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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.08.1899
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- 1899-08-01
- Erscheinungsdatum
- 01.08.1899
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- Deutsch
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176, 1. August 1899. Nichtamtlicher Teil. 8493 aus dein Grunde, weil doch die Arbeit des Autors durch diejenige des Ucbersetzers gestützt werden muß, dürfte wohl der Uebersetzuugsschutz mit dem Tode des Autors erlöschen und eine Minimalfrist von zehn Jahren festgesetzt werden. Selbstverständlich bleibt ja der Schutz der einmal angefer tigten Uebersetzung bestehen. Aber aus demselben Grunde, aus dem mau das Urheberrecht erlöschen läßt, muß man auch den Uebersetzungsschutz enden lassen. Das internationale Recht schützt das Uebersetzungsrecht, wie schon bemerkt, nur zehn Jahre lang. Freilich ist das nach der neuesten Fassung der Berner Konvention so zu verstehen, daß innerhalb zehn Jahre nur der Autor das Uebersetzungsrecht hat. Erscheint aber innerhalb dieser zehn Jahre eine autorisierte Uebersetzung, so ist die fernere Uebersetzung so lange wie auch der Nach druck verboten, in Deutschland also bis dreißig Jahre nach dem Tode des Verfassers. Da bei hervorragenden Werken allerdings Uebersetzungen innerhalb dieser zehn Jahre er scheinen werden, so liegt freilich nicht allzuviel an der Be stimmung des Entwurfs. Der einzige Fall, für den die Be stimmungen unseres Gesetzes ungeachtet der Berner Konven tion maßgebend wäre, daß nämlich Uebersetzungen deutscher Originalwerke in Deutschland erscheinen, wird wohl nicht zu oft Vorkommen. Der Begriff des Urheberrrechts hat sich in unserm Jahr hundert erheblich erweitert. Während ursprünglich nur dem gemeinen Nachdrucke durch die Schaffung eines Urheberrechts, das deshalb mehr Verlagsrecht war, gesteuert werden sollte, hat sich im Laufe der Zeit eine ganze Reihe von Möglich keiten der Benachteiligung des Autors herausgestellt und ist zumeist auf Grund des Vorgehens des Börsenvereins abgestellt worden. Zu diesen gehört vor allem das Uebersetzungsrecht und das Recht der sogenannten Adaptionen. Das Dramatisierungsrecht einer Erzählung ist schon früh für den Autor in Anspruch genommen worden. Als die Birch-Pfeiffer im Jahre 1848 die B. Anerbachsche Erzählung »Die Frau Professorin« unter dem Titel »Dorf und Stadt« dramatisierte, zog sie sich eine Anklage wegen Verletzung des Urheberrechtes zu. Der Literarische Sachverständigen-Verein, dessen Urteil damals eingeholt wurde, bejahte die Zulässigkeit der Dramatisierung für den Fall, daß sich in dem Drama eine, wenn auch nur technische, selbständige Autorthätigkeit offen bare. Daneben wurde anerkannt, daß die Dramatisierung einer Erzählung trotz der abweichenden, in eine neue Kunst form fallenden Form des späteren Werkes den Thatbestand einer unbefugten Nachbildung des früheren Werkes dann ent halten könne, wenn schon in der Erzählung die dramatische Form vorherrschend wäre und der Bearbeiter sein Drama seinem Hauptbestandteil nach aus den wörtlich abgeschrie benen Gesprächen der Erzählung zusammengesetzt hätte. Der Schriftsteller Hugo Busse in Berlin hatte die 1875 zuerst erschienene und großen Anklang findende Erzählung der Frau v. Hillern (bekanntlich die Tochter der Birch-Pfeiffer) »Die Geper-Wallp« mit großenteils wortgetreuer Uebernahme der Gespräche dramatisiert. Auf Grund eines Gutachtens von als Sachverständige vernommenen Persönlichkeiten wurde Busse wegen Nachdrucks bestraft.*) Das Gericht stellte aus drücklich fest, daß die Dramatisierung als solche eine Ver letzung des Urheberrechts noch nicht involviere und nur unter dem Gesichtspunkte des Nachdrucks daun zu bestrafen sei, wenn ungeachtet der dramatischen Form das spätere Werk als eine mechanische Nachahmung der Novelle sich darstelle. Ob dies der Fall ist, darüber entscheidet nach dem angezogenen Gutachten lediglich die Masse des direkt und wortgetreu ent lehnten Stoffes im Verhältnisse zum Umfange des nach gebildeten Werkes. Busse hat sich diese mechanische Auffassung *) Ich folge hier der Darstellung Friedmanns in der deutschen Schriftstellerzeitung 1885 Nr. 3 u. 21. SechsundsechjWcr Jahrgang des Rechtsschutzes dann in der Folge zu Nutze gemacht und brauchte bei den folgenden Dramatisierungen von E. Wer- nerschen Erzählungen andere Ausdrücke als die Verfasserin. Als er aber dann die Wernersche Erzählung »Ein Gottes urteil« nach demselben Rezept dramatisierte, kam das Berliner Landgericht im Oktober 1885 auf Grund eines Gutachtens des Litterarischen Sachverständigen-Vereins doch zu einer Ver urteilung zu je 500 Mark für Busse und den Verleger. Die Benutzung des Originals zu dem Drama war allerdings in die Augen springend, indem alle Einzelheiten des Dialogs sich auch in dem Roman wiederfanden. Wie stellt sich nun der Entwurf zu dieser wichtigen Frage? Z 13 stellt als die Befugnis des Urhebers u. a. auf: »Die Wiedergabe einer Erzählung in dramatischer Form oder eines Bühnenwerkes in der Form einer Erzählung.« Ohne Kommentar ist diese allgenieine Ausdrucksweise großen Miß verständnissen ausgesetzt; denn die letzte Konsequenz aus diesen Verboten wäre, daß z. B. ein dramatischer geschichtlicher Vor gang nicht von einem Dramatiker behandelt werden dürfte, wenn er schon in Form einer Erzählung vorläge und um gekehrt. Die Schroffheit dieser Sätze wird denn auch in den Erläuterungen wesentlich gemildert, wonach »immerhin eine Wiedergabe des benutzten Schriftwerkes vorausgesetzt wird; dem bloßen Vorwurf einer Erzählung oder eines Schauspiels Schutz zu gewähren, ist weder angezeigt noch beabsichtigt«. Diese Ausführungen zeichnen sich nicht durch besondere Klar heit aus, besonders aber deshalb nicht, weil sie auf die Sätze folgen: »Diese Vorschrift beschränkt sich nicht auf die Fälle, in denen der Bearbeiter den Hergang vollständig beibehält. Vielmehr greift, wie der Vorbehalt im Eingang des Z 14 klarstellt, das Verbot auch dann platz, wenn die neue Arbeit auf selbständiger Thätigkeit beruht.« Z 14 gestattet aber die Dramatisierung, »wenn dadurch eine eigentümliche Schöpfung hervorgebracht wird«. Das alles ist nichts weniger als klar, aber es scheint doch der richtige Grundgedanke vor handen zu sein, wonach also etwa die wirkungsvolle Drama tisierung der Auerbachschen Novelle »Barfüßele« durch die Birch-Pfeiffer oder die Bearbeitung des Defoeschen Romans »Robuffon Crusoe« als Jugendschrift durch Campe wohl auch unter diesen Bestimmungen möglich gewesen wäre. Eine klarere Ausdrucksweise im Gesetze mutz aber jedenfalls ge funden werden, wenn auch die Schwierigkeit nicht verkannt werden soll. Freilich wird das Verbot sich niemals schablv- nisieren lassen, sondern sich nach den Umständen des einzelnen Falles richten müssen. Schwierig wird es besonders für den Richter manchmal werden, den Begriff der »eigentümlichen Schöpfung« richtig festzustellen. Außer der Dramatisierung verbietet der Z 13 zum ersten mal die Uebersetzung eines Werkes in eine andere Mundart und entscheidet damit eine Streitfrage (bisher wurde dieser Fall als Nachdruck angesehen), ferner die Rückübersetzung in die Sprache des Originalwerkes, wodurch nur eine offenbare Lücke in dem gegenwärtigen Gesetz ausgefüllt wird, endlich die Wiedergabe einer Erzählung in gebundener Rede. Die Herstellung von Auszügen aus Werken der Ton kunst und die Einrichtungen solcher Werke für einzelne oder mehrere Instrumente und Stimmen, die der Entwurf ver bietet, ist dem alten Gesetz entnommen. Dagegen wird den Tonkünstlern in dem Entwurf ein weitergehender Melodieenschutz zugebilligt. Die Durch setzung dieser Forderung war schon lange das Bestreben der Komponisten, trotzdem sie in der Praxis nicht so ganz einfach sein wird. Was ist eine Melodie? In musikalischen sach verständigen Kreisen nimmt man an, daß etwa 15 Takte für den Schutz als Melodie festgesetzt werden sollten, trotzdem schon 8 Takte genügen können, eine Melodie abgeschlossen erscheinen zu lassen. 730
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