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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.04.1886
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1886-04-14
- Erscheinungsdatum
- 14.04.1886
- Sprache
- Deutsch
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Härten, die zu unserer Kenntnis gelangt sind, — endlich aber halten wir diesen Zustand so lange für unhaltbar, bis mindestens von seiten der Reichsregierung generelle einheitliche Ausführungsbestimmungen zum Gesetze selbst erlassen werden, nicht aber den einzelnen Landesregierungen überlassen bleibr, dahingehende Anordnungen zu treffen. Unsere Wünsche, an deren Berücksichtigung uns aufrichtig gelegen ist und sein muß, lassen sich dahin zusammenfassen, daß 1. durch den Wegfall des Druckschriftenverzeichnisses, sowie 2. durch Zulassung von Beigaben, die aus dem Bereich des Buch- und Kunsthandels hervorgegangen sind, unserem Geschäft ein erneuter Aufschwung gegeben wird. Man be rücksichtige doch, daß es sich um das Wohl und Wehe Tausender von Geschäftsleuten handelt, die bei heutiger ernster Zeit ohnehin mit des Lebens Ungemach zu kämpfen haben. Wir bezeichnen das heute gesetzlich bestehende Druckschriften verzeichnis als das Schmerzenskind der gesetzlichen Bestimmungen, soweit uns solche betreffen, — und sind sicher, daß man selbst in den Kreisen der mit der Ausführung des Gesetzes betrauten Beamten und Behörden die Unzweckmäßigkeit dieses Verzeichnisses mehr als einmal, ja tausendfach empfunden hat. Um sich recht klar zu machen, zu welchen Unträglich- keiten und Ungerechtigkeiten die jetzt bestehenden Be stimmungen führen können und thatsächlich führen, ver gegenwärtige man sich nur, daß, mit dem genehmigten Druckschriften-Verzeichnis im Besitz, ein Kolportage buchhändler von dem Orte seiner Niederlassung aus nach anderen Städten in einem ganz anderen Staate Hinreisen und den dort bestehenden Kollegen, welche am Orte ihre Staats- und Kommunalabgaben leisten müssen, mit Werken Konkurrenz machen kann, welche diesen dort ansässigen Buchhändlern von ihrer Orts behörde verboten sind. Die Möglichkeit solcher Fälle ist geeignet, ein grelles Licht auf die Unzweckmäßigkeit und Ungerechtigkeit dieser Bestimmungen zu werfen und klar zu zeigen, wie dieses Gesetz seiner Tendenz so wenig entspricht. Und nun berücksichtige man, daß jeder einzelnen Landesregie rung das Recht zusteht, den ihnen unterstellten Behörden dahin gehende Weisungen zu erteilen, daß mithin also nicht ausgeschlossen bleibt, ldaß die Begutachtung eines Werkes, über seine Zulassung oder nicht, in jedem einzelnen Fall von anderen Gesichtspunkten er folgt. Hierdurch wird aber eine Rechtsunsicherheit geschaffen, die den gesamten Buchhandel schädigen muß. Wenn wir des weiteren der Zulassung von Beigaben das Wort reden, soweit solche dem Bereich des Buch- und Kunsthandels entstammen, dann erbitten wir einen Zustand, der vordem stets und überall bestanden und der keinerlei Bekämpfung ausgesetzt war. Es liegt uns durchaus fern, den früher üblichen Prämien mit allen ihren Chikanen zur Auferstehung zu verhelfen; muß doch zu gegeben werden, daß die Ausschreitungen auf diesem Gebiet mit dazu beigetragen haben, die Abänderung der Gewerbeordnung her beizuführen. Es erfüllt uns sogar mit Genugthuung, daß den seinerzeit viel bemängelten nicht litterarischen Prämien ein Ende bereitet worden ist. Beigaben hingegen, die dem Bereich des Buch- und Kunst handels angehören oder daraus hervorgehen, sind solche, deren wirklichen Wert jeder Laie zu beurteilen in der Lage ist — und die besonders niemals zu Preisen angeboten wurden, die nicht im Ver hältnis zu deren wirklichem Wert standen. Warum, so fragen wir wohl mit vollem Recht — soll es nicht gestattet sein, die Meisterwerke berühmter Künstler der Gegenwart und Vergangen heit in guten Reproduktionen zu einem verhältnismäßig fabelhaft niedrigen Preise, wie er eben nur durch die Beigabe zu Lieferungs werken und den dadurch bewirkten Massenabsatz ermöglicht worden ist, dem Volke darzubieten? — Wird etwa durch die hierdurch er zielte Veredelung des Geschmackes in den weitesten Kreisen Religion und Sittlichkeit gefährdet? — Der deutsche Kolportagebuchhandel glaubt sich dadurch den Dank der Nation verdient zu haben. — Man beachte nur, welchen enormen Aufschwung seit der Entwicke lung der Kolportage z. B. die Öldruckbilder-Fabrikation in Deutsch land genommen hat und wie populär Kupferstiche geworden sind. Zur Förderung wahrhaft patriotischer Gesinnung, wie solche sich in den durch die Kolportage so weit verbreiteten Porträts unserer Fürsten, Heeresführer, großen Staatsmänner, sowie sonstiger um das Vaterland verdienter Männer dokumentiert, sollte man den Vertrieb solcher Kunstblätter im Wege der Kolportage nicht ferner Schwierigkeiten in den Weg legen, da das Publikum selbst hiernach verlangt, die Einführung solcher Erzeugnisse bei solidem Preise und guter Ausführung hierdurch erleichtert und endlich den verwandten Berufszweigen des Buch- und Kunsthandels wieder Aussicht auf Absatzgebiete eröffnet, auf die solche zu ihrer Existenz unbedingt angewiesen sind. Die Druckerei zu Eltville im Rheingau und ihre Erzeugnisse. Ein Beitrag zur Bibliographie des 15. Jahrhunderts von F. W. E. Roth. Augsburg 1886, Verlag des Literarischen Instituts von vr. M. Huttler. 33 S. mit einem Faksimile des »VoonbulLrillS blx guo« von 1477. 1.50. Wie hervorragende Männer und bedeutende Ereignisse häufig gar bald von den Fäden der Sage umsponnen wurden, so war auch der Ursprung der Buchdruckkunst lange Zeit in ein gewisses Dunkel gehüllt, und in der Geschichte ihrer Erfindung und Ausbreitung hat nicht nur die Sage mit ihrer Unklarheit, son dern, wie hinlänglich bekannt, leider auch die bewußte Fälschung mitgewirkt. Es ist deshalb jede Publikation, die Klarheit in die Geschichte der Gutenbergschen Erfindung zu bringen bezweckt, im Interesse der geschichtlichen Wahrheit mit Freude zu be grüßen, und darum ist auch die unter obigem Titel soeben er schienene Schrift den Geschichtsforschern auf dem Gebiete der Druckkunst gewiß nur willkommen. Johann Gutenberg hatte bekanntlich zu Ende des Jahres 1455 seine Druckereieinrichtung durch richterlichen Spruch an seinen Gläubiger Johann Fust verloren, wodurch das Verhältnis der Firma Gutenberg-Fust gelöst war. Trotz des Verlustes errichtete Gutenberg in Mainz eine zweite Druckerei, zu welcher ihm „der Stadt Mentz pfaff und jurist" Or. Homery einen Geldvorschuß gab, dadurch Pfandinhaber dieser zweiten Druckerei wurde und solche 1468 als Eigentum erhielt. Gutenberg goß eine ganz neue Gattung Lettern und mag nun auch bald einige kleine Schriften gedruckt haben. Das erste bekannte Schriftchen aus seiner zweiten Offizin ist: »Nattbsus äs Oraoovia, Draotatus raoiouio«, dem noch einige kleine Merkchen folgten. Der letzte bekannte und bedeutendste Druck Gutenbergs erschien 1460 mit dem Titel: »loaunis äs la-nua, Lumma, guas vooatur Oatbolisou«:, gemeinhin das »llatbolloon« genannt. Als im Jahre 1465 der Erzbischof Adolf II. von Mainz durch verschiedene Begünstigungen Gutenberg für ein sorgenloses Alter bürgte, zog sich dieser gänzlich von der Typographie zu rück. Es ist wahrscheinlich, daß Gutenberg bereits in Mainz
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