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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.04.1886
- Strukturtyp
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- 1886-04-14
- Erscheinungsdatum
- 14.04.1886
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- Deutsch
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86, 14. April 1886. Nichtamtlicher Teil. 1975 mit Heinrich Bechtermunze, mit dem er seit 1464 weitläufig verwandt war, bekannt geworden war, ihn in der Ausübung der Druckkunst unterrichtet, und ihm die Druckereicinrichtung mit Bewilligung des vr. Homery leihweise überlassen hatte. Dieser vermehrte nun das Schriften-Material, druckte in Eltville den ersten datierten Druck dieses Ortes, den Voeadularius latino- tsntonions, starb aber vor Beendigung desselben, weshalb sein Bruder Niclas Bechtermunze mit Wigand Spieß von Ortenberg den Druck sortsetzte und 1467 beendete. Wahrschein lich erlebte Gutenberg die Vollendung des Werkes noch. Nach dem Tode desselben stellte vr. Homery einen Revers aus, daß er vom Kurfürsten Adolf die Geräte, Formen und Buchstaben, was zum Druckwerke gehöre, aus Gutenbergs Nach laß als sein Eigentum erhalten habe. Obgleich bei dieser Über nahme bestimmt wurde, das Druckgeräte nur in Mainz zum Drucken zu benützen, stellte doch Niclas Bechtermunze 1469 in Eltville mit demselben eine neue Auflage des Voeadularins her und führte die Druckerei in Eltville noch einige Zeit fort. Über Gutenbergs zweite Druckerei und ihr Verhältnis zur Eltviller Presse, ferner über die Eltviller Druckerei und deren Erzeugnisse, sowie endlich über die Familie der Bechtermunze und die Stätte deren Thätigkeit enthält nun Roths Abhandlung genaue, auf eingehenden Quellenforschungen beruhende Mit teilungen, wobei durch gewissenhaftes Typenstudium den ver schiedenen Drucken der ihnen nach ihrer Entstehung zukommende Platz angewiesen wird. Die Schrift bringt u. a. auch vollständige Verzeichnisse der Druckwerke aus Gutenbergs zweiter Presse, der Bücher, welche dieser Offizin zugeschrieben wurden, aber nicht daselbst gedruckt sind, der datierten Drucke mit dem Druckorte Eltville und schließlich der undatierten Preßerzeugnisse aus diesem Orte. Dieser kurze Jnhaltsauszug aus der Rothschen Schrift, welche im Anhänge noch eine Chronologie der Bechtermunze, einige Akten-Wiedergaben und ein Faksimile enthält, genügt wohl, um zu beweisen, welch ein interessanter, wertvoller und viel seitiger Beitrag zur Geschichte der Typographie uns hier ge boten wird. I. Braun. MiSrellen. Zwei Gerichtsentscheidungen wegen Nachbildung. — Wegen verbotener Nachbildung von Kunstblättern haben am Land gericht I. in München vor kurzem zwei Prozesse gespielt, deren Ergebnisse geeignet sind, in der Buch- und Kunsthändlerwelt Auf sehen zu machen. Die Photographische Gesellschaft in Berlin verklagte den Münchener Kunsthändler Forndran wegen Nachbildung des Gustav Richterschen Bildnisses der Königin Luise in Farbendruck, wurde aber abgewiesen in Erwägung, daß Klägerin von dem Eigen tümer des Originals nur das Recht einer photographischen Nach bildung erworben habe und deshalb nicht berechtigt sei, überhaupt als Kläger gegen Forndran aufzutreten. (Vergl. Börsenblatt 1886 Nr. 61 und 63). Dieses Erkenntnis harmoniert wenig mit einem anderen vom 10. d. Nt., über welches die »Münchener Neuesten Nachrichten« folgendes berichten: »Im Heft 4 vom Januar der im Verlage der Kunstanstalt Friedrich Bruckmann erscheinenden Zeitschrift »Die Kunst für Alle« wurde u. a. auch eine phototypische Reproduktion des Defreggerschen Bildes »Das Kleeblatt« gebracht, für welches Bild die Hanfstänglsche Kunstanstalt, bezw. deren Besitzer Hof rat F. Hanfstängl, durch Vertrag vom 30. Januar 1884 — in welchen auch noch 11 andere Bilder inbegriffen waren — um den Preis von 200 Thaler das ausschließliche Reproduktions recht erworben hatte. Durch die Reproduktion in der »Kunst für Alle« glaubte sich Hanfstängl in seinem Recht beeinträchtigt und erstattete gegen Bruckmann Strafanzeige. Bruckmann gab eine Erklärung ab dahin, daß er von Defregger die specielle Er laubnis zur Reproduktion in der »Kunst für Alle« durch seinen Vertreter Schwarz erhalten habe, und die geschehene Re produktion keine Photographie sei, für welche nach Mitteilung Defreggers Hanfstängl allein das ausschließliche Recht habe. Pro fessor Defregger erklärte als Zeuge, er habe geglaubt, Hanfstängl das ausschließliche Recht der photographischen Nachbildung übertragen zu haben, das Recht zu anderweitiger Nachbildung aber, namentlich in Holzschnitt, zu besitzen. Da aber der als Zeuge und Sachverständige vernommene Bruckmannsche Vertreter Schwarz angab, die Photographie sei ein unentbehrliches Hilfsmittel für jede Art Reproduktion — selbst für den Kupferstich, — erklärte Staatsanwalt Payer, das Recht der photographischen Nachbildung schließe gleichzeitig das ausschließ liche Reproduktionsrecht in sich, da es ja sonst illusorisch werde, und beantragte, da keine Nebenklage gestellt sei, Einziehung der in- kriminierten Platten und Exemplare. Das Urteil lautet auf Einziehung der beschlagnahmten Exemplare und Nachbildungsvorrichtungen, wobei das Gericht das ausschließliche Reproduktionsrccht Hanfstängls als zu Recht bestehend erklärt.« Es scheint, daß die Firma Hanfstängl nichts anderes erworben hatte, als was im vorhergegangenen Falle die Photographische Gesellschaft besaß, nämlich das bloße Recht einer photo graphischen Vervielfältigung. Ohne Zweifel wäre nun das Urteil im Falle Hanfstängl gegen Bruckmann genau so gefällt worden und hätte so gefällt werden müssen, wie das Urteil im Falle Photographische Gesellschaft gegen Forndran, wenn nicht im ersteren Falle der Gehilfe des Verklagten Bruckmann in seiner Eigenschaft als Zeuge und Sachverständiger dem Gericht das Zugeständnis gemacht hätte, die Photographie sei ein unentbehrliches Hilfsmittel für jede Art Reproduktion. Es ist übrigens wohl klar, daß, wenn auch zur Anfertigung der Bruckmannschen Druckplatte die Photographie als Hilfsmittel be nutzt wurde, die mechanische Vervielfältigung deswegen doch keine photographische, sondern eine zinkographische war, und die Einwendung des Herrn Professor Defregger gegen das von Hanf stängl beanspruchte Recht scheint deshalb begründet. Es dürfte kaum zu bezweifeln sein, daß eine Berufung an das Oberlandes gericht unter Hinweisung auf den vorgängigen analogen Fall eine Änderung des Urteils zur Folge haben würde. (Übrigens wurde, wie hier mitgeteilt, auch im erwähnteu früheren Fall seitens der abgewiesenen Klägerin die Berufung eingelegt. Red.) Möchten diese beiden Fälle dazu beitragen, dem Kunstverleger wie dem Künstler mehr Klarheit hinsichtlich sogenannter partieller Verlagsrechte zu bringen. —m—. Ein pädagogisches Verbot in Österreich. — Eine befremdliche Mitteilung bringt die »Kölnische Zeitung« aus Öster reich: Der im Jahre 1854 verstorbene Augsburger Domherr Christoph v. Schmid war unzähligen Deutschen und selbst vielen Ausländern, denen feine Jugendschriften in Übersetzungen vermittelt worden sind, einer der ersten guten Geister, die dem jugendlichen Leser mit mildem Gruß und beglückender Gabe entgegenkamen. Er hat, wie selten einer, in fesselnd gemütvoller Bilderschau das Evangelium der Menschenpflicht und Gottesfurcht vorzutragen ge wußt. Der Salzburger Landesschulrat hat nun den »guten
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