wirksamkeit für das deutsche Kulturleben unmöglich, ja müßte zu seiner Auspowe rung durch das Ausland führen und ihn aus der Reihe der wirt schaftenden Elemente im deutschen sozialen Leben ausschalten. Anders liegt es schon in dem Fall, wenn das Honorar nicht seinerzeit in einer einmaligen Summe abgelöst wurde, sondern wenn eine Beteiligung am Absatz oder Gewinn vereinbart wor den ist. In solchem Falle erhält der Verfasser, wie schon in meinem ersten Aufsatz näher dargetan wurde, sein Entgelt in minderwertiger Papierwährung und hat deshalb einen Rechts anspruch darauf, an den Teucrungszuschlägen und ebenso na- lürlich an den Valutazuschlägen beteiligt zu werden; denn ent weder gehören diese ganz klar zu der Bezifferung des Verkaufs preises, von welchem der berechnete Anteil abzugeben ist, oder sie machen sich geltend in dem Reingewinn, der aus dem Buche erfließt. Schwieriger ist die Frage zu beantworten, wenn es sich um Bücher handelt, die erst in der Zeit der Geldentwertung ge- schaffen worden sind und bei denen also schon in der Honorar bemessung diese Geldentwertung berücksichtigt worden ist. Hier hatte also der Verleger den normalen Verkaufspreis der Bücher zum (entwerteten) Inlandspreis bereits in Rechnung gesetzt. In solchem Falle bedeutet allerdings der Valutazuschlag ein wirkliches Plus für den Verleger, womit er von vornherein nicht rechnen konnte und das immerhin seine Kalkulation in Wirklich keit günstiger gestaltet, als sie bei der Bemessung des Honorars aussah — vorausgesetzt, daß der Verleger nicht die Aussichten auf Auslandverkäufe schon von vornherein durch niedrigen Ansatz des Ladenpreises eskomptiert hat. Aber auch hier fehlt bei vollständiger und einmalig abgelöster Hono- rarzahlung jeder Rechtsanspruch des Verfassers auf eine» Anteil am Valutagewinn, denn bei der Vereinbarung des Honorars und bei der Annahme des vereinbarten Honorars hat sich der Verfasser jedes Anteils an der wirklichen Gestaltung der Absatz- und Ersolgsverhältnisse des Buches begeben. Er hat das ganze Risiko, also den bösen und mithin auch den guten Tropfen, dem Verleger überlassen. Das ganze Risiko liegt auf 6>»
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