Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.04.1886
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1886-04-19
- Erscheinungsdatum
- 19.04.1886
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18860419
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188604193
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18860419
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1886
- Monat1886-04
- Tag1886-04-19
- Monat1886-04
- Jahr1886
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
90, 19. April 188S. Nichtamtlicher Teil. 2071 Nichtamtlicher Teil DaS neue belgische Gesetz über das Urheberrecht. Dieses Gesetz, dessen Wortlaut am 26. März im »Boniteur olüoisl« erschienen ist, während bis heute Sonderabzüge in der Staatsdruckerei nicht zu erhalten sind, ist eine schwere Geburt ge wesen. Das Projekt wurde zuerst im Jahre 1876 von der Regierung aufgestellt und hat lange in den Akten geschlummert. Gelegentlich des Hierselbst im September 1884 tagenden Kongresses der internationalen litterarisch-artistischen Vereinigung wurde der Gegenstand wieder angeregt, und der Minister Baernaert ver sprach baldigste Regelung. Der Entwurf von 1876 wurde nun mehr Gegenstand eingehender Studien der »dooticm osntrals«, namentlich des Berichterstatters derselben, des Herrn de Borch- grave, welcher darüber eine bemerkenswerte Arbeit veröffentlichte. Vollständig verändert aus den Beratungen der Centralsektion hervorgegangen, wurde das Projekt bei dem Berner internationalen Kongreß für künstlerisches und literarisches Eigentum, bei welchem Spezialisten wie Pouillet, Demeur und andere vertreten waren, gründlich geprüft. In der Repräsentantenkammer hatte das Gesetz hier auf das Kreuzfeuer einer langen Diskussion zu bestehen, und wurde mit verschiedenen Abänderungen dem Senate übergeben. Der Senat nahm das Gesetz wieder gleichfalls nicht ohne weiteres an, sondern schickte es, in verschiedenen Punkten amendiert, der ersten Kammer zurück. Nachdem das Gesetz nunmehr vom König vollzogen und ver öffentlicht ist, dürfte lange Zeit vergehen, ehe man in Belgien an die Aufstellung neuer Gesetzesbestimmungen denken wird. Die hauptsächlichsten Bestimmungen des neuen Gesetzes, soweit sie literarische und musikalische Erzeugnisse betreffen, sind die nachstehenden: Der Verfasser eines literarischen oder artistischen Werkes hat allein das Recht der Vervielfältigung oder der Ermächtigung zur Vervielfältigung, in welcher Weise und unter welcher Form es sei. Dieses Recht ist ihm gewährt während seiner Lebenszeit und ver längert sich auf fünfzig Jahre nach seinem Tode zu Gunsten seiner Rechtsnachfolger. Wo ein gemeinschaftliches Autorrecht besteht, ist dessen Aus übung durch einen Vertrag zu regeln. Wenn kein Vertrag vorliegt, darf keiner der Rechtsteilhaber das Recht getrennt ausüben, bevor nicht eine gerichtliche Entscheidung vorliegt. Literarische und musikalische Werke dürfen nicht mit Beschlag belegt werden, solange sie nicht veröffentlicht sind. Das Autorrecht erstreckt sich in gleicher Weise auf Lehrbücher, Predigten, Reden und Vorträge. Die Zeitungen dürfen die in be schließenden Versammlungen und bei Gericht gehaltenen Reden ver öffentlichen, doch hat der Autor allein das Recht Sonderabzüge zu veranstalten. Jede Zeitschrift hat das Recht, einen in einem anderen Journal veröffentlichten Artikel mit der Bezeichnung der Quelle nachzndrucken, wenn der betreffende Artikel nicht ausdrücklich die Bezeichnung trägt, daß die Wiedergabe untersagt ist. Kein musikalisches Werk darf öffentlich aufgeführt oder dar gestellt werden, im ganzen oder teilweise, ohne die Zustimmung des Verfassers, welcher gleichzeitig das ausschließliche Recht behält, Be arbeitungen für andere Instrumente und Transkriptionen über die Motive des Originalwerkes zu veröffentlichen. Ein Komponist und ein Textdichter, welche sich zur Abfassung eines Werkes vereinigt haben, dürfen nicht mit einem neuen Mit arbeiter in Verbindung treten. Wer einen Nachdruck verkauft oder zum Verkauf ausstellt, wird zu einer Geldbuße von 26—2000 Francs verurteilt und zur Beschlagnahme der nachgedruckten Werke, sowie der Materialien, welche für den Nachdruck gedient haben. Die unberechtigte Aus führung eines musikalischen oder litterarischen Werkes zieht die polizeiliche Beschlagnahme der Einnahme zu Gunsten des Rechts inhabers nach sich. Die Nachdrucksprozesse werden nicht den Handelsgerichten, sondern den Tribunalen erster Instanz überwiesen. Ein Specialsatz garantiert den Fremden den Genuß derselben Rechte wie den Belgiern, mit der zum internationalen Rechtsgrundsatz gewordenen Beschränkung, daß das Recht des Ausländers in Belgien nicht länger gewahrt ist, als im eigenen Vaterlande. Deutsche litterarische und musikalische Erzeugnisse sind also in Belgien nicht wie die belgischen Werke fünfzig Jahre, sondern nur, wie die deutschen, dreißig Jahre geschützt. Zugleich mit der Veröffentlichung des Gesetzes bringt der Moniteur ein Königliches Dekret, durch welches Herr Louis Cattrenx, Stenograph der belgischen Kammer und Vertreter der französischen Autorengesellschaft in Belgien, »in Anerkennung seiner gelegentlich der Ausarbeitung des Gesetzes geleisteten Dienste« zum Ritter des Leopoldordens ernannt wird. Dem ebenso unterrichteten wie liebenswürdigen Manne sei auch an dieser Stelle der Dank der in Belgien ansässig gewordenen und der mit Belgien in Berührung kommenden deutschen Verleger für seine stete Dienstbereitschaft aus gesprochen. Brüssel, 14. April 1886. L. L. Übersicht der berühmteren Buchdrucker und Buchhändler. Leipzig. IV. Fortsetzung aus Nr. 69. Anton Philipp Reclam jnn. erwarb 1828 eine unter der Firma »Literarisches Museum« bestehende Leihbibliothek, die er 1837 wieder verkaufte, um sich ausschließlich dem Verlag und seit 1839 namentlich auch der Druckerei zuzuwenden. Aus seinem Verlage gingen anfänglich politische, lexikalische, auch belletristische Schriften hervor. Seit 1867 hat er durch Begründung seiner jetzt gegen 2120 Bändchen umfassenden Universalbibliothek um größte Verbreitung klassischer, belehrender und unterhaltender Litteratur ein unvergängliches Verdienst sich erworben. 1868 wurde Hans Heinrich Reclam Teilhaber der Firma. Einzig in seiner Art steht das unter der Firma Friedrich Volckmar (geb. 1799 in Soest, i 1876)*^, zu höchster Blüte ge langte Geschäft da. Volckmars Name ist mit einer Reihe namhafter Firmen verknüpft. Nachdem er seine geschäftliche Laufbahn in einem kaufmännischen Geschäft in Dortmund begonnen, ging er, von großer Liebe für Litteratur und Buchhandel beseelt, im Jahre 1821 nach Leipzig und fand daselbst Stellung im Hause F. A. Brockhaus. In demselben Jahre begründete er unter der Firma Friedrich Volckmar L Co. eine Verlags- und Kommissionsbuchhandlung in Altenburg. 1829 übernahm er mit Friedrich Gustav Schaar schmidt das 1818 von Christian Heinrich Ferdinand Hart mann in Leipzig gegründete Sortiment, und es wurde 1831 die auch mit Verlag verbundene Firma Schaarschmidt L Volckmar an genommen. 1833 trennten sich die Inhaber. Volckmar wandte sich vorzugsweise dem Verlage zu. 1835 kaufte er die 1680 in Halle gegründete Rengersche Buchhandlung, verkaufte dieselbe jedoch 1845 wieder an O. Banckwitz. 1850 übernahm er den von C. F. Amelang 1806 gegründeten Verlag, welcher, das Gebiet der *) Vgl. u. a. Börsenblatt 1879. Nr. 29, (Leipziger Tageblatt.) 281*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder